Objekt : System des gemeinen deutschen Privatrechts (2)

Die  Viehpachtung.  §.  197.
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III.  Besondere  Nebenberedungen  können  die  Natur  des  Geschäfts  mehr
oder  weniger  verändern.  Namentlich  geschieht  es  nicht  selten,  daß  dem
Pachter  die  Verpflichtung  auferlegt  wird,  die  Gefahr  der  Sache  unbedingt
zu  tragen,  oder  daß  er  das  Eigenthum  derselben  erhält,  und  nur  verbunden ¬
  ist,  nach  Ablauf  der  Pachtzeit  eine  an  Stückzahl  und  Beschaffenheit
gleiche  Sache  zurückzuliefern  (Eisernviehvertrag,  contractus  socidae)").  Indem ¬
  es  nun  überhaupt  gebräuchlich  ist,  bei  der  Abschließung  einer  solchen
Viehpachtung  eine  Schätzung  der  Heerde  vorzunehmen,  um  den  Bestand
und  die  Güte  derselben  zu  Anfang  und  am  Ende  der  Pachtzeit  vergleichen
zu  können,  hat  man  die  verschiedene  Gestaltung  des  Rechtsverhältnisses,  je
nachdem  das  Eigenthum  bei  dem  Verpachter  bleibt  oder  auf  den  Pachter
übergeht,  auch  auf  die  Schätzung  bezogen,  und  diese  nach  römischen  Analogien ¬
  im  ersteren  Falle  taxationis  causa,  im  zweiten  Falle  venditionis
causa  genannt*).  —  Die  Streitfrage,  ob  die  Schätzung  im  Zweifel  als
taxationis  causa  oder  venditionis  gemacht,  anzusehen  ist,  d.  h.  ob  die  Vermuthung ¬
  dafür  spricht,  daß  der  Verpachter  das  Eigenthum  der  Heerde,
welche  geschätzt  worden  ist,  auf  den  Pachter  hat  übertragen  wollen,  muß
nach  deutschem  Gewohnheitsrechte  gegen  den  Uebergang  des  Eigenthums
entschieden  werden""
IV.  Die  Verpachtung  des  Nutzviehs  kommt  nicht  allein  als  ein  selbständiger ¬
  Vertrag,  sondern  auch  als  Nebenberedung  bei  der  Verpachtung
von  Landgütern  vor,  indem  entweder  das  Vieh  für  sich  oder  in  Verbindung
mit  dem  andern  Gutsinventar  dem  Pachter  bis  zur  beendeten  Pachtzeit
überlassen  wird.  Auch  dann  ist  die  Absicht  entweder  darauf  gerichtet,  das
Vieh  und  beziehungsweise  das  Inventar  in  das  Eigenthum  des  Pachters
übergehen  zu  lassen  oder  nicht,  so  daß  die  Schätzung  in  dem  einen  oder
andern  Sinn  vorgenommen  sein  kann.  Ist  dies  aber  auch  venditionis
*)  Außer  der  angefüh
tten  Abhandlung  von  Huck  §.  13.  17—22.  28—34.  ist
zu  vergleichen  Glück  a.  a.  O.  §.  1059.  —  Hagemann,  Handbuch  des  Landwirthschaftsrechts ¬
  §.  377.  Note  5.  —  Thibaut,  System  II.  §.  515.  —  Scholz  der
Dritte,  in  der  Zeitschrift  für  deutsches  Recht  III.  S.  157  ff.
2)  Die  Eintheilung  bezieht  sich  also  nicht  auf  die  Art,  sondern  auf  den  Zweck
der  Schätzung.  Im  Einzelnen  fehlt  es  freilich  nicht  an  Unklarheiten,  z.  B.  wenn  der
Nebenvertrag  über  das  Tragen  der  Gefahr,  welcher  den  Uebergang  des  Eigenthums
noch  nicht  bedingt,  unter  den  Begriff  der  taxatio  venditionis  causa  gestellt  wird.
Ueberhaupt  sollte  man  auf  diese  Ausdrücke,  welche  sich  doch  nur  auf  einen  Nebenpunkt
des  Pachtverhältnisses  beziehen  und  denselben  nicht  einmal  genau  bezeichnen,  kein  zu
großes  Gewicht  legen.  Der  Gebrauch  derselben  in  dem  Pachtcontracte  ist  jedenfalls
möglichst  zu  vermeiden.  Vgl.  überhaupt  die  Anführungen  der  vorigen  Note.
10)  Pr.  A.  L.  R.  Th.  I.  Tit.  21.  §.  476.  „Daraus  allein,  daß  das  Inventarium ¬
  dem  Pächter  nach  einer  Taxe  übergeben  worden,  folgt  noch  nicht,  daß  er
selbiges  als  eisern  übernommen  habe."  —  Hommell.  c.—  Weiske  a.  a.  O.  §.  316.
Huck  a.  a.  O.  §.  28.  30.  —  Das  Sächs.  Gesetzbuch  §.  1210.  läßt  die  Gefahr
der  Sache  im  Zweifel  unbedingt  auf  den  Pachter  übergehen,  giebt  ihm  aber  nur  die
Verfügung  über  die  einzelnen  Stücke,  —  also  kein  Eigenthum  an  der  Heerde.
            
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