Die Viehpachtung. §. 197.
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III. Besondere Nebenberedungen können die Natur des Geschäfts mehr
oder weniger verändern. Namentlich geschieht es nicht selten, daß dem
Pachter die Verpflichtung auferlegt wird, die Gefahr der Sache unbedingt
zu tragen, oder daß er das Eigenthum derselben erhält, und nur verbunden ¬
ist, nach Ablauf der Pachtzeit eine an Stückzahl und Beschaffenheit
gleiche Sache zurückzuliefern (Eisernviehvertrag, contractus socidae)"). Indem ¬
es nun überhaupt gebräuchlich ist, bei der Abschließung einer solchen
Viehpachtung eine Schätzung der Heerde vorzunehmen, um den Bestand
und die Güte derselben zu Anfang und am Ende der Pachtzeit vergleichen
zu können, hat man die verschiedene Gestaltung des Rechtsverhältnisses, je
nachdem das Eigenthum bei dem Verpachter bleibt oder auf den Pachter
übergeht, auch auf die Schätzung bezogen, und diese nach römischen Analogien ¬
im ersteren Falle taxationis causa, im zweiten Falle venditionis
causa genannt*). — Die Streitfrage, ob die Schätzung im Zweifel als
taxationis causa oder venditionis gemacht, anzusehen ist, d. h. ob die Vermuthung ¬
dafür spricht, daß der Verpachter das Eigenthum der Heerde,
welche geschätzt worden ist, auf den Pachter hat übertragen wollen, muß
nach deutschem Gewohnheitsrechte gegen den Uebergang des Eigenthums
entschieden werden""
IV. Die Verpachtung des Nutzviehs kommt nicht allein als ein selbständiger ¬
Vertrag, sondern auch als Nebenberedung bei der Verpachtung
von Landgütern vor, indem entweder das Vieh für sich oder in Verbindung
mit dem andern Gutsinventar dem Pachter bis zur beendeten Pachtzeit
überlassen wird. Auch dann ist die Absicht entweder darauf gerichtet, das
Vieh und beziehungsweise das Inventar in das Eigenthum des Pachters
übergehen zu lassen oder nicht, so daß die Schätzung in dem einen oder
andern Sinn vorgenommen sein kann. Ist dies aber auch venditionis
*) Außer der angefüh
tten Abhandlung von Huck §. 13. 17—22. 28—34. ist
zu vergleichen Glück a. a. O. §. 1059. — Hagemann, Handbuch des Landwirthschaftsrechts ¬
§. 377. Note 5. — Thibaut, System II. §. 515. — Scholz der
Dritte, in der Zeitschrift für deutsches Recht III. S. 157 ff.
2) Die Eintheilung bezieht sich also nicht auf die Art, sondern auf den Zweck
der Schätzung. Im Einzelnen fehlt es freilich nicht an Unklarheiten, z. B. wenn der
Nebenvertrag über das Tragen der Gefahr, welcher den Uebergang des Eigenthums
noch nicht bedingt, unter den Begriff der taxatio venditionis causa gestellt wird.
Ueberhaupt sollte man auf diese Ausdrücke, welche sich doch nur auf einen Nebenpunkt
des Pachtverhältnisses beziehen und denselben nicht einmal genau bezeichnen, kein zu
großes Gewicht legen. Der Gebrauch derselben in dem Pachtcontracte ist jedenfalls
möglichst zu vermeiden. Vgl. überhaupt die Anführungen der vorigen Note.
10) Pr. A. L. R. Th. I. Tit. 21. §. 476. „Daraus allein, daß das Inventarium ¬
dem Pächter nach einer Taxe übergeben worden, folgt noch nicht, daß er
selbiges als eisern übernommen habe." — Hommell. c.— Weiske a. a. O. §. 316.
Huck a. a. O. §. 28. 30. — Das Sächs. Gesetzbuch §. 1210. läßt die Gefahr
der Sache im Zweifel unbedingt auf den Pachter übergehen, giebt ihm aber nur die
Verfügung über die einzelnen Stücke, — also kein Eigenthum an der Heerde.