Objekt : Streber, Rupert: Wille und Interesse des Geschäftsherrn bei der Geschäftsführung ohne Auftrag

—  11
Willen  des  Geschäftsherrn  entsprechen;  denn  als  solcher  sei  der  durch
diesen  Irrtum  nicht  beeinträchtigte  Wille  anzusehen.  Es  erscheint  mir
nun  nicht  recht  verständlich,  warum  Neumann  gerade  diesen  Fall  hervorhebt ¬
  und  auf  welchen  Gründen  seine  Entscheidung  beruht.  Seine  Ansicht ¬
  dürfte  aber  wohl  schwerlich  zu  rechtfertigen  sein.  Ich  habe  z.  B.
verboten,  daß  jemand  das  schadhafte  Dach  meiner  mit  Futtervorräten
gefüllten  Scheune  ausbessere,  weil  ich  irrtümlicherweise  der  Ansicht  bin
dasselbe  sei  noch  gut  genug  und  werde  Jahre  lang  aushalten;  in  Wirklichkeit ¬
  besteht  aber  die  Gefahr  eines  augenblicklichen  Einsturzes.  Mein
Verbot  beruht  also  auf  falschen  tatsächlichen  Voraussetzungen.  Wenn  nun
mein  Nachbar  während  längerer  Abwesenheit  meinerseits,  um  die  Futtervorräte ¬
  vor  dem  Verderb  zu  schützen,  das  Scheunendach  dennoch  repariert, ¬
  entspricht  dann  diese  Geschäftsführung  meinem  „wirklichen"  Willen?
Jeder  Laie  wird  diese  Frage  wohl  verneinend  entscheiden,  nach  Neumann ¬
  wäre  sie  zu  bejahen.  Aus  diesem  Beispiel  geht  wohl  zur  Genüge
hervor,  daß  sich  die  Ansicht  Neumanns  mit  dem  Sprachgebrauch,  der
für  gewöhnlich  mit  dem  Adjektiv  „wirklich"  verbunden  ist,  erheblich  in
Gegensatz  setzt.  Die  Modifikation  Neumanns  kann  schon  aus  diesem
Grunde  nicht  gebilligt  werden  —  ebensowenig  wie  diejenigen  Erklärungsversuche, ¬
  welche  die  dem  Geschäftsführer  mögliche  Kenntnis  berichtigend
heranziehen.
Wenn  wir  nun  das  Ergebnis  unserer  bisherigen  Untersuchung  zusammenfassen, ¬
  so  erhellt,  daß  unter  wirklichem  Willen  ohne  irgendwelche
Beschränkung  ein  jeder  in  der  Tat  vorhandene  Wille  des  Geschäftsherrn
verstanden  werden  muß.  Dies  kann  freilich  zu  weitgehenden  aber  keineswegs ¬
  unberechtigten  Konsequenzen  führen.  Was  der  Allgemeinheit
wünschens-  und  strebenswert  erscheint,  wird  vielleicht  der  einzelne  Geschäftsherr ¬
  zurückweisen  und  gerade  auf  solche  Dinge  seinen  Willen  richten,
die  anderen  achtlos  oder  sogar  widersinnig  erscheinen.  Auf  derlei  Bedenken ¬
  will  aber  das  Gesetz  keine  Rücksicht  genommen  wissen.  Ein
jeder  wirkliche  Wille  des  Dominus  ist  im  gleichen  Maße  relevant,  mag
er  nun  unsinnig  sein  oder  nicht,  mag  er  dem  Gestor  erkennbar  sein
oder  sich  seiner  Beurteilung  entziehen,  mag  er  lediglich  gegen  die  Person
des  Gestors  oder  gegen  die  Geschäftsführung  überhaupt  gerichtet  sein.
Und  hierin  entspricht  dieses  Resultat  auch  durchaus  unserer  allgemeinen
Lebensauffassung.  Suae  quisque  fortunae  faber
Hiermit  wäre  eigentlich  die  Untersuchung  über  das  Requisit  des
wirklichen  Willens  abgeschlossen.  Das  praktische  Rechtsleben  gibt  aber
Veranlassung,  den  eben  erörterten  Begriff  noch  näher  zu  präzisieren.
Im  Rechtsstreite  kann  es  selbstverständlich  nicht  genügen,  wenn  lediglich
die  Behauptung  aufgestellt  wird,  dies  oder  jenes  sei  der  in  Wahrheit
vorhandene  Wille  des  Geschäftsherrn  gewesen;  es  handelt  sich  vielmehr
darum,  daß  diese  Behauptung  auch  beweiskräftig  erhärtet  werde.  Ohne
daß  nun  an  dieser  Stelle  auf  die  Beweispflicht  und  Beweismöglichkeit
näher  eingegangen  werden  soll,  ist  doch  soviel  sicher,  daß  für  den
Richter  nur  diejenige  Behauptung  von  Belang  ist,  die  bewiesen  werden
kann.  Von  diesem  Gesichtspunkte  aus  wird  man  daher  nicht  den
            
Waiting...

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.

powered by Goobi viewer