Metadaten : Heffter, August Wilhelm: System des römischen und deutschen Civil-Proceßrechts

71  allmählig -
  eine  stufenweise  Unterordnung  der  richterlichen  Behörden ¬
  in  der  angegebnen  Art  und  der  Grundsatz:  daß  jede
Sache  im  Wege  der  Berufung  von  einem  Richter  auf  einen
höhern  und  von  diesem  auf  einen  noch  höhern  devolvirt  werden ¬
  könnte,  so  lange  als  noch  eine  solche  vorhanden  war  67).
Dasselbe  Princip  findet  sich  in  der  Praxis  der  kirchlichen  Hierarchie ¬
  wieder  68)  und  auf  gleiche  Weise  verhält  es  sich  mit  den
deutschen  Gerichten  69).  Da  nach  den  Rechtsansichten  des  Mittelalters ¬
  alle  Gerichtsbarkeit  von  dem  Könige  ausging  und
von  da  weiter  verliehen  wurde,  so  konnte  auch  jede  Sache  zuletzt ¬
  an  den  König  gebracht  werden.  Denn:  „von  welcher
hohen  Hand  das  Gericht  ist,  da  mag  man  ein  Urtheil  wohl
ziehen  an.  Die  erste  Hand  des  Gerichts,  das  ist  der  König,
die  andere  Hand  des  Gerichts:  das  ist  der,  dem  der  König
leihet,  die  dritte  Hand  ist,  dem  es  die  andre  leihet"  7).  Als
nun  die  kaiserliche  Gerichtsbarkeit  größtentheils  dem  ReichsCammergericht ¬
  übertragen  worden  war,  ward  dieses  die  höchste
Instanz  für  das  ganze  Reich;  die  Landesobrigkeiten,  oder  die
von  ihnen  gestifteten  Hofgerichte  und  Regierungen  hatten  die
zweite  oder  mittlere  Instanz;  die  erste  war  bei  den  Territorial=Untergerichten, ¬
  bei  den  Aemtern,  Städten  und  andern
Bewidmeten.  Die  Reichsgesetze  wollten,  daß  dieser  Zustand  der
Dinge  im  Allgemeinen  aufrecht  erhalten  würde  und  die  Unteroder ¬
  Hofgerichte,  oder  „die  Unter-,  Ober-  und  Hofgerichte"
der  Reichsstände  gehörig  besetzt  und  eingerichtet  werden  soll67) ¬
  Beschränkungen  des  Satzes  s.  unten  b.  d.  Appellation.  Der  gewöhnliche ¬
  Fall  war  wohl  der,  daß  jede  Sache  drei  Instanzen  durchlaufen
konnte.  Z.  B.  l.  38.  pr.  D.  de  minoribus  und  tit.  Cod.  ne  in
una  eademque  c.  tertio  p.  I.  Aber  eine  Regel  darf  hieraus  nicht
abgeleitet  werden.  Jeder  Richter  war  in  der  Regel  appellabel,  nur
nicht  der  Praef.  praetorio.
67)  Auch  hier  meist  3  Instanzen.  Vgl.  Brendel,  Handb.  d.  Kirchenr.
§.  99.
69)  Wegen  des  ältesten  Rechts  s.  jedoch  Grimm,  R.  A.  S.  836.  Mittermaier, ¬
  Beitr.  III.  §.  1.
70)  Schwabensp.  108,  §.  13.  f.  Vulte,  de  iudic.  I,  4,  64.
            
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