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Willen des Geschäftsherrn entsprechen; denn als solcher sei der durch
diesen Irrtum nicht beeinträchtigte Wille anzusehen. Es erscheint mir
nun nicht recht verständlich, warum Neumann gerade diesen Fall hervorhebt ¬
und auf welchen Gründen seine Entscheidung beruht. Seine Ansicht ¬
dürfte aber wohl schwerlich zu rechtfertigen sein. Ich habe z. B.
verboten, daß jemand das schadhafte Dach meiner mit Futtervorräten
gefüllten Scheune ausbessere, weil ich irrtümlicherweise der Ansicht bin
dasselbe sei noch gut genug und werde Jahre lang aushalten; in Wirklichkeit ¬
besteht aber die Gefahr eines augenblicklichen Einsturzes. Mein
Verbot beruht also auf falschen tatsächlichen Voraussetzungen. Wenn nun
mein Nachbar während längerer Abwesenheit meinerseits, um die Futtervorräte ¬
vor dem Verderb zu schützen, das Scheunendach dennoch repariert, ¬
entspricht dann diese Geschäftsführung meinem „wirklichen" Willen?
Jeder Laie wird diese Frage wohl verneinend entscheiden, nach Neumann ¬
wäre sie zu bejahen. Aus diesem Beispiel geht wohl zur Genüge
hervor, daß sich die Ansicht Neumanns mit dem Sprachgebrauch, der
für gewöhnlich mit dem Adjektiv „wirklich" verbunden ist, erheblich in
Gegensatz setzt. Die Modifikation Neumanns kann schon aus diesem
Grunde nicht gebilligt werden — ebensowenig wie diejenigen Erklärungsversuche, ¬
welche die dem Geschäftsführer mögliche Kenntnis berichtigend
heranziehen.
Wenn wir nun das Ergebnis unserer bisherigen Untersuchung zusammenfassen, ¬
so erhellt, daß unter wirklichem Willen ohne irgendwelche
Beschränkung ein jeder in der Tat vorhandene Wille des Geschäftsherrn
verstanden werden muß. Dies kann freilich zu weitgehenden aber keineswegs ¬
unberechtigten Konsequenzen führen. Was der Allgemeinheit
wünschens- und strebenswert erscheint, wird vielleicht der einzelne Geschäftsherr ¬
zurückweisen und gerade auf solche Dinge seinen Willen richten,
die anderen achtlos oder sogar widersinnig erscheinen. Auf derlei Bedenken ¬
will aber das Gesetz keine Rücksicht genommen wissen. Ein
jeder wirkliche Wille des Dominus ist im gleichen Maße relevant, mag
er nun unsinnig sein oder nicht, mag er dem Gestor erkennbar sein
oder sich seiner Beurteilung entziehen, mag er lediglich gegen die Person
des Gestors oder gegen die Geschäftsführung überhaupt gerichtet sein.
Und hierin entspricht dieses Resultat auch durchaus unserer allgemeinen
Lebensauffassung. Suae quisque fortunae faber
Hiermit wäre eigentlich die Untersuchung über das Requisit des
wirklichen Willens abgeschlossen. Das praktische Rechtsleben gibt aber
Veranlassung, den eben erörterten Begriff noch näher zu präzisieren.
Im Rechtsstreite kann es selbstverständlich nicht genügen, wenn lediglich
die Behauptung aufgestellt wird, dies oder jenes sei der in Wahrheit
vorhandene Wille des Geschäftsherrn gewesen; es handelt sich vielmehr
darum, daß diese Behauptung auch beweiskräftig erhärtet werde. Ohne
daß nun an dieser Stelle auf die Beweispflicht und Beweismöglichkeit
näher eingegangen werden soll, ist doch soviel sicher, daß für den
Richter nur diejenige Behauptung von Belang ist, die bewiesen werden
kann. Von diesem Gesichtspunkte aus wird man daher nicht den