28.3.2.
Bayr. Oberstes Landesgericht in München
28.3.2.1.
Civilrecht; Civilprozeß; Freiwillige Rechtspflege
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Rechtsprechung.
der gänzliche Mangel alles Rechts auf Seiten des Beklagten nachgewiesen
werden könnte (§ 420).
Der vom Berufungsgericht angenommenen Anfechtbarkeit des angeblich
geschlossenen schriftlichen Vergleichs fehlt also der gesetzliche Boden. Und
da auf dieser Annahme das Berufungsurtheil beruht, so ist dasselbe auf-
zuheben. Denn es kann auch nicht etwa aus dem von der Revisions-
beklagten geltend gemachten Grunde aufrecht gehalten werden, daß die
schriftliche Vergleichsurkunde nicht vorliege. Wäre eine solche Urkunde
des von dem Beklagten angegebenen Inhalts ausgenommen und von
beiden Theilen unterzeichnet, wäre in derselben nur zum Ausdruck ge-
kommen, daß die Klägerin wegen ihrer nun nicht mehr von dem Be-
klagten bezüglich des von der Klägerin in Anspruch genommenen Umfangs
bestrittenen Forderung jenem die bezeichneten Abschlagszahlungen in den
angegebenen Fristen bewilligte, so würde der Vergleich oder, wenn man
darin einen Vergleich nicht finden wollte, das schriftliche Abkommen nicht
dadurch hinfällig geworden sein, daß die Urkunde verloren gegangen wäre.
Und es ist nicht einzusehen, weshalb nicht dieses Abkommen auf andere
Weise erwiesen werden könnte. I. Civilsenat 389/98. Urtheil vom
15. Oktober 1898.
B. Mayr. Werstes Landesgericht in München.
Civilrecht; Civilprozeß; Freiwillige Rechtspflege.
Anwesensverkauf mit absichtlich unrichtiger Angabe über
die Miethrente. Zur Zeit des Verkaufes des Anwesens an H. hatte
dasselbe, abgesehen von dem Ertrage des Wirthschaftsbetriebes, ein jährliches
Mietherträgniß von 1944 Mk. Hohe Wahrscheinlichkeit ist nach Feststellung
dafür erbracht, .daß anläßlich der zwischen H. und dem S. gepflogenen
Verhandlungen der nach dem Zinsfüße von 5"/» kapftalisirte Ertrag
des Kaufsobjektes der Preisbestimmung zu Grunde gelegt wurde, daß
Verkäufer S. als damalige Miethrente der Wohnungen 2300 Mk., also
um 356 Mk. zu hoch in bewußter Weise fälschlich angegeben hat und daß
für die Käufer der Betrag der Miethrente von 2300 Mk. bei Bewilligung
des Kaufpreises bestimmend war.
Diese thatsächlichen Feststellungen rechtfertigen die Auflage des
richterlichen Eides an Kläger H.
Wenn Revisionskläger meinen, es fehle an einem wesentlichen Merk-
male der Arglist und am Kausalzusammenhang mit dem von Klägern be-
rechneten Schaden, so ist das nicht richtig. Das Vorhandensein der arg-
listigen Täuschung kann nicht deshalb in Abrede gestellt werden, weil nicht
erwiesen sei, daß der Beklagte S., wenn er sich der behaupteten Vor-
spiegelung nicht bedient hätte, das Anwesen unter 70000 Mk. verkauft