fullscreen : Kaufmann, Johann: Von Obligationen und Verträgen nach den Grundsätzen des Römischen Rechts

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§.  XXXII.
2.  Sind  den  Verträgen  Zeitbestimmungen ¬
  (9.  XVIII.)  beygesetzt,  (pacta  sub  die),  so
tritt  entweder  mit  dem  Ablaufe  der  Zeit  erst  die
völlige  Wirkung  der  Convention  ein  (pacta  ex  die)
oder  sie  soll  damahls  aufhören  (pacta  in  diem)  a).
Jst  bey  den  pactis  ex  die  der  Tag  durchaus  gewiß  b).
oder  bloß  ungewiß  in  Ansehung  der  Frage,  wann
er  kommen  werde  c),  so  erwirbt  der  Promissar  sogleich ¬
  en  Recht,  kann  es  aber  erst  nach  dem  Eintritte =
  des  Tages  einklagen  (dies  istatim  cedit,  sed
venit  demum  tempore  lapso);  ist  hingegen  der  Tag
ungewiß  in  Beziehung  auf  die  Frage,  ob  er  eintreten =
  werde  (S.  §.  172.  E.),  so  entsteht  das  Recht
des  Promissars  erst  durch  die  Existenz  des  beygefügten =
  Tages  d).  Bey  den  pactis  in  diem  erhält
der  Acceptant  sofort  ein  Recht  aus  dem  Vertrage,  er
darf  auch  sogleich  auf  Erfüllung  dringen  (dies  statim ¬
  cedit  et  venit);  allein  mit  dem  Eintritte  des
Tages  erlischt  das  ganze  Rechtsverhältniß  e).  (S.  auch
(S.  XXXIV.).  3.  Bey  einem  modus  (§.  XVIII.)
d.  i.  der  Bestimmung  des  Zweckes,  wozu  der  Promissar =
  das  Geleistete  verwenden  soll,  treten  die,  in
—
a)  fr.  44.  §.  1.  D.  XLIV.  7.  do  obl.  et  act.  —  Vergl.
§.  2.  J.  l.  c.
b)  §.  2.  J.  eit.  —  fr.  46.  pr.  D.  XLV.  1.  de  verb.  obl.
—  Ir.  213.  pr.  D.  L.  16.  de  verb.  sign.  —  fr.  41.
5.  1.  D.  XLV.  1.  de  verb.  obl.  ist  nicht  widerstreiteno. =
  Vinnius  comment.  acad.  et  for.  ad  §.  2.
J.  cit.
c)  fr.  17.  D.  XII.  6.  de  condict.  indeb.
d)  fr.  16.  §.  1.  fr.  18.  D.  l.  c.  —fr.  45.  §.  3.  D.
XLV.  1.  de  verb.  obl.
tr.  56.  §.  4.  D.  1.  c.  —fr.  52.  §.  3.  D.  II.  14.
de  pact.
            
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