Volltext : Österreichische Zeitschrift für Rechts- und Staatswissenschaft (Jg. 1848, Bd. 2 (1848))

201
Anz,  üb.  Mittermaier's:  deutsches  Privatrecht.
Seit  Samuel  Stryck,  der  in  seinem  Usus  modernus  pandectarum
die  gesammte  Rechtswissenschaft  vortrug,  versuchte  man  es  auch  das
Lebenrecht  mit  dem  deutschen  Privatrechte  zu  einem  systematischen  Ganzen
zu  vereinen,  so  Nettelbladt,  Dabelow  und  mehrere  andere.  Leist
trug  beide  Doctrinen  als  ein  systematisches  Ganzes  vor.  Ihm  folgte  sein
Schüler  Eichhorn,  diesem  Ortloff,  Philipps  und  Kraut.
Andere  gaben  das  Lehenrecht  als  einen  Anhang  heraus,  z.  B.  Schmalz
1796,  Gründler  1808.
Diese  Combinationsmethode  ist  nach  den  Angaben  C.  F.  Diecks
derzeit  unter  24  deutschen  Lehranstalten  nur  auf  sieben  angenommen  (Berunser -

lin,  Göttingen,  München,  Leipzig,  Jena,  Gießen,  Marburg)  -Verfasser -
  ist  ihr  im  vorliegenden  Werke  nicht  gefolgt.
Da  wir  nun  die  Stellung  angegeben  haben,  welche  Mittermajer's -
  Privatrecht  unter  den  vielen  Arbeiten  desselben  Gegenstandes
einnimmt,  so  wollen  wir  nun  zu  der  speciellen  Besprechung  desselben  selbst
übergehen.
Die  vorliegende  Auflage  ist,  wie  der  Titel  ausweiset,  die  siebente.
Im  Jahre  1815  gab  Mittermaier  einen  Grundriß  des  gemeinen -
  deutschen  Privatrechts')  heraus,  welchem  im  Jahre  1821  ein  Lehrbuch -
  des  gemeinen  deutschen  Privatrechtes  folgte?).
Die  erste  Ausgabe  des  vorliegenden  Werkes  erschien  im  Jahre  1823
unter  dem  Titel:  Grundsätze  des  gemeinen  deutschen  Privatrechtes
mit  Einschluß  des  Handels=,  Wechsel=  und  Seerechtes.  Jm  Wesentlichen
behielt  der  Verfasser  bei  Anordnung  der  Lehren  denselben  Plan  bei,  den
er  1815  und  1821  befolgt  hatte.
Auch  darin  blieb  er  sich  consequent,  daß  er  sich  überall  die  Aufgabe
stellte,  möglichst  vollständig  die  Quellen,  welche  zu  jeder  Lehre  gehören,
nach  der  Zeitfolge  anzugeben  und  durch  gedrängte  Aufgabe  ihres  Jnhaltes
auf  dem  Wege  der  Geschichte  die  rechtliche  Natur  und  die  Fortbildung
jedes  Institutes  zu  erforschen,  die  Entwicklung  jeder  Lehre  bis  zur  neuesten
Zeit  zu  verfolgen  und  die  Ausbildung  im  Detail  der  Particularrechte  dar¬1) -
  Versuch  einer  wissenschaftlichen  Behandlung  des  deutschen  Privatrechtes.
Landshut  1815.  8.
2)  Landshut  1821.
Max-Planck-Institut  für
            
Waiting...

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.

powered by Goobi viewer