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weschen das Vermächtniß vom Erblasser beschwert ist,
bis auf den Betrag desselben zu übernehmen 3): den Ansprüchen =
der Gläubiger des Erblassers ist er abgesehen
von besondrer Anordnung nicht unterworfen 4) 3) Hatte
der Legatar Ansprüche gegen den Erblasser, und das Vernächtniß =
ist zu deren Befriedigung oder Abfindung bestimmt, =
so wird Jener durch die Annahme des Legats
verbunden, sich die vom Erblasser beabsichtigte Compensation =
gefallen zu lassen 5); — im Uebrigen gehen Rechte
des Legatars gegen den Erblasser durch Annahme des Legats =
nicht verloren 6). 4) Dem Legatar ist untersagt,
sich eigenmächtig in den Besitz der vermachten Sache zu
setzen?). Thut er es dennoch, und zwar nachdem der
Erbe den Besitz derselben ergriffen hatte, so ist ein Fall
des interdictum de vi oder der Spolienklage gegeben:
war Letzterer noch nicht Besitzer geworden, so kann er die
Zurückgabe, wenn er darauf zu bestehen ein Jnteresse hat )
mit dem interdictum quod legatorum verlangen.
§. 621.
VI. Anwachsungsrecht der Collegatare.
Wenn eine von mehrern Personen, welche gemeinschaftlich =
zu einem Vermächtniße gerufen sind, aus irgend
Kosten fordern kann, die er aufwenden mußte, um das Legat entrichten =
zu können. Vgl. fr. 39. pr. eod.
S. oben §. 604. nr. 2.
*) C. 7. de hered. act. (4, 16).
3) Fr. 34. §. 5. de legat. Il.; fr. 22. §. 3. solut. matrim (24,
3). fr. 4. de dotis coll. (37, 7).
Vgl. fr. 4. cit.; fr. 85. de legat. II.
Tit. Dig. quod legat. (43, 3)
*) 3. B. wegen des Abzugs der Quarta Falcidia.
) Fr. 1. §. 2. eod. Es ist ein interd. adipiscendae possessionis, ¬
und kann selbst gegen einen dritten Besitzer gebraucht werden.
Fr. 1. §. 13. eod. S. meine Erört. Abth. I. S. 48. Val.
Zimmern im A. f. c. Pr. Bd. VIII. S. 157.