fullscreen : Weber, Adolph Dietrich: Ueber die Verbindlichkeit zur Beweisführung im Civilprozeß

VI.  Wer  muß  beweisen?
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1V)  Nach  dem  bisher  angeführten  Grundsä=  42
tzen  ist  nun  die  Frage:  Wer  beweisen  müsse?  in
streitigen  Fällen  der  Regel  nach  zu  bestimmen,  sobald =
  Thatsachen  vorkommen,  die  nicht  schon  rechtlich =
  in  Gewißheit  gesetzt,  oder  vom  Gegner  zugestanden =
  sind.  Jm  Ganzen  können  wir  uns  zwar
hiebei  auf  das,  oben  in  dem  Aufsatze  vom  Geständnisse =
  überhaupt  schon  Gesagte,  beziehen.  Allein  ein  |  |
wichtiger  Punkt  —  das  sogenannte  qualificirte  Geständniß =
  —  ist  noch  unerörtert  geblieben,  jedoch
um  so  weniger  zu  übergehen,  da  er  den  Richtern
nicht  selten  zu  schaffen  macht,  wenn  sie  bei  Gelegenheit ¬
  desselben  dem  einen
oder  dem  andern
Theile  den  Beweis  aufzulegen  haben.
Der  Ausdruck:  qualificirtes  6
beständniß.
kommt  bey  den  Rechtsgelehrten  in  einer  doppesten
Bedeukung  vor.  Einmal  wird  darunter  im  Gegensaß ¬
  confessionis  nudas  vorzüglich  von  den  Lehrern ¬
  des  Criminalrechts  (its)  ein  duech  andere
Gründe  für  die  Wahrheit  seines  Jahalts  unterstütztes ¬
  Geständniß  begriffens  zweitens  wird  es
sowohl.  im  Criminal=  oder  Civilprozesse  dem  teinen
970
.  ..
oder
(ta4)  G.  J.  F.  Mester  prine,  jur.  erimin.  §.  404.
edit.  4.
X
            
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