Metadaten : Tigerström, Friedrich Wilhelm von: ¬Die bonae fidei possessio oder Das Recht des Besitzes

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dos  übertragen,  überhaupt  auf  jede  sonst  gedenkbare  Weise
einem  Dritten  rechtlich  übertragen.  Er  überträgt  in  allen  diesen
Fällen  mit  dem  Besitz  das  ihm  zustehende  fingirte  Eigenthum,
jedoch  nur  unter  der  Voraussetzung,  daß  der  Empfänger  selbst
bei  der  Uebertragung  bona  side  ist.  Mit  der  Uebertragung  der
bonae  fidei  possessio  werden  in  der  Hand  des  neuen  Berechtigten ¬
  alle  diejenigen  rechtlichen  Wirkungen  begründet,  welche  als
solche  eine  Folge  der  bonae  fidei  possessio  sind.  Diese  dauern
aber  nur  so  lange,  als  das  Recht  des  Uebertragenden  selbst  würde
gedauert  haben,  d.  h.  so  lange  nicht  ein  Mehrberechtigter,  oder
der  wirkliche  Eigenthümer  gegen  den  Innehaber  der  Sache
auftritt  3).
Eben  durch  das  Uebertragen  von  Seiten  des  bonae  sidei
possessor  kann  eine  Reihefolge  der  bonae  fidei  possessores  entstehen, ¬
  welche  im  Eigenthumsstreit  als  verschiedene  Auctoren  in
Betracht  kommen.  Mit  dem  juristischen  Besitz,  jenem  fingirten
Rechte  der  bonae  fidei  possessio,  erlangt  anderseits  der  Empfänger ¬
  zugleich  das  Recht,  usucapiren  zu  können  (conditio  usucapiendi), ¬
  welches  auch  hier  ganz  getrennt  von  jenem  Rechte  des
Besitzes  vorhanden  ist.  Auf  dem  Wege  der  Usucapion  gelangt
der  Nachfolger  zu  dem  wirklichen  Eigenthum,  so  daß  der  frühere
Eigenthümer  ihm  die  Sache  nicht  mehr  abfordern  kann.  Es
gilt  in  dieser  Hinsicht  für  ihn  accessio  possessionis  seu  temporis, ¬
  so  daß  die  Zeit,  welche  hindurch  der  Vorgänger  bona  fide
besaß,  dem  Nachfolger  zu  Gute  gerechnet  wird
Veräußerung  einer  res  aliena  ist  man  jedoch  nur  dann  berechtigt,
wenn  man  sie  bona  fide  besitzt,  was  hier  vorausgesetzt  werden  muß.
3)  Eben  diesen  Sinn  haben  in  der  angeführten  l.  28.  D.  de  contrah. -
  emt.  die  Schlußworte:  „sed  res  emtori  auferri  potest.
4)  In  Folge  jener  accessio  possessionis  wird  die  Zeit,  welche  hindurch ¬
  der  Vorgänger  bona  fide  besessen  hat,  mit  der  des  Nachfolgers =
  und  des  gegenwärtigen  Innehabers  zusammengerechnet,  mithin
es  so  angesehen,  als  wenn  der  gegenwärtige  Jnnehaber  selbst  die
ganze  Zeit  hindurch  besessen  hätte.  Jene  scheint  dabei  selbst  in  innerer ¬
  Nothwendigkeit  gegründet  zu  sein,  weshalb  sie  auch  ohne  po=
            
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