Full text : Oken, Lorenz: Die Zeugung

210
Fortsetzuug  der  Scheide,  und  nicht  als  Absatz  in  sie
eingepflanzt  ist.
Das  Ocffnen  des  Mundes  kann  daher  nicht
in  den  Reitz  des  Samens,  denn  dieser  ist
noch  nicht  da,  sondern  mufs  in  das  ihm  zunächst ¬
  Vorhergehende,  in  die  Friction  gesetzt ¬
  werden;  diese  Behauptung  steht  um  so  fester,
da  die  Friction  beim  Manne  der  einzige  Reitz  ist,  welcher ¬
  die  Ausstossung  des  Samens  bewirkt;  sollté  sie
beim  Weibe  ohne  Wirkung  sein,  sollte  sie  nicht  grade
das  Entsprechende  des  Samenergiessens,  das  Oeffnen
des  Mundes  bedingen?
Auch  kann  man  die  während  des  Beischlafes  unabhängig ¬
  von  der  Sameneinwirkung,  oder  auch  auf  blosse
Friction  und  selbst  im  Traume  auf  einmal  und  in  beträchtlicher ¬
  Menge  erfolgende  Ausleerung  des  Saftes  in
die  Scheide  nirgends  anders,  als  aus  dem  Oeffnen  des
Muttermundes  herleiten,  auch  wenn  wir  die  Zeugnifse
sich  selbst  beobachtender  Weiber  nicht  für  uns  hätten.
Denn  käme  er  aus  der  Scheide  wie  viele  wollen,  so
könnte  er  nicht  in  vollem  Gusse,  und  mit  dem  beträchtlichen ¬
  Flüfsigsein  hervorströmen,  sondern  müfste  nach
und  nach  aussickern,  wie  es  denn  auch  wirklich  mit
dem  Schleime  in  der  Scheide,  der  nicht  so  flüfsig,  sondern ¬
  klebrig  i)  ist,  geschieht.  Sondert  sich  aber  wähi) ¬
  Casp.  Barthol.  a.  a.  0.  glaubt  mit  vielen  andern,  dass  der
weibliche  Begattungssaft  wirklich  aus  einer  Drüfse  in  der
Scheide,  wie  beim  Manne  aus  der  Prostata  komme,  aber
wenn  er  S.  22.  selbst  sagt;  Presso  hoc  corpore  (die  Drüse)
viscidus  et  pituitosus  exit  humor,  so  ist  es  doch  wohl  deutlich, ¬
  dafs  er  nur  vom  Scheideschleim  spricht.  Nach  Blumenbach ¬
  ist  der  Urspruug  dieses  Saftes  noeh  unbekannt,
            
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.

powered by Goobi viewer