Volltext : Lehrbuch des praktischen Pandektenrechts (3)

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weschen  das  Vermächtniß  vom  Erblasser  beschwert  ist,
bis  auf  den  Betrag  desselben  zu  übernehmen  3):  den  Ansprüchen =
  der  Gläubiger  des  Erblassers  ist  er  abgesehen
von  besondrer  Anordnung  nicht  unterworfen  4)  3)  Hatte
der  Legatar  Ansprüche  gegen  den  Erblasser,  und  das  Vernächtniß =
  ist  zu  deren  Befriedigung  oder  Abfindung  bestimmt, =
  so  wird  Jener  durch  die  Annahme  des  Legats
verbunden,  sich  die  vom  Erblasser  beabsichtigte  Compensation =
  gefallen  zu  lassen  5);  —  im  Uebrigen  gehen  Rechte
des  Legatars  gegen  den  Erblasser  durch  Annahme  des  Legats =
  nicht  verloren  6).  4)  Dem  Legatar  ist  untersagt,
sich  eigenmächtig  in  den  Besitz  der  vermachten  Sache  zu
setzen?).  Thut  er  es  dennoch,  und  zwar  nachdem  der
Erbe  den  Besitz  derselben  ergriffen  hatte,  so  ist  ein  Fall
des  interdictum  de  vi  oder  der  Spolienklage  gegeben:
war  Letzterer  noch  nicht  Besitzer  geworden,  so  kann  er  die
Zurückgabe,  wenn  er  darauf  zu  bestehen  ein  Jnteresse  hat  )
mit  dem  interdictum  quod  legatorum  verlangen.
§.  621.
VI.  Anwachsungsrecht  der  Collegatare.
Wenn  eine  von  mehrern  Personen,  welche  gemeinschaftlich =
  zu  einem  Vermächtniße  gerufen  sind,  aus  irgend
Kosten  fordern  kann,  die  er  aufwenden  mußte,  um  das  Legat  entrichten =
  zu  können.  Vgl.  fr.  39.  pr.  eod.
S.  oben  §.  604.  nr.  2.
*)  C.  7.  de  hered.  act.  (4,  16).
3)  Fr.  34.  §.  5.  de  legat.  Il.;  fr.  22.  §.  3.  solut.  matrim  (24,
3).  fr.  4.  de  dotis  coll.  (37,  7).
Vgl.  fr.  4.  cit.;  fr.  85.  de  legat.  II.
Tit.  Dig.  quod  legat.  (43,  3)
*)  3.  B.  wegen  des  Abzugs  der  Quarta  Falcidia.
)  Fr.  1.  §.  2.  eod.  Es  ist  ein  interd.  adipiscendae  possessionis, ¬
  und  kann  selbst  gegen  einen  dritten  Besitzer  gebraucht  werden.
Fr.  1.  §.  13.  eod.  S.  meine  Erört.  Abth.  I.  S.  48.  Val.
Zimmern  im  A.  f.  c.  Pr.  Bd.  VIII.  S.  157.
            
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