Erforderniß der Anwesenheit der Mitwirkenden während der ganzen Verhandlung. 281
Bei der Berathung der 2. Kommission ist jedoch mit Recht betont
worden: Der Praxis dürfe darin vertraut werden, daß sie eine Verletzung ¬
des Gesetzes nicht in einer kurzen, durch nothwendige Bedürfnisse ¬
veranlaßten Entfernung einer der mitwirkenden Personen erblicken ¬
werde, während deren ein Fortgang der eigentlichen
Verhandlung nicht stattgefunden habe.
5. Ueber die Frage, ob auch der Dolmetscher zu den „mitwirkenden" ¬
Personen gehört, ob also auch er während der ganzen
Verhandlung zugegen sein muß, herrscht Streit.
Die Motive des I. Entwurfs sagen ausdrücklich: V. S. 279.
Der Dolmetscher wird gleich den Zeugen eine mitwirkende ¬
Person; er hat ebensowenig wie der Richter oder
Notar das Protokoll selbst zu genehmigen, sondern nur
mitzuvollziehen.
Das Letztere ist in der That das Entscheidende. Eine mitwirkende ¬
Person ist Jeder, der durch das Gesetz berufen ist, bei der
ErriEllichtung ¬
des Testaments zugegen zu sein.
Der Erblasser errichtet das Testament, die anderen Personen
wirken mit.
Es besteht kein innerer Grund, den Dolmetscher als eine nicht
mitwirkende Person zu erachten. Zuzugeben ist, daß einiges für die
gegentheilige Ansicht spricht: so, daß das Gesetz noch besonders vorschreibt, ¬
daß das Protokoll den Namen des Dolmetschers enthalten
und der Dolmetscher das Protokoll unterschreiben muß (§ 2244),
obwohl solches allgemein für die mitwirkenden Personen bereits in
§§ 2241, 2242 vorgeschrieben ist. 26)
26) Jastrow hält die Frage für zweifelhaft. Er führt aus: Es sei auch
sächlich zu billigen, daß der Dolmetscher nicht nothwendig während der ganzen
rhandlung zugegen sein müsse, denn es könne vorkommen, daß der Erblasser in
deutscher Sprache testirt und erst nach vorgeschrittener Verhandlung erklärt, daß er
setzt einen Ausdruck nicht verstehe und deshalb von nun an einen Dolmetscher
wünsche. Es sei kein Grund dafür ersichtlich, daß in einem solchen Falle das Verhandelte ¬
in Gegenwart des Dolmetschers solle wiederholt werden müssen.
Gegen diese Ausführung muß jedoch geltend gemacht werden, daß in Folge
der Erkl
Ertlärung des Erblassers, der deutschen Sprache nicht mächtig zu sein, die ganze
Verhandlung unter Zuziehung des Dolmetschers vollständig von Neuem beginnen muß,
Die Nothwendigkeit der Wiederholung ergiebt sich aus der Erwägung, daß in
holge der Erklärung des Erblassers, der deutschen Sprache nicht mächtig zu sein,
eine nicht zum Abschluß gelangte, also ungültige Verhandlung vorliegt. Gleicher
Ansicht ist Dorner, Das Reichsges. über die freiw. Gerichtsb. zu § 168 Anm. 4.
Schultze=Görlitz § 174 Anm. 1.