Volltext : Walter, Ferdinand: System des gemeinen deutschen Privatrechts

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behalt,  sie  ihm  später  zu  einem  niedrigeren  Preise  zurück  zu  verkaufen, ¬
  weil  er  annimmt,  daß  dann  der  Curs  noch  niedriger
stehen  werde,  er  also  für  den  Ertrag  der  gleich  zu  dem  noch  hohen ¬
  Curse  veräußerten  Papiere  jetzt  weit  mehr  Papiere  zu  dem
niedrigen  Curse  kaufen  und  damit  einen  Gewinn  machen  könne,
welcher  den  Verlust  übersteige.  Man  nennt  solche  Geschäfte  ein
Prolongationsgeschäft  in  diesem  Sinne  (marché  à  reports).  Es
liegt  jedoch  darin  nichts  Eigenthümliches,  sondern  nur  eine  Verbindung ¬
  mehrerer  Kaufgeschäfte  in  derselben  Handlung  *).
263.  Bei  dem  Lieferungsgeschäft  kommen  mancherlei  Nebenberedungen ¬
  vor.  Es  kann  bedungen  werden,  daß  der  Verkäufer,
oder  umgekehrt,  daß  der  Käufer  das  Recht  des  Rücktritts  hat,
also  eigentlich  nicht  gebunden  ist,  dafür  aber  dem  Andern,  der
gebunden  ist,  schlechthin  eine  festgesetzte  Prämie  zahlen  soll.  Diese
ist  also  dem  Reugeld  ähnlich,  unterscheidet  sich  jedoch  darin,  daß
sie  in  allen  Fällen  zu  entrichten  ist.  Der  Vortheil  für  den  Wahlberechtigten ¬
  besteht  hier  darin,  daß  er,  weil  er  bei  einem  ihm
ungünstigen  Curse  zurücktreten  wird,  nie  mehr  als  die  Prämie
verliert,  aber  ins  Unbestimmte  gewinnen  kann.  Der  Vortheil  für
den  Andern  besteht  darin,  daß  er  die  Prämie  gewiß  gewinnt,
aber  ins  Unbestimmte  verlieren  kann').  Ferner  kann  festgesetzt
werden,  daß  beiden  Theilen  die  Wahl  zwischen  der  Erfüllung
und  dem  Rücktritte  zusteht,  im  zweiten  Falle  aber  der  Zurücktretende ¬
  dem  Andern  eine  festgesetzte  Prämie  entrichten  soll.  Dieser
Vertrag  gewährt  jedem  Theil  den  Vortheil,  daß  er  in  dem  ihm
ungünstigen  Fall  seinen  Verlust  auf  den  Betrag  der  Prämie  begränzen ¬
  kann?).  Endlich  kann  festgesetzt  werden,  daß  wie  vorhin
beiden  Theilen  die  Wahl  zwischen  der  Erfüllung  und  dem  Rücktritt ¬
  zusteht,  daß  aber  umgekehrt,  wer  die  Erfüllung  verlangt,
dem  Andern  eine  festgesetzte  Prämie  entrichten  muß  und  diesen
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1)  Man  sehe  darüber  Thöl  Verkehr  mit  Staatspapieren  §.  11.,  Desselben ¬
  Handelsrecht  1.  §.  90.
1)  Man  sehe  Thöl  Handelsrecht  I.  §.  93.  Einen  lehrreichen  Rechtsfall
Es  ist  jedoch
giebt  darüber  Thöl  Verkehr  mit  Staatspapieren  S.  182—225.
gezwungen  und  ohne  practischen  Nutzen,  wenn  man  gewöhnlich  jene  Pramie
einer  Assecuranzprämie  vergleichen  will.
2)  Thöl  Verkehr  §.  35.  36.  39.
            
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