Volltext : Deutsches Privatrecht (3)

§  181.  Rechtsnachfolge  in  Schulden.
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ergiebt  sich  auch,  dafs  der  Gläubiger  ein  mit  der  Forderung  verbundenes -
  Konkursvorrecht  im  Konkurse  über  das  Vermögen  des
neuen  Schuldners  nicht  geltend  machen  kann  5s
Andererseits  geht  die  Schuld  mit  allen  ihr  anhaftenden -
  Mängeln  über.  Darum  kann  der  neue  Schuldner  dem
Gläubiger  gegenüber  sich  aller  Einwendungen  bedienen,  die  sich
aus  dem  Rechtsverhältnis  zwischen  dem  Gläubiger  und  dem  bisherigen ¬
  Schuldner  ergeben  “°.  Es  versteht  sich  von  selbst,  dafs
der  neue  Schuldner  aufserdem  Einwendungen  erheben  kann,  die
sich  auf  sein  eignes  Verhältnis  zum  Gläubiger  gründen61.  Dagegen
kann  er,  weil  die  Schuldübernahme  abstraktes  Vermögensverschiebungsgeschäft -
  ist,  aus  dem  ihr  zugrunde  liegenden  Rechtsverhältnis ¬
  zwischen  ihm  und  dem  alten  Schuldner  Einwendungen
dem  Gläubiger  gegenüber  nicht  herleiten  62.
habe  der  Gläubiger  auf  sie  verzichtet;  sie  wird  also  nach  §  1168  B.G.B.  zur
Eigentümergrundschuld.
50  B.G.B.  §  4182.  Anders  wie  nach  §  401  2  bei  der  Forderungsübertragung,
bei  der  ja  das  Haftungsrecht  übergeht.  —  Dies  ist  keineswegs,  wie  Strohal
S.  339  ff.  ausführt,  unvereinbar  mit  der  Sukzessionstheorie.  Die  Konkursvorrechte -
  beruhen  auf  Haftungsmodalitäten,  die  an  das  verhaftete  Vermögen
gebunden  sind;  Schuldn.  u.  Haft.  S.  60  Anm.  5.  Vgl.  auch  Knoke  S.  429  ff.,
Siber  b.  Planck4  Bem.  6.
60  B.G.B.  §  4171.  Entscheidend  ist  dabei  der  Zeitpunkt  des  Schuldüberganges, -
  also  auch  in  den  Fällen  des  §  415  u.  §  416  der  Zeitpunkt  des  Übernahmevertrages, ¬
  nicht  der  Genehmigung;  vgl.  oben  S.  220  Anm.  38,  Planck
Bem.  1,  Schollmeyer  Bem.  la,  Enneccerus  §  309  Anm.  4,  Staudinger
Bem.5;  a.  M.  Dernburg  §  157  (158)  Anm.  2,  Oertmann  Bem.1,  Strohal  S.447,
Siber  b.  Planck*  Bem.  1.  Doch  kann  er  natürlich  mit  einer  Forderung  des
Urschuldners  nicht  aufrechnen.  Aufserdem  sind  ihm  alle  Einwendungen  zu
versagen,  die  nicht  dem  Schuldverhältnis  entsprangen,  sondern  dem  früheren
Schuldner  persönlich  gegen  den  Gläubiger  zustanden.  Dies  ist  im  Schweiz.  O.R.
a.  1792  ausdrücklich  bestimmt,  aber  auch  aus  §  4171  B.G.B.  zu  folgern.  —
Über  die  vielfach  streitige  Abgrenzung,  bei  der  es  namentlich  auch  darauf
ankommt,  ob  die  übernommene  Schuld  selbst  kausal  oder  abstrakt  ist  (oben
S.  218  Anm.  29),  vgl.  bes.  Strohal  S.  319  ff.,  Siber  Bem.  1  a—c  S.  609—610.
Dabei  ist  stets  zu  beachten,  dass  durch  Parteiabrede  der  Kreis  der  zulässigen
Einwendungen  sowohl  verengert  wie  erweitert  werden  kann.
•  Er  kann  daher  auch  mit  einer  eigenen  Forderung  aufrechnen.  Auch
kann  er  natürlich  geltend  machen,  dass  er  wegen  der  Ungültigkeit  des  Übernahmevertrages ¬
  überhaupt  nicht  Schuldner  geworden  oder  wegen  Nichteintritts
einer  aufschiebenden  Bedingung  oder  Frist  noch  nicht  oder  wegen  Eintritts
einer  auflösenden  Bedingung  oder  Frist  nicht  mehr  Schuldner  sei.  Vgl.  Strohal
S.  335  ff.
62  B.G.B.  §  4172;  ebenso  Schweiz.  O.R.  a.  1793.  Vgl.  oben  S.  218,
Strohal  S.  313  ff.,  Siber  b.  Planck4  Bem.  3.  Ist  jedoch  das  Bestehen  des
15*
            
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