IV. Theil. XVII. Abschnitt. 63
3. Wer der naͤchste Intestaterbe sey? nach besondern ¬
Landesgesetzen, oder nach gemeinen Rechten, ¬
und zwar
a. nach der Verwandschaft; in
a. absteigender linie, Kinder, Enkel, Soh.
ne, und Toͤchter; abgesonderte, nicht abgesonderte =
Kinder; halb und vollbürtige Geschwister; =
und zwar diese Personen unter
sich, oder mit dem zuruͤckgebliebenen Ehegatten; ¬
uneheliche Kinder
. aufsteigender Linie, Vater, Mutter, Groß= | |
vater, Großmutter; für sich, oder in Gemeinschaft ¬
mit des Verstorbenen Geschwister;
. Collateralverwandte;
d. Mann und Frau, wenn Kinder vorhanden =
sind, oder nicht; weshalb mancherley
Verhältnisse und Gesetze statt finden.
b. nach Beschaffenheit der Guͤther, oder andere ¬
Verhältnisse, z. B. wenn Stiftungen,
Fiscus u. s. w. zur Succeßion gelangen. Lehnund =
Fideicommißguͤther koͤnnen zu der Wohlfarth =
einer Familie, und zu Unterstuͤtzung des
Staates etwas beytragen; gegen die besondere
Erbfolge in diese Guͤther, finden keine allgemeine ¬
Einwendungen statt; wohl aber gegen
Gerade und Heergewette, die billig uͤberall abgeschaffet, =
und dagegen den Wittwen, wenn
sie in Ruͤcksicht drr Gerade etwa in den Intestatsucceßionsordnungen =
nicht genug bedacht worden, =
zu ihrer Entschaͤdigung eine groͤßere Portion ¬
von der Verlassenschaft zugebilliget, der
Fiscus