der geichtlichen Erkenntnisse.
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ren zu den Gegenständen des summarischen Verfahrens =
(§. 41.) (11), in welchem zur Behinderung =
der Execution weder Vorbescheide angesetzt
(12), noch der Schuldner mit illiquiden Einreden =
gehört, vielmehr, wenn er sich durch Quitungen =
und andere, nach angeordneter Execution aufgefundene, =
Urkunden, welches er aber zuvor eidlich =
zu erhärten hat, von der Execution nicht befreien =
und die Einrede sofort klar beweisen kann,
mit derselben ad separatum verwiesen und zur
Gelebung der Urtel angehalten werden soll (13).
Gegen die, in Gemäßheit eines rechtskräftigen Urtels, =
angeordnete Execution selbst, nicht aber, wenn
ein Exceß begangen oder praepostero ordine
verfahren ist, ist ein Rechtsmittel unzulässig (14).
Der Erecutor muß, die, ihm aufgetragene,
Execution ungesäumt, ordnungsmäßig und buchstäblich =
vollstrecken und dem Beklagten keine Frist
ertheilen, sondern die Execution nur auf glaubhafte =
Docirung der Parition aufheben (15),
wogegen aber Niemand sich gegen ihn vergehen
und gegen seine Anordnungen ungehorsam sein
soll (16).
Die Execution hat in Mecklenburg vier Grade: =
1) Execution im engern Sinn, 2) Jmmission, =
3) Taxation und 4) Adjudication, obgleich
außerordentlicherweise auch Geldstrafen, Acrest,
bürgerliches Gefängniß und andre Zwangsmittel
angeordnet werden.
(1) Ueber diesen Gegenstand sind außer den, über einzelne =
Theile vorhandenen, Bestimmmungen folgende =
Gesetze: 1. Allgemeine. H. Ulrich V. v.
16 Jan. 1382. (N. S. II. 51.) H. Carl V. v.
1610. H. A. F. u. H. A. Executions=Ordnung
v. 23 Febr. 1619. (N. S. II. 21.) H. u. L0O.
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