Volltext : Fundamental-Lehren des preußischen Privatrechts, einschließlich der Abfassungsgeschichte des Allgemeinen Landrechts und der Lehre von dem Besitz und der Verjährung (1)

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I.  Buch.  2.  Cap.  1.  Von  den  Rechten.  §.  60.
der  väterlichen  Gewalt  und  dritte  präsumptiv  oder  wirklich
beauftragte  Personen  statt  findet.*)
1)  Einleit.  z.  A.  L.  R.  §.  101  und  1.  7.  §.  171.
2)  X.  L.  R.  L  7.  §.  172,  1.  19.  §.  83.
8)  Einleit.  z.  A.  L.  N.  §.  100.
4)  Register  z.  A.  L.  R.  unter  dem  Worte:  Veräußerung.  A.  L.  N.
I.  18.  §§.  679.  698.  II.  2.  §§.  223.  232.
5)  A.  L.  R.  I.  12.  §.  535.  Bornemann  von  den  Rechtsgeschäften
S.  88  u.  89.
6)  X.  L.  R.  1.  13.—  II.  2.  §.  123  et  seq.
§.  60.
D.  Von  dem  Verlust  der  Rechte.
Der  Verlust  eines  Rechts  besteht  in  dem  Aufhören  seiner
Verbindung  mit  dem  berechtigten  Subject.  Er  tritt  allgemein
schon  in  Folge  der  Erwerbung  des  Rechts  auf  Seiten  eines
Andern  ein.  Daher  geht  ein  Recht  verloren
1)  durch  dieselben  umgekehrten  Handlungen,  wodurch  es
entstanden  ist;*)  insbesondere  durch  freiwilliges  Aufgeben  eines
Rechts  (Entsagung).  Die  Entsagung  eines  bereits  erworbenen
Rechts  heißt  Erlaß,  die  eines  noch  zu  erwerbenden  Verzichtleistung. ¬
  Beide  haben  die  Präsumption  wider  sich.2)  Es
gelten  davon  folgende  allgemeine  Grundsätze:
a)  darf  dem  Entsagenden  die  allgemeine  Befugniß,  über
seine  Rechte  nach  Gutdünken  zu  disponiren,  nicht  besonders
vom  Gesetz  entzogen  seyn,  was  z.  B.  bei  dem  Concursifex  der
Fall  ist.
b)  darf  sich  die  Entsagung  ihrem  Gegenstande  nach  auf
kein  Verbotsgesetz  beziehen,  insbesondere  weder  in  die  Rechte
Dritter,  die  der  Entsagende  nicht  verpflichten  kann,  noch  in  die
des  Staats  eingreifen,  nach  der  Rechtsregel:  utilitas  publica
pacus  privatorum  mutari  nequit.*)  Daher  kann  man  auch
nicht  der  Einrede,  daß  eine  im  Contract  nur  in  allgemeinen
Ausdrücken  geschehene  Entsagung  der  Einreden  oder  die  Entsa¬
            
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