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dos übertragen, überhaupt auf jede sonst gedenkbare Weise
einem Dritten rechtlich übertragen. Er überträgt in allen diesen
Fällen mit dem Besitz das ihm zustehende fingirte Eigenthum,
jedoch nur unter der Voraussetzung, daß der Empfänger selbst
bei der Uebertragung bona side ist. Mit der Uebertragung der
bonae fidei possessio werden in der Hand des neuen Berechtigten ¬
alle diejenigen rechtlichen Wirkungen begründet, welche als
solche eine Folge der bonae fidei possessio sind. Diese dauern
aber nur so lange, als das Recht des Uebertragenden selbst würde
gedauert haben, d. h. so lange nicht ein Mehrberechtigter, oder
der wirkliche Eigenthümer gegen den Innehaber der Sache
auftritt 3).
Eben durch das Uebertragen von Seiten des bonae sidei
possessor kann eine Reihefolge der bonae fidei possessores entstehen, ¬
welche im Eigenthumsstreit als verschiedene Auctoren in
Betracht kommen. Mit dem juristischen Besitz, jenem fingirten
Rechte der bonae fidei possessio, erlangt anderseits der Empfänger ¬
zugleich das Recht, usucapiren zu können (conditio usucapiendi), ¬
welches auch hier ganz getrennt von jenem Rechte des
Besitzes vorhanden ist. Auf dem Wege der Usucapion gelangt
der Nachfolger zu dem wirklichen Eigenthum, so daß der frühere
Eigenthümer ihm die Sache nicht mehr abfordern kann. Es
gilt in dieser Hinsicht für ihn accessio possessionis seu temporis, ¬
so daß die Zeit, welche hindurch der Vorgänger bona fide
besaß, dem Nachfolger zu Gute gerechnet wird
Veräußerung einer res aliena ist man jedoch nur dann berechtigt,
wenn man sie bona fide besitzt, was hier vorausgesetzt werden muß.
3) Eben diesen Sinn haben in der angeführten l. 28. D. de contrah. -
emt. die Schlußworte: „sed res emtori auferri potest.
4) In Folge jener accessio possessionis wird die Zeit, welche hindurch ¬
der Vorgänger bona fide besessen hat, mit der des Nachfolgers =
und des gegenwärtigen Innehabers zusammengerechnet, mithin
es so angesehen, als wenn der gegenwärtige Jnnehaber selbst die
ganze Zeit hindurch besessen hätte. Jene scheint dabei selbst in innerer ¬
Nothwendigkeit gegründet zu sein, weshalb sie auch ohne po=