Allgemeiner Theil.
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unten § 21), wo dann von einer Umwandlung in ein Namenpapier ¬
keine Rede sein kann.
Noch weniger Sicherheit, daß die Außerkurssetzung
zu
Gunsten des wirklichen Gläubigers geschehe, ist in dem
Falle
vorhanden, wo dieselbe ohne Mitwirkung des Schuldners geschieht. ¬
Auch ein Unberechtigter kann das Papier durch
einseitigen ¬
Vermerk für sich außer Kurs setzen.12) Auch
hier
bewirkt der Vermerk nur eine Präsumtion der Gläubigerschaft.
Obwohl auch ein so außerkursgesetztes Papier die Funktionen des
Namenpapiers annimmt, so ist es doch nicht unbedenklich, dasselbe ¬
so zu benennen, denn als Namenpapier im eigentlichen
Sinne wird man nur dasjenige Papier bezeichnen können,
das durch den Willen des Ausstellers seinen Charakter
erhalten hat.
Hat die Außerkurssetzung für den Schuldner keine
Wirkung (oben § 5 c), so verliert das Papier, obwohl es
einen Namen angiebt, doch nicht vollständig die Natur eines
Inhaberpapiers; die Inhaberklausel bleibt einseitig bestehen.
Es wird hiernach ein Papier mit den Funktionen eines hinkenden ¬
Namenpapiers13) (unten § 20, b. 7.). Ueberhaupt nicht
zu den Namenpapieren sind die Papiere zu rechnen, die zu
Gunsten eines Drittberechtigten z. B. Pfandgläubigers (oben
§ 5b S. 13) außer Kurs gesetzt sind, und an jeder Formel
gebricht es schließlich für das unpersönlich außerkursgesetzte
Papier. Wer Rechte aus demselben geltend machen will, muß
sie erst nachweisen.
Als gemeinsames Merkmal haben die außerkursgesetzten
Inhaberpapiere nur die Aufhebung der Inhaberklausel. Die
Beziehung zum wirklichen Gläubiger ist zwar wieder hergestellt, ¬
aber nicht immer durch Benennung desselben auf dem
Papiere.
5. Reendigung der Wirkung der Außerkurssetzung. Gültige
und ungültige Aufhebung derselben.
§ 8. Die Wirkung des Außerkurssetzungsvermerks dauert,
bis derselbe in gesetzmäßiger Weise (unter §§ 25--27) auf12) ¬
Stein S. 278 nennt die Vinkulirung deshalb nicht unzutreffend ¬
nur eine „Behauptung" des Eigenthums.
13) Brunner (2) S. 217. Skonietzki i. d. Beiträgen z. Erläut,
d. deutsch. R. hrgg. v. Rassow u. Küntzel, Bd. 29, 1885, S. 239.