Volltext : Marsson, Richard: ¬Die Außerkurssetzung der Inhaberpapiere nach preußischem Recht

Allgemeiner  Theil.
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unten  §  21),  wo  dann  von  einer  Umwandlung  in  ein  Namenpapier ¬
  keine  Rede  sein  kann.
Noch  weniger  Sicherheit,  daß  die  Außerkurssetzung
zu
Gunsten  des  wirklichen  Gläubigers  geschehe,  ist  in  dem
Falle
vorhanden,  wo  dieselbe  ohne  Mitwirkung  des  Schuldners  geschieht. ¬
  Auch  ein  Unberechtigter  kann  das  Papier  durch
einseitigen ¬
  Vermerk  für  sich  außer  Kurs  setzen.12)  Auch
hier
bewirkt  der  Vermerk  nur  eine  Präsumtion  der  Gläubigerschaft.
Obwohl  auch  ein  so  außerkursgesetztes  Papier  die  Funktionen  des
Namenpapiers  annimmt,  so  ist  es  doch  nicht  unbedenklich,  dasselbe ¬
  so  zu  benennen,  denn  als  Namenpapier  im  eigentlichen
Sinne  wird  man  nur  dasjenige  Papier  bezeichnen  können,
das  durch  den  Willen  des  Ausstellers  seinen  Charakter
erhalten  hat.
Hat  die  Außerkurssetzung  für  den  Schuldner  keine
Wirkung  (oben  §  5  c),  so  verliert  das  Papier,  obwohl  es
einen  Namen  angiebt,  doch  nicht  vollständig  die  Natur  eines
Inhaberpapiers;  die  Inhaberklausel  bleibt  einseitig  bestehen.
Es  wird  hiernach  ein  Papier  mit  den  Funktionen  eines  hinkenden ¬
  Namenpapiers13)  (unten  §  20,  b.  7.).  Ueberhaupt  nicht
zu  den  Namenpapieren  sind  die  Papiere  zu  rechnen,  die  zu
Gunsten  eines  Drittberechtigten  z.  B.  Pfandgläubigers  (oben
§  5b  S.  13)  außer  Kurs  gesetzt  sind,  und  an  jeder  Formel
gebricht  es  schließlich  für  das  unpersönlich  außerkursgesetzte
Papier.  Wer  Rechte  aus  demselben  geltend  machen  will,  muß
sie  erst  nachweisen.
Als  gemeinsames  Merkmal  haben  die  außerkursgesetzten
Inhaberpapiere  nur  die  Aufhebung  der  Inhaberklausel.  Die
Beziehung  zum  wirklichen  Gläubiger  ist  zwar  wieder  hergestellt, ¬
  aber  nicht  immer  durch  Benennung  desselben  auf  dem
Papiere.
5.  Reendigung  der  Wirkung  der  Außerkurssetzung.  Gültige
und  ungültige  Aufhebung  derselben.
§  8.  Die  Wirkung  des  Außerkurssetzungsvermerks  dauert,
bis  derselbe  in  gesetzmäßiger  Weise  (unter  §§  25--27)  auf12) ¬
  Stein  S.  278  nennt  die  Vinkulirung  deshalb  nicht  unzutreffend ¬
  nur  eine  „Behauptung"  des  Eigenthums.
13)  Brunner  (2)  S.  217.  Skonietzki  i.  d.  Beiträgen  z.  Erläut,
d.  deutsch.  R.  hrgg.  v.  Rassow  u.  Küntzel,  Bd.  29,  1885,  S.  239.
            
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