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behalt, sie ihm später zu einem niedrigeren Preise zurück zu verkaufen, ¬
weil er annimmt, daß dann der Curs noch niedriger
stehen werde, er also für den Ertrag der gleich zu dem noch hohen ¬
Curse veräußerten Papiere jetzt weit mehr Papiere zu dem
niedrigen Curse kaufen und damit einen Gewinn machen könne,
welcher den Verlust übersteige. Man nennt solche Geschäfte ein
Prolongationsgeschäft in diesem Sinne (marché à reports). Es
liegt jedoch darin nichts Eigenthümliches, sondern nur eine Verbindung ¬
mehrerer Kaufgeschäfte in derselben Handlung *).
263. Bei dem Lieferungsgeschäft kommen mancherlei Nebenberedungen ¬
vor. Es kann bedungen werden, daß der Verkäufer,
oder umgekehrt, daß der Käufer das Recht des Rücktritts hat,
also eigentlich nicht gebunden ist, dafür aber dem Andern, der
gebunden ist, schlechthin eine festgesetzte Prämie zahlen soll. Diese
ist also dem Reugeld ähnlich, unterscheidet sich jedoch darin, daß
sie in allen Fällen zu entrichten ist. Der Vortheil für den Wahlberechtigten ¬
besteht hier darin, daß er, weil er bei einem ihm
ungünstigen Curse zurücktreten wird, nie mehr als die Prämie
verliert, aber ins Unbestimmte gewinnen kann. Der Vortheil für
den Andern besteht darin, daß er die Prämie gewiß gewinnt,
aber ins Unbestimmte verlieren kann'). Ferner kann festgesetzt
werden, daß beiden Theilen die Wahl zwischen der Erfüllung
und dem Rücktritte zusteht, im zweiten Falle aber der Zurücktretende ¬
dem Andern eine festgesetzte Prämie entrichten soll. Dieser
Vertrag gewährt jedem Theil den Vortheil, daß er in dem ihm
ungünstigen Fall seinen Verlust auf den Betrag der Prämie begränzen ¬
kann?). Endlich kann festgesetzt werden, daß wie vorhin
beiden Theilen die Wahl zwischen der Erfüllung und dem Rücktritt ¬
zusteht, daß aber umgekehrt, wer die Erfüllung verlangt,
dem Andern eine festgesetzte Prämie entrichten muß und diesen
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1) Man sehe darüber Thöl Verkehr mit Staatspapieren §. 11., Desselben ¬
Handelsrecht 1. §. 90.
1) Man sehe Thöl Handelsrecht I. §. 93. Einen lehrreichen Rechtsfall
Es ist jedoch
giebt darüber Thöl Verkehr mit Staatspapieren S. 182—225.
gezwungen und ohne practischen Nutzen, wenn man gewöhnlich jene Pramie
einer Assecuranzprämie vergleichen will.
2) Thöl Verkehr §. 35. 36. 39.