Metadata : Peiser, Heinrich: Handbuch des Testamentsrechts

Erforderniß  der  Anwesenheit  der  Mitwirkenden  während  der  ganzen  Verhandlung.  281
Bei  der  Berathung  der  2.  Kommission  ist  jedoch  mit  Recht  betont
worden:  Der  Praxis  dürfe  darin  vertraut  werden,  daß  sie  eine  Verletzung ¬
  des  Gesetzes  nicht  in  einer  kurzen,  durch  nothwendige  Bedürfnisse ¬
  veranlaßten  Entfernung  einer  der  mitwirkenden  Personen  erblicken ¬
  werde,  während  deren  ein  Fortgang  der  eigentlichen
Verhandlung  nicht  stattgefunden  habe.
5.  Ueber  die  Frage,  ob  auch  der  Dolmetscher  zu  den  „mitwirkenden" ¬
  Personen  gehört,  ob  also  auch  er  während  der  ganzen
Verhandlung  zugegen  sein  muß,  herrscht  Streit.
Die  Motive  des  I.  Entwurfs  sagen  ausdrücklich:  V.  S.  279.
Der  Dolmetscher  wird  gleich  den  Zeugen  eine  mitwirkende ¬
  Person;  er  hat  ebensowenig  wie  der  Richter  oder
Notar  das  Protokoll  selbst  zu  genehmigen,  sondern  nur
mitzuvollziehen.
Das  Letztere  ist  in  der  That  das  Entscheidende.  Eine  mitwirkende ¬
  Person  ist  Jeder,  der  durch  das  Gesetz  berufen  ist,  bei  der
ErriEllichtung ¬
  des  Testaments  zugegen  zu  sein.
Der  Erblasser  errichtet  das  Testament,  die  anderen  Personen
wirken  mit.
Es  besteht  kein  innerer  Grund,  den  Dolmetscher  als  eine  nicht
mitwirkende  Person  zu  erachten.  Zuzugeben  ist,  daß  einiges  für  die
gegentheilige  Ansicht  spricht:  so,  daß  das  Gesetz  noch  besonders  vorschreibt, ¬
  daß  das  Protokoll  den  Namen  des  Dolmetschers  enthalten
und  der  Dolmetscher  das  Protokoll  unterschreiben  muß  (§  2244),
obwohl  solches  allgemein  für  die  mitwirkenden  Personen  bereits  in
§§  2241,  2242  vorgeschrieben  ist.  26)
26)  Jastrow  hält  die  Frage  für  zweifelhaft.  Er  führt  aus:  Es  sei  auch
sächlich  zu  billigen,  daß  der  Dolmetscher  nicht  nothwendig  während  der  ganzen
rhandlung  zugegen  sein  müsse,  denn  es  könne  vorkommen,  daß  der  Erblasser  in
deutscher  Sprache  testirt  und  erst  nach  vorgeschrittener  Verhandlung  erklärt,  daß  er
setzt  einen  Ausdruck  nicht  verstehe  und  deshalb  von  nun  an  einen  Dolmetscher
wünsche.  Es  sei  kein  Grund  dafür  ersichtlich,  daß  in  einem  solchen  Falle  das  Verhandelte ¬
  in  Gegenwart  des  Dolmetschers  solle  wiederholt  werden  müssen.
Gegen  diese  Ausführung  muß  jedoch  geltend  gemacht  werden,  daß  in  Folge
der  Erkl
Ertlärung  des  Erblassers,  der  deutschen  Sprache  nicht  mächtig  zu  sein,  die  ganze
Verhandlung  unter  Zuziehung  des  Dolmetschers  vollständig  von  Neuem  beginnen  muß,
Die  Nothwendigkeit  der  Wiederholung  ergiebt  sich  aus  der  Erwägung,  daß  in
holge  der  Erklärung  des  Erblassers,  der  deutschen  Sprache  nicht  mächtig  zu  sein,
eine  nicht  zum  Abschluß  gelangte,  also  ungültige  Verhandlung  vorliegt.  Gleicher
Ansicht  ist  Dorner,  Das  Reichsges.  über  die  freiw.  Gerichtsb.  zu  §  168  Anm.  4.
Schultze=Görlitz  §  174  Anm.  1.
            
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