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den vollen Betrag der vorjährigen Prümie als Konventionalstrafe zu bezahlen
und der Versicherungsvertrag ist mit Beginn des 11. Juni erloschen.
[B] Ist die Einreichung des Aussaatverzeichnisses vor dem 11. Juni
nicht erfolgt, so hört mit Beginn dieses Tages jede Verpflichtung der Gesellschaft ¬
zum Schadenersatz auf und die Versicherung tritt erst nach Einreichung ¬
eines Aussaatverzeichnisses in Gemüssheit der Bestimmungen in
§ 6 der Allgemeinen Versicherungsbedingungen wieder in Kraft. Erfolgt die
Einreichung des Aussaatverzeichnisses vor dem 11. Juni nicht, so ist der
Versicherte verpflichtet, den vollen Betrag der vorjührigen Prümie als Konventionalstrafe ¬
zu bezahlen. Das Gleiche gilt für alle folgenden Jahre der
Vertragsdauer, in denen das Aussaatverzeichniss nicht vor dem 11. Juni eingereicht ¬
ist.
Auch für den Fall, dass in Folge Verkaufs, Vertauschung, Verpachtung
oder Vererbung der Versicherungsvertrag nicht ausgehalten werden sollte,
hat der Versicherte nach Wahl der Gesellschaft entweder den vollen Betrag
zu bezahlen oder den geder -
vorjährigen Prämie als Konventionalstrafe
sammten für die abgelaufene Vertragszeit bezogenen Rabatt zurückzuerstatten.
8. [A] Sowohl dem Versicherten als auch der Gesellschaft steht es frei,
Anzeige zu kündigen. Die
den Versicherungsvertrag durch schriftliche
Letztere muss indessen vor dem 1. Oktober und zwar seitens des Versicherten
bei derjenigen Generalagentur erfolgen, welche die Police ausgestellt hat.
Erfolgt eine Kündigung nicht, so gilt der Vertrag als für das folgende Jahr
fortbestehend.
[Bl Im letzten Versicherungsjahre hat der Versicherte vor dem 1. Oktober
bei derjenigen Generalagentur, durch welche die Versicherung geschlossen
wurde, noch besonders schriftlich zu kündigen; geschieht dies nicht, so lauft
die Versicherung noch um ein Jahr unter den vorstehenden Bedingungen
weiter und erlischt alsdann von selbst. Nach Eintritt eines Schadens, für
welchen Ersatz geleistet wurde, steht es sowohl dem Versicherten als auch
der Gesellschaft frei, den Versicherungsvertrag für die ferneren Versicherungsjahre ¬
durch schriftliche Anzeige zu kündigen. Die Letztere muss indess vor
dem 1. Oktober des betreffenden Schadenjahres und zwar seitens des Versicherten ¬
bei derjenigen Generalagentur erfolgen, welche die Police ausgestellt ¬
hat.
Eintritt des Hagelschadens ist binnen 72 Stunden schriftlich anzuzeigen ¬
nebst muthmaasslicher Höhe des Schadens für jede Position. Auf
Grundstücke, welche nach Ablauf dieser Frist als beschüdigt angemeldet
werden, wird eine Entschüdigung nicht gewährt.
Schadenermittelung: Bei nicht zu Stande kommender „Vereinigung
über die Höhe des Verlustes entscheiden endgültig darüber zwei Sachverständige ¬
resp. ein Obmann; der richterlichen Eutscheidung unterliegt event.
nur die Frage, ob überhaupt eine Entschädigungspflicht der Gesellschaft vorliegt. ¬
Die Kosten der Besichtigung resp. Abschützung bestreitet die Gesellschaft ¬
und bringt dagegen bei jedem ersatzfähigen Schaden 5% von der EntIst ¬
der angemeldete Schaden nicht ersatzschadigungssumme ¬
in Abzug.
fühig befunden, so hat der Versicherte wegen der von der Gesellschaft aufgewandten ¬
Besichtigungs- resp. Abschätzungskosten derselben ein von ihr zu
bestimmendes Pauschquantum bis auf Höhe von 150 M. zu vergüten.
Entschädigungszahlung: Binnen Monatsfrist nach Feststellung.
Prozesse sind event. bis zum 15. November des Schadenjahres anzustellen. ¬