§ 181. Rechtsnachfolge in Schulden.
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ergiebt sich auch, dafs der Gläubiger ein mit der Forderung verbundenes -
Konkursvorrecht im Konkurse über das Vermögen des
neuen Schuldners nicht geltend machen kann 5s
Andererseits geht die Schuld mit allen ihr anhaftenden -
Mängeln über. Darum kann der neue Schuldner dem
Gläubiger gegenüber sich aller Einwendungen bedienen, die sich
aus dem Rechtsverhältnis zwischen dem Gläubiger und dem bisherigen ¬
Schuldner ergeben “°. Es versteht sich von selbst, dafs
der neue Schuldner aufserdem Einwendungen erheben kann, die
sich auf sein eignes Verhältnis zum Gläubiger gründen61. Dagegen
kann er, weil die Schuldübernahme abstraktes Vermögensverschiebungsgeschäft -
ist, aus dem ihr zugrunde liegenden Rechtsverhältnis ¬
zwischen ihm und dem alten Schuldner Einwendungen
dem Gläubiger gegenüber nicht herleiten 62.
habe der Gläubiger auf sie verzichtet; sie wird also nach § 1168 B.G.B. zur
Eigentümergrundschuld.
50 B.G.B. § 4182. Anders wie nach § 401 2 bei der Forderungsübertragung,
bei der ja das Haftungsrecht übergeht. — Dies ist keineswegs, wie Strohal
S. 339 ff. ausführt, unvereinbar mit der Sukzessionstheorie. Die Konkursvorrechte -
beruhen auf Haftungsmodalitäten, die an das verhaftete Vermögen
gebunden sind; Schuldn. u. Haft. S. 60 Anm. 5. Vgl. auch Knoke S. 429 ff.,
Siber b. Planck4 Bem. 6.
60 B.G.B. § 4171. Entscheidend ist dabei der Zeitpunkt des Schuldüberganges, -
also auch in den Fällen des § 415 u. § 416 der Zeitpunkt des Übernahmevertrages, ¬
nicht der Genehmigung; vgl. oben S. 220 Anm. 38, Planck
Bem. 1, Schollmeyer Bem. la, Enneccerus § 309 Anm. 4, Staudinger
Bem.5; a. M. Dernburg § 157 (158) Anm. 2, Oertmann Bem.1, Strohal S.447,
Siber b. Planck* Bem. 1. Doch kann er natürlich mit einer Forderung des
Urschuldners nicht aufrechnen. Aufserdem sind ihm alle Einwendungen zu
versagen, die nicht dem Schuldverhältnis entsprangen, sondern dem früheren
Schuldner persönlich gegen den Gläubiger zustanden. Dies ist im Schweiz. O.R.
a. 1792 ausdrücklich bestimmt, aber auch aus § 4171 B.G.B. zu folgern. —
Über die vielfach streitige Abgrenzung, bei der es namentlich auch darauf
ankommt, ob die übernommene Schuld selbst kausal oder abstrakt ist (oben
S. 218 Anm. 29), vgl. bes. Strohal S. 319 ff., Siber Bem. 1 a—c S. 609—610.
Dabei ist stets zu beachten, dass durch Parteiabrede der Kreis der zulässigen
Einwendungen sowohl verengert wie erweitert werden kann.
• Er kann daher auch mit einer eigenen Forderung aufrechnen. Auch
kann er natürlich geltend machen, dass er wegen der Ungültigkeit des Übernahmevertrages ¬
überhaupt nicht Schuldner geworden oder wegen Nichteintritts
einer aufschiebenden Bedingung oder Frist noch nicht oder wegen Eintritts
einer auflösenden Bedingung oder Frist nicht mehr Schuldner sei. Vgl. Strohal
S. 335 ff.
62 B.G.B. § 4172; ebenso Schweiz. O.R. a. 1793. Vgl. oben S. 218,
Strohal S. 313 ff., Siber b. Planck4 Bem. 3. Ist jedoch das Bestehen des
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