Volltext : Kamptz, Karl Christoph Albert Heinrich von: Handbuch des Mecklenburgischen Civil-Processes

der  geichtlichen  Erkenntnisse.
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ren  zu  den  Gegenständen  des  summarischen  Verfahrens =
  (§.  41.)  (11),  in  welchem  zur  Behinderung =
  der  Execution  weder  Vorbescheide  angesetzt
(12),  noch  der  Schuldner  mit  illiquiden  Einreden =
  gehört,  vielmehr,  wenn  er  sich  durch  Quitungen =
  und  andere,  nach  angeordneter  Execution  aufgefundene, =
  Urkunden,  welches  er  aber  zuvor  eidlich =
  zu  erhärten  hat,  von  der  Execution  nicht  befreien =
  und  die  Einrede  sofort  klar  beweisen  kann,
mit  derselben  ad  separatum  verwiesen  und  zur
Gelebung  der  Urtel  angehalten  werden  soll  (13).
Gegen  die,  in  Gemäßheit  eines  rechtskräftigen  Urtels, =
  angeordnete  Execution  selbst,  nicht  aber,  wenn
ein  Exceß  begangen  oder  praepostero  ordine
verfahren  ist,  ist  ein  Rechtsmittel  unzulässig  (14).
Der  Erecutor  muß,  die,  ihm  aufgetragene,
Execution  ungesäumt,  ordnungsmäßig  und  buchstäblich =
  vollstrecken  und  dem  Beklagten  keine  Frist
ertheilen,  sondern  die  Execution  nur  auf  glaubhafte =
  Docirung  der  Parition  aufheben  (15),
wogegen  aber  Niemand  sich  gegen  ihn  vergehen
und  gegen  seine  Anordnungen  ungehorsam  sein
soll  (16).
Die  Execution  hat  in  Mecklenburg  vier  Grade: =
  1)  Execution  im  engern  Sinn,  2)  Jmmission, =
  3)  Taxation  und  4)  Adjudication,  obgleich
außerordentlicherweise  auch  Geldstrafen,  Acrest,
bürgerliches  Gefängniß  und  andre  Zwangsmittel
angeordnet  werden.
(1)  Ueber  diesen  Gegenstand  sind  außer  den,  über  einzelne =
  Theile  vorhandenen,  Bestimmmungen  folgende =
  Gesetze:  1.  Allgemeine.  H.  Ulrich  V.  v.
16  Jan.  1382.  (N.  S.  II.  51.)  H.  Carl  V.  v.
1610.  H.  A.  F.  u.  H.  A.  Executions=Ordnung
v.  23  Febr.  1619.  (N.  S.  II.  21.)  H.  u.  L0O.
II.  38.
            
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