Metadaten : Graun, Carl Anton Ferdinand: Versuch über die Principien der bürgerlichen Gesetzgebung

233
lenden  und  auf  besondere  Rechtsmaterien  Bezug  habenden
gesctzlichen  Gründen,  vom  Privatverkehr  ausgenommen,
theils  macht  auch  wohl  Jemand  von  seinem  schon  bestehenden ¬
  Privateigenthumsrecht  gerade  dadurch  Gebrauch,  daß
er  durch  Willenserklärung,  welche  auf  die  Zukunft  hin  Wirking ¬
  haben  soll,  Gegenstände  dem  Privatverkehr  entzieht,
wohei  dann  nur  die  Frage  entsteht:  ob  und  wieweit  der
Staat  solche  Dispositionen  zulassen  wolle  oder  aus  Gründen ¬
  der  Rechtspolitik  sie  nur  unter  gewissen  Beschränkungen ¬
  oder  gar  nicht  zuzulassen  für  angemessen  erachte.
Alle  solchergestalt  nicht  ausgenommenen  Sachen  können
mit  Privateigenthumsrecht  besessen  werden,  sey  es  nun  von
Seiten  des  Staats  selbst  oder  einer  andern  moralischen
Person,  oder  auch  von  Einzelnen,  sey  es  nun  das  Oberhaupt ¬
  des  Staates  oder  auch  der  geringste  Unterthan.
Zum  vollen  Eigenthume  gehören  die  Rechte:  a)  zum
Besitz;  b)  zu  allen  Vortheilen,  welche  die  Sache  ihrer  Ratur ¬
  nach  gewähren  kann  (Gebrauchs-  und  Nutzungsrecht);
c)  zur  Verfügung  über  die  Substanz  derselben  (Proprietät). ¬
  Kommt  dieses  volle  Eigenthum  mehreren  Personen
zu,  so  ist  ein  gemeinschaftliches  Eigenthum  vorhanden;  kommen ¬
  aber  die  darunter  begriffenen  verschiedenen  Rechte  verschiedenen ¬
  Personen  dergestalt  zu,  daß  der  Eine  Miteigner
der  Proprietät  ist,  und  ihm  zugleich  das  Nutzungsrecht  zusteht, ¬
  (Nutzungseigenthümer)  der  Andere  aber  nur  einen
Antheil  an  der  Proprietät  hat  (Obereigenthümer)  so  wird
das  Eigenthum  ein  getheiltes  genannt.
Ein  Eigenthum  ist  eingeschränkt,  wenn  dem  Eigenthümer ¬
  nur  gewisse  Arten  der  Ausübung  der  darunter  begriffenen ¬
  Rechte  versagt  sind.  Solche  Einschränkungen,
wiewohl  sie  nicht  vermuthet  werden  und  immer  möglichst  günstig ¬
  für  den  Eigenthümer  gedeutet  werden  müssen  (1.  19.
§.  14  f.),  können  sehr  mannigfach  durch  Willenserklärungen, ¬
  durch  gewisse  Rechtsverhältnisse  oder  durch  Verjährung
begründet  werden.  Aber  auch  die  Gesetze  unmittelbar  ent¬
            
Waiting...

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.

powered by Goobi viewer