Berechnung der Na6vitätstermine.
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es sich bloß mn ein tempus completum handelt,
bereits unter Ziff. I als richtig angenommen; da aber
diese die Einzählung des Geburtstages rechtfertigende
Regel eine sehr bestrittene ift8 9), so wird es zu
noch größerer Rechtfertigung angemessen erscheinen,
daß wir die Sache noch aus einem anderen Ge-
sichtspunkte betrachten.
Die Entfernung der Geburt von der Eheschließ-
ung ist in fr. 3 §.12 de suis durch eine Ordinal-
zahl ausgedrückt. Eine von der Bedeutung des dies
postremus ganz verschiedene Frage ist nun die, ob
in Fällen solcher Art das Zeitstück, von welchem die
Zählung ausgeht, mitgezählt werde oder nicht?
In dieser Beziehung ist der Sprachgebrauch
der Römer so schwankend, daß eine allgemein ent-
scheidende Beantwortung jener Frage geradezu un-
möglich ist d). Hieraus folgt, daß wir bei der Aus-
legung jeder einzelnen Gesetzstelle berechtigt sind, die-
jenige Zählungsweise vorauszusetzen, welche sich durch
den Zusammenhang mit äußeren Umständen oder
durch innere Gründe als die annehmbarere darstellt.
Insbesondere dürfen wir diese Duplizität des Sprach-
gebrauches dazu geltend machen, um scheinbare Wi-
dersprüche zwischen einzelnen Stellen aufzulösen ").
Da nun durch Einzählung des Geburtstages
der Einklang zwischen den beiden bezeichneten Dige-
stenftellen bewahrt wird, so müssen wir uns für die
Einzählung um so inehr entscheiden, als diese Zähl-
uugsweise schon überhaupt die üblichere gewesen
8) Siehe oben Note 3.
9) Beispiele von Stellen und Redensarten, worin der
erste Zeitabschnitt (Tag, Jahr) entschieden mitge-
zählt, und anderer, worin er entschieden nicht mit-
gezählt ist, s. Savigny Syst. Bd. IV S. 602 ff.
") Savigny a. a. O. S. 362 u. 398.