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ihnen die grundOhne ¬
diese Zustimmung der Tabularinteressenten darf
unter Aufrechterhalbücherliche ¬
Abschreibung der veräußerten Grundantheile nur
Grundkomplexe vertung ¬
der Simultanhaftung für alle auf dem ursprünglichen
die sonst vorgeschriesicherten ¬
Lasten bewilligt werden, vorausgesetzt, daß auch
benen politischen und anderen Konsense, wie namentlich die für die Theilung der
Bauerngüter unerläßliche politische Bewilligung, beigebracht werden.
Die abgeschriebenen Parzellen können ebensogut als Zugehör zu einem
anderen Grundeigenthume des Erwerbers zugeschrieben als zu einer besonderen
bücherlichen Einlage gebracht werden.
Unbedingt untersagt sind nur die physischen Theilungen der Häuser in
Böhmen, Hallein und Salzburg zufolge der Ministerialerlässe vom 27. Dezember
1856, 3. 1 vom Jahre 1857 R. G. B., vom 25. Jänner 1855, 3. 18 R.
G. B. und vom 8. Februar 1853, 3. 25 R. G. B.*)
Man hat die Frage aufgeworfen, ob ein Kaufkontrakt über den Abverkauf
von Parzellen eines größeren Grundkomplexes, welcher zur Einverleibung nicht
geeignet wäre, wenigstens auf dem Eigenthumsblatte des Grundkomplexes pränotirt ¬
werden dürfe.
Liegt die Unzulässigkeit der Intabulation der Eigenthumsübertragung nur
in den äußeren Formen des Kontraktes, nicht aber in dem Abgange eines zu der
wie beispielsweise
Grundabtrennung außerdem vorgeschriebenen Erfordernisses,
der Beibringung des politischen Konsenses, — so unterliegt die Pränotation der
Grundabschreibung keiner Schwierigkeit, während im entgegengesetzten Falle
auf Grund vollkomdie ¬
Grundabschreibung überhaupt unzulässig und daher auch
men tabularmäßiger Urkunden zur Pränotation auf keinen Fall geeignet ist.
Ist aber auch die Pränotation der Grundabschreibung statthaft,
und gewiß nicht ohne Sinn, wenn der Käufer der Grundparzelle dieselbe
des zur Sprache gebrachten Uebelstandes einer allfälligen Hypothekarbelastung und in
Folge derselben möglichen exekutiven Veräußerung eines zum Gottesdienste einer tolerirten
Konfession gewidmeten Gebäudes, so schwindet diese Besorgniß, indem eine Belastung
und Veräußerung solcher Gebäude, welche den unter Aufsicht der politischen Behörde
stehenden Gemeinden gehören, ohne politischen Konsens ohnehin nicht geschehen kann,
und die politischen Behörden berufen sind, immer darüber zu wachen, daß ohne unausweichlicher ¬
Nothwendigkeit keine solche Belastung statt finde.
Verordnung der Ministerien des Innern und der Justiz vom 27. Dezember ¬
1856, Z. 1 R. G. B. vom I. 1857.
In Gemäßheit der a. h. Entschließung vom 8. Dezember 1856 wird verordnet:
1. Die Theilung der Häuser im Königreiche Böhmen nach einzelnen materiellen Bestandtheilen ¬
ist für die Zukunft verboten.
In Fällen künftiger Besitzvereinigung gegenwärtig schon getrennter Bestandtheile
eines und desselben Hauses darf eine abermalige Trennung oder eine abgesonderte
Belastung derselben nicht mehr vorgenommen werden. Die eingetretene Besitzvereinigung ¬
ist in den öffentlichen Büchern ersichtlich zu machen.
Die in Gemäßheit des §. 2 vereinigten Bestandtheile können nicht mehr einzeln in
die Exekution gezogen werden, und im Falle der Exekutionsführung auf die vereinigten ¬
Bestandtheile ist dann, wenn auf einem derselben schon vor der Vereinigung
bücherliche Lasten haften, jeder Bestandtheil besonders zu schätzen, hiernach der gemeinschaftliche ¬
Ausrufspreis zu bilden und der Erlös nach dem Verhältnisse des
besonderen Schätzungswerthes eines jeden Bestandtheiles unter die darauf versicherten
Gläubiger zu theilen.
Das Verfügungsrecht der Besitzer einzelner, gegenwärtig schon getrennter Häusertheile ¬
wird durch diese Bestimmungen nicht geändert, es ist jedoch denselben die
weitere Zerstückung eines Hausantheiles in kleinere Bestandtheile für die Zukunft
verboten
Diese Verordnung hat sich auf Gebände, welche dem Zerstückungsverbote des bäuerlichen ¬
Grundbesitzes unterliegen, nicht zu erstrecken.
Die Ministerialerlässe vom 25. Jänner 1855 und vom 8. Februar 1853, Z. 18
und 25 R. G. B. enthalten bezüglich der Städte Hallein und Salzburg die nämlichen
Verfügungen.