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eine stufenweise Unterordnung der richterlichen Behörden ¬
in der angegebnen Art und der Grundsatz: daß jede
Sache im Wege der Berufung von einem Richter auf einen
höhern und von diesem auf einen noch höhern devolvirt werden ¬
könnte, so lange als noch eine solche vorhanden war 67).
Dasselbe Princip findet sich in der Praxis der kirchlichen Hierarchie ¬
wieder 68) und auf gleiche Weise verhält es sich mit den
deutschen Gerichten 69). Da nach den Rechtsansichten des Mittelalters ¬
alle Gerichtsbarkeit von dem Könige ausging und
von da weiter verliehen wurde, so konnte auch jede Sache zuletzt ¬
an den König gebracht werden. Denn: „von welcher
hohen Hand das Gericht ist, da mag man ein Urtheil wohl
ziehen an. Die erste Hand des Gerichts, das ist der König,
die andere Hand des Gerichts: das ist der, dem der König
leihet, die dritte Hand ist, dem es die andre leihet" 7). Als
nun die kaiserliche Gerichtsbarkeit größtentheils dem ReichsCammergericht ¬
übertragen worden war, ward dieses die höchste
Instanz für das ganze Reich; die Landesobrigkeiten, oder die
von ihnen gestifteten Hofgerichte und Regierungen hatten die
zweite oder mittlere Instanz; die erste war bei den Territorial=Untergerichten, ¬
bei den Aemtern, Städten und andern
Bewidmeten. Die Reichsgesetze wollten, daß dieser Zustand der
Dinge im Allgemeinen aufrecht erhalten würde und die Unteroder ¬
Hofgerichte, oder „die Unter-, Ober- und Hofgerichte"
der Reichsstände gehörig besetzt und eingerichtet werden soll67) ¬
Beschränkungen des Satzes s. unten b. d. Appellation. Der gewöhnliche ¬
Fall war wohl der, daß jede Sache drei Instanzen durchlaufen
konnte. Z. B. l. 38. pr. D. de minoribus und tit. Cod. ne in
una eademque c. tertio p. I. Aber eine Regel darf hieraus nicht
abgeleitet werden. Jeder Richter war in der Regel appellabel, nur
nicht der Praef. praetorio.
67) Auch hier meist 3 Instanzen. Vgl. Brendel, Handb. d. Kirchenr.
§. 99.
69) Wegen des ältesten Rechts s. jedoch Grimm, R. A. S. 836. Mittermaier, ¬
Beitr. III. §. 1.
70) Schwabensp. 108, §. 13. f. Vulte, de iudic. I, 4, 64.