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I. Buch. 2. Cap. 1. Von den Rechten. §. 60.
der väterlichen Gewalt und dritte präsumptiv oder wirklich
beauftragte Personen statt findet.*)
1) Einleit. z. A. L. R. §. 101 und 1. 7. §. 171.
2) X. L. R. L 7. §. 172, 1. 19. §. 83.
8) Einleit. z. A. L. N. §. 100.
4) Register z. A. L. R. unter dem Worte: Veräußerung. A. L. N.
I. 18. §§. 679. 698. II. 2. §§. 223. 232.
5) A. L. R. I. 12. §. 535. Bornemann von den Rechtsgeschäften
S. 88 u. 89.
6) X. L. R. 1. 13.— II. 2. §. 123 et seq.
§. 60.
D. Von dem Verlust der Rechte.
Der Verlust eines Rechts besteht in dem Aufhören seiner
Verbindung mit dem berechtigten Subject. Er tritt allgemein
schon in Folge der Erwerbung des Rechts auf Seiten eines
Andern ein. Daher geht ein Recht verloren
1) durch dieselben umgekehrten Handlungen, wodurch es
entstanden ist;*) insbesondere durch freiwilliges Aufgeben eines
Rechts (Entsagung). Die Entsagung eines bereits erworbenen
Rechts heißt Erlaß, die eines noch zu erwerbenden Verzichtleistung. ¬
Beide haben die Präsumption wider sich.2) Es
gelten davon folgende allgemeine Grundsätze:
a) darf dem Entsagenden die allgemeine Befugniß, über
seine Rechte nach Gutdünken zu disponiren, nicht besonders
vom Gesetz entzogen seyn, was z. B. bei dem Concursifex der
Fall ist.
b) darf sich die Entsagung ihrem Gegenstande nach auf
kein Verbotsgesetz beziehen, insbesondere weder in die Rechte
Dritter, die der Entsagende nicht verpflichten kann, noch in die
des Staats eingreifen, nach der Rechtsregel: utilitas publica
pacus privatorum mutari nequit.*) Daher kann man auch
nicht der Einrede, daß eine im Contract nur in allgemeinen
Ausdrücken geschehene Entsagung der Einreden oder die Entsa¬