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über sechszig Jahre, in sofern diese in der
untersten Klasse steuern;
alle bei dem stehenden Heere und bei den Landwehrstämmen ¬
in Reihe und Glied aktive Militärpersonen, ¬
nebst den in ihrer Haushaltung lebenden
Mitgliedern ihrer Familie, in sofern sie selbst oder
diese ihre Angehörigen weder eignes Gewerbe noch
Landwirthschaft treiben. (Rescr. vom 2. Okt. 1820.
Die Landwehrmänner und Offiziere des ersten Aufgebots ¬
und ihre Familien sind für den Monat, in
welchem sie zur Uebung einberufen werden, von der
Klassensteuer frei. Während eines Krieges sind die
Familien aller unter den Waffen stehenden Militärpersonen ¬
frei, in sofern sie nicht ein eigenes Gewerbe ¬
oder Landwirthschaft treiben. (Gesetz vom
3. Mai und 18. Juni 1828.)
Arme, die von Almosen aus Staats- oder Gemeindee) ¬
Kassen leben, und |
f) diejenigen, die in öffentlichen Anstalten auf öffentliche ¬
Kosten verpflegt werden.
§. 296.
Die Klassensteuer soll ursprünglich nach fünf Klassen
erhoben werden, dergestalt, daß die Lohnarbeiter', gemeines ¬
Gesinde und Tagelöhner die unterste oder fünfte,
der geringere Bürger- und Bauernstand die vierte, die
wohlhabenden und reichen Einwohner die darauf folgenden ¬
Klassen bildeten. Später sind jedoch noch mehrere ¬
Zwischenklassen angeordnet worden, um eine gleichmäßigere ¬
Vertheilung der Steuer zu bewirken.
§. 297.
Die Hebung geschieht in der Regel nach Haushal¬