Metadata : Schmalz, E. A. W.: ¬Der preußische Gerichts- und Polizei-Schulze

—  129  Leute -
  über  sechszig  Jahre,  in  sofern  diese  in  der
untersten  Klasse  steuern;
alle  bei  dem  stehenden  Heere  und  bei  den  Landwehrstämmen ¬
  in  Reihe  und  Glied  aktive  Militärpersonen, ¬
  nebst  den  in  ihrer  Haushaltung  lebenden
Mitgliedern  ihrer  Familie,  in  sofern  sie  selbst  oder
diese  ihre  Angehörigen  weder  eignes  Gewerbe  noch
Landwirthschaft  treiben.  (Rescr.  vom  2.  Okt.  1820.
Die  Landwehrmänner  und  Offiziere  des  ersten  Aufgebots ¬
  und  ihre  Familien  sind  für  den  Monat,  in
welchem  sie  zur  Uebung  einberufen  werden,  von  der
Klassensteuer  frei.  Während  eines  Krieges  sind  die
Familien  aller  unter  den  Waffen  stehenden  Militärpersonen ¬
  frei,  in  sofern  sie  nicht  ein  eigenes  Gewerbe ¬
  oder  Landwirthschaft  treiben.  (Gesetz  vom
3.  Mai  und  18.  Juni  1828.)
Arme,  die  von  Almosen  aus  Staats-  oder  Gemeindee) ¬

Kassen  leben,  und  |
f)  diejenigen,  die  in  öffentlichen  Anstalten  auf  öffentliche ¬
  Kosten  verpflegt  werden.
§.  296.
Die  Klassensteuer  soll  ursprünglich  nach  fünf  Klassen
erhoben  werden,  dergestalt,  daß  die  Lohnarbeiter',  gemeines ¬
  Gesinde  und  Tagelöhner  die  unterste  oder  fünfte,
der  geringere  Bürger-  und  Bauernstand  die  vierte,  die
wohlhabenden  und  reichen  Einwohner  die  darauf  folgenden ¬
  Klassen  bildeten.  Später  sind  jedoch  noch  mehrere ¬
  Zwischenklassen  angeordnet  worden,  um  eine  gleichmäßigere ¬
  Vertheilung  der  Steuer  zu  bewirken.
§.  297.
Die  Hebung  geschieht  in  der  Regel  nach  Haushal¬
            
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.

powered by Goobi viewer