Volltext : Bohnenberger, Johann G. F.: Astronomie

IV.  Theil.  XVII.  Abschnitt.  63
3.  Wer  der  naͤchste  Intestaterbe  sey?  nach  besondern ¬
  Landesgesetzen,  oder  nach  gemeinen  Rechten, ¬
  und  zwar
a.  nach  der  Verwandschaft;  in
a.  absteigender  linie,  Kinder,  Enkel,  Soh.
ne,  und  Toͤchter;  abgesonderte,  nicht  abgesonderte =
  Kinder;  halb  und  vollbürtige  Geschwister; =
  und  zwar  diese  Personen  unter
sich,  oder  mit  dem  zuruͤckgebliebenen  Ehegatten; ¬
  uneheliche  Kinder
.  aufsteigender  Linie,  Vater,  Mutter,  Groß=  |  |
vater,  Großmutter;  für  sich,  oder  in  Gemeinschaft ¬
  mit  des  Verstorbenen  Geschwister;
.  Collateralverwandte;
d.  Mann  und  Frau,  wenn  Kinder  vorhanden =
  sind,  oder  nicht;  weshalb  mancherley
Verhältnisse  und  Gesetze  statt  finden.
b.  nach  Beschaffenheit  der  Guͤther,  oder  andere ¬
  Verhältnisse,  z.  B.  wenn  Stiftungen,
Fiscus  u.  s.  w.  zur  Succeßion  gelangen.  Lehnund =
  Fideicommißguͤther  koͤnnen  zu  der  Wohlfarth =
  einer  Familie,  und  zu  Unterstuͤtzung  des
Staates  etwas  beytragen;  gegen  die  besondere
Erbfolge  in  diese  Guͤther,  finden  keine  allgemeine ¬
  Einwendungen  statt;  wohl  aber  gegen
Gerade  und  Heergewette,  die  billig  uͤberall  abgeschaffet, =
  und  dagegen  den  Wittwen,  wenn
sie  in  Ruͤcksicht  drr  Gerade  etwa  in  den  Intestatsucceßionsordnungen =
  nicht  genug  bedacht  worden, =
  zu  ihrer  Entschaͤdigung  eine  groͤßere  Portion ¬
  von  der  Verlassenschaft  zugebilliget,  der
Fiscus
            
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