Volltext : Deutscher Versicherungs-Kalender für das Jahr ...

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den  vollen  Betrag  der  vorjährigen  Prümie  als  Konventionalstrafe  zu  bezahlen
und  der  Versicherungsvertrag  ist  mit  Beginn  des  11.  Juni  erloschen.
[B]  Ist  die  Einreichung  des  Aussaatverzeichnisses  vor  dem  11.  Juni
nicht  erfolgt,  so  hört  mit  Beginn  dieses  Tages  jede  Verpflichtung  der  Gesellschaft ¬
  zum  Schadenersatz  auf  und  die  Versicherung  tritt  erst  nach  Einreichung ¬
  eines  Aussaatverzeichnisses  in  Gemüssheit  der  Bestimmungen  in
§  6  der  Allgemeinen  Versicherungsbedingungen  wieder  in  Kraft.  Erfolgt  die
Einreichung  des  Aussaatverzeichnisses  vor  dem  11.  Juni  nicht,  so  ist  der
Versicherte  verpflichtet,  den  vollen  Betrag  der  vorjührigen  Prümie  als  Konventionalstrafe ¬
  zu  bezahlen.  Das  Gleiche  gilt  für  alle  folgenden  Jahre  der
Vertragsdauer,  in  denen  das  Aussaatverzeichniss  nicht  vor  dem  11.  Juni  eingereicht ¬
  ist.
Auch  für  den  Fall,  dass  in  Folge  Verkaufs,  Vertauschung,  Verpachtung
oder  Vererbung  der  Versicherungsvertrag  nicht  ausgehalten  werden  sollte,
hat  der  Versicherte  nach  Wahl  der  Gesellschaft  entweder  den  vollen  Betrag
zu  bezahlen  oder  den  geder -
  vorjährigen  Prämie  als  Konventionalstrafe
sammten  für  die  abgelaufene  Vertragszeit  bezogenen  Rabatt  zurückzuerstatten.
8.  [A]  Sowohl  dem  Versicherten  als  auch  der  Gesellschaft  steht  es  frei,
Anzeige  zu  kündigen.  Die
den  Versicherungsvertrag  durch  schriftliche
Letztere  muss  indessen  vor  dem  1.  Oktober  und  zwar  seitens  des  Versicherten
bei  derjenigen  Generalagentur  erfolgen,  welche  die  Police  ausgestellt  hat.
Erfolgt  eine  Kündigung  nicht,  so  gilt  der  Vertrag  als  für  das  folgende  Jahr
fortbestehend.
[Bl  Im  letzten  Versicherungsjahre  hat  der  Versicherte  vor  dem  1.  Oktober
bei  derjenigen  Generalagentur,  durch  welche  die  Versicherung  geschlossen
wurde,  noch  besonders  schriftlich  zu  kündigen;  geschieht  dies  nicht,  so  lauft
die  Versicherung  noch  um  ein  Jahr  unter  den  vorstehenden  Bedingungen
weiter  und  erlischt  alsdann  von  selbst.  Nach  Eintritt  eines  Schadens,  für
welchen  Ersatz  geleistet  wurde,  steht  es  sowohl  dem  Versicherten  als  auch
der  Gesellschaft  frei,  den  Versicherungsvertrag  für  die  ferneren  Versicherungsjahre ¬
  durch  schriftliche  Anzeige  zu  kündigen.  Die  Letztere  muss  indess  vor
dem  1.  Oktober  des  betreffenden  Schadenjahres  und  zwar  seitens  des  Versicherten ¬
  bei  derjenigen  Generalagentur  erfolgen,  welche  die  Police  ausgestellt ¬
  hat.
Eintritt  des  Hagelschadens  ist  binnen  72  Stunden  schriftlich  anzuzeigen ¬
  nebst  muthmaasslicher  Höhe  des  Schadens  für  jede  Position.  Auf
Grundstücke,  welche  nach  Ablauf  dieser  Frist  als  beschüdigt  angemeldet
werden,  wird  eine  Entschüdigung  nicht  gewährt.
Schadenermittelung:  Bei  nicht  zu  Stande  kommender  „Vereinigung
über  die  Höhe  des  Verlustes  entscheiden  endgültig  darüber  zwei  Sachverständige ¬
  resp.  ein  Obmann;  der  richterlichen  Eutscheidung  unterliegt  event.
nur  die  Frage,  ob  überhaupt  eine  Entschädigungspflicht  der  Gesellschaft  vorliegt. ¬
  Die  Kosten  der  Besichtigung  resp.  Abschützung  bestreitet  die  Gesellschaft ¬
  und  bringt  dagegen  bei  jedem  ersatzfähigen  Schaden  5%  von  der  EntIst ¬
  der  angemeldete  Schaden  nicht  ersatzschadigungssumme ¬
  in  Abzug.
fühig  befunden,  so  hat  der  Versicherte  wegen  der  von  der  Gesellschaft  aufgewandten ¬
  Besichtigungs-  resp.  Abschätzungskosten  derselben  ein  von  ihr  zu
bestimmendes  Pauschquantum  bis  auf  Höhe  von  150  M.  zu  vergüten.
Entschädigungszahlung:  Binnen  Monatsfrist  nach  Feststellung.
Prozesse  sind  event.  bis  zum  15.  November  des  Schadenjahres  anzustellen. ¬

            
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