Volltext : Jahrbücher für die preußische Gesetzgebung, Rechtswissenschaft und Rechtsverwaltung (Bd. 7 = H. 13/14 (1816))

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ist, zumahl bei der Vielheit der letztem, interessant und
nützlich. Die Lehre vom Huldigungs-Eide nach Preußi-
schen Gesetzen verdiente diese besondere Bearbeitung wohl,
da sie, einige historische Erörterungen abgerechnet, noch
nicht eigends erörtert war, und durch eine Menge von
zerstreuet liegenden Gesetzen bestimmt ist. Der Verfasser
(bereits durch die 1808 erschienene historisch-tvpo-
"graphische Darstellung der Landesverfassung
in Litthauen vortheilhaft bekannt) hat in der vorlie»
genden Schrift diese gesetzlichen Bestimmungen auf eine
angemessene Art geordnet und erörtert, mehrere, da«
hin gehörige, Normalbestimmungen im Anhänge mitge»
theilt, und dadurch denjenigen,«für welche dieser Gegen-
stand Interesse hat, unstreitig einen nützlichen Dienst er-
wiesen, Wenn im §. 5, S. 5, Ho magium für Lehns-
eid und Vasallagium genommen worden; so ist dies wahr-
scheinlich nur ein Druckfehler, indem der Herr Verfasser
selbst an andern Stellen z. B. S. 14. 16. 25. und 27,
mit Recht, unter dem Homagial-Eid nur den Huldi-
gungs-Eid versteht. Auf die Geschichte der Erb-
huldigungen der Preußisch - Drandenburgi-
schen Regenten aus dem Hohenzollcrschen
Hause, von den Professoren Wadzeck und Wippel,
(Berlin 1798) hat der Verfasser keine Rücksicht ge-
nommen.

5-
D. Arn. Mallinckrodt über die gutsherrlichen
und bäuerlichen Rechtsverhältnisse, mit besonder

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