Full text : Oken, Lorenz: Die Zeugung

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ihnen  die  grundOhne ¬
  diese  Zustimmung  der  Tabularinteressenten  darf
unter  Aufrechterhalbücherliche ¬
  Abschreibung  der  veräußerten  Grundantheile  nur
Grundkomplexe  vertung ¬
  der  Simultanhaftung  für  alle  auf  dem  ursprünglichen
die  sonst  vorgeschriesicherten ¬
  Lasten  bewilligt  werden,  vorausgesetzt,  daß  auch
benen  politischen  und  anderen  Konsense,  wie  namentlich  die  für  die  Theilung  der
Bauerngüter  unerläßliche  politische  Bewilligung,  beigebracht  werden.
Die  abgeschriebenen  Parzellen  können  ebensogut  als  Zugehör  zu  einem
anderen  Grundeigenthume  des  Erwerbers  zugeschrieben  als  zu  einer  besonderen
bücherlichen  Einlage  gebracht  werden.
Unbedingt  untersagt  sind  nur  die  physischen  Theilungen  der  Häuser  in
Böhmen,  Hallein  und  Salzburg  zufolge  der  Ministerialerlässe  vom  27.  Dezember
1856,  3.  1  vom  Jahre  1857  R.  G.  B.,  vom  25.  Jänner  1855,  3.  18  R.
G.  B.  und  vom  8.  Februar  1853,  3.  25  R.  G.  B.*)
Man  hat  die  Frage  aufgeworfen,  ob  ein  Kaufkontrakt  über  den  Abverkauf
von  Parzellen  eines  größeren  Grundkomplexes,  welcher  zur  Einverleibung  nicht
geeignet  wäre,  wenigstens  auf  dem  Eigenthumsblatte  des  Grundkomplexes  pränotirt ¬
  werden  dürfe.
Liegt  die  Unzulässigkeit  der  Intabulation  der  Eigenthumsübertragung  nur
in  den  äußeren  Formen  des  Kontraktes,  nicht  aber  in  dem  Abgange  eines  zu  der
wie  beispielsweise
Grundabtrennung  außerdem  vorgeschriebenen  Erfordernisses,
der  Beibringung  des  politischen  Konsenses,  —  so  unterliegt  die  Pränotation  der
Grundabschreibung  keiner  Schwierigkeit,  während  im  entgegengesetzten  Falle
auf  Grund  vollkomdie ¬
  Grundabschreibung  überhaupt  unzulässig  und  daher  auch
men  tabularmäßiger  Urkunden  zur  Pränotation  auf  keinen  Fall  geeignet  ist.
Ist  aber  auch  die  Pränotation  der  Grundabschreibung  statthaft,
und  gewiß  nicht  ohne  Sinn,  wenn  der  Käufer  der  Grundparzelle  dieselbe
des  zur  Sprache  gebrachten  Uebelstandes  einer  allfälligen  Hypothekarbelastung  und  in
Folge  derselben  möglichen  exekutiven  Veräußerung  eines  zum  Gottesdienste  einer  tolerirten
Konfession  gewidmeten  Gebäudes,  so  schwindet  diese  Besorgniß,  indem  eine  Belastung
und  Veräußerung  solcher  Gebäude,  welche  den  unter  Aufsicht  der  politischen  Behörde
stehenden  Gemeinden  gehören,  ohne  politischen  Konsens  ohnehin  nicht  geschehen  kann,
und  die  politischen  Behörden  berufen  sind,  immer  darüber  zu  wachen,  daß  ohne  unausweichlicher ¬
  Nothwendigkeit  keine  solche  Belastung  statt  finde.
Verordnung  der  Ministerien  des  Innern  und  der  Justiz  vom  27.  Dezember ¬
  1856,  Z.  1  R.  G.  B.  vom  I.  1857.
In  Gemäßheit  der  a.  h.  Entschließung  vom  8.  Dezember  1856  wird  verordnet:
1.  Die  Theilung  der  Häuser  im  Königreiche  Böhmen  nach  einzelnen  materiellen  Bestandtheilen ¬
  ist  für  die  Zukunft  verboten.
In  Fällen  künftiger  Besitzvereinigung  gegenwärtig  schon  getrennter  Bestandtheile
eines  und  desselben  Hauses  darf  eine  abermalige  Trennung  oder  eine  abgesonderte
Belastung  derselben  nicht  mehr  vorgenommen  werden.  Die  eingetretene  Besitzvereinigung ¬
  ist  in  den  öffentlichen  Büchern  ersichtlich  zu  machen.
Die  in  Gemäßheit  des  §.  2  vereinigten  Bestandtheile  können  nicht  mehr  einzeln  in
die  Exekution  gezogen  werden,  und  im  Falle  der  Exekutionsführung  auf  die  vereinigten ¬
  Bestandtheile  ist  dann,  wenn  auf  einem  derselben  schon  vor  der  Vereinigung
bücherliche  Lasten  haften,  jeder  Bestandtheil  besonders  zu  schätzen,  hiernach  der  gemeinschaftliche ¬
  Ausrufspreis  zu  bilden  und  der  Erlös  nach  dem  Verhältnisse  des
besonderen  Schätzungswerthes  eines  jeden  Bestandtheiles  unter  die  darauf  versicherten
Gläubiger  zu  theilen.
Das  Verfügungsrecht  der  Besitzer  einzelner,  gegenwärtig  schon  getrennter  Häusertheile ¬
  wird  durch  diese  Bestimmungen  nicht  geändert,  es  ist  jedoch  denselben  die
weitere  Zerstückung  eines  Hausantheiles  in  kleinere  Bestandtheile  für  die  Zukunft
verboten
Diese  Verordnung  hat  sich  auf  Gebände,  welche  dem  Zerstückungsverbote  des  bäuerlichen ¬
  Grundbesitzes  unterliegen,  nicht  zu  erstrecken.
Die  Ministerialerlässe  vom  25.  Jänner  1855  und  vom  8.  Februar  1853,  Z.  18
und  25  R.  G.  B.  enthalten  bezüglich  der  Städte  Hallein  und  Salzburg  die  nämlichen
Verfügungen.
            
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