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lenden und auf besondere Rechtsmaterien Bezug habenden
gesctzlichen Gründen, vom Privatverkehr ausgenommen,
theils macht auch wohl Jemand von seinem schon bestehenden ¬
Privateigenthumsrecht gerade dadurch Gebrauch, daß
er durch Willenserklärung, welche auf die Zukunft hin Wirking ¬
haben soll, Gegenstände dem Privatverkehr entzieht,
wohei dann nur die Frage entsteht: ob und wieweit der
Staat solche Dispositionen zulassen wolle oder aus Gründen ¬
der Rechtspolitik sie nur unter gewissen Beschränkungen ¬
oder gar nicht zuzulassen für angemessen erachte.
Alle solchergestalt nicht ausgenommenen Sachen können
mit Privateigenthumsrecht besessen werden, sey es nun von
Seiten des Staats selbst oder einer andern moralischen
Person, oder auch von Einzelnen, sey es nun das Oberhaupt ¬
des Staates oder auch der geringste Unterthan.
Zum vollen Eigenthume gehören die Rechte: a) zum
Besitz; b) zu allen Vortheilen, welche die Sache ihrer Ratur ¬
nach gewähren kann (Gebrauchs- und Nutzungsrecht);
c) zur Verfügung über die Substanz derselben (Proprietät). ¬
Kommt dieses volle Eigenthum mehreren Personen
zu, so ist ein gemeinschaftliches Eigenthum vorhanden; kommen ¬
aber die darunter begriffenen verschiedenen Rechte verschiedenen ¬
Personen dergestalt zu, daß der Eine Miteigner
der Proprietät ist, und ihm zugleich das Nutzungsrecht zusteht, ¬
(Nutzungseigenthümer) der Andere aber nur einen
Antheil an der Proprietät hat (Obereigenthümer) so wird
das Eigenthum ein getheiltes genannt.
Ein Eigenthum ist eingeschränkt, wenn dem Eigenthümer ¬
nur gewisse Arten der Ausübung der darunter begriffenen ¬
Rechte versagt sind. Solche Einschränkungen,
wiewohl sie nicht vermuthet werden und immer möglichst günstig ¬
für den Eigenthümer gedeutet werden müssen (1. 19.
§. 14 f.), können sehr mannigfach durch Willenserklärungen, ¬
durch gewisse Rechtsverhältnisse oder durch Verjährung
begründet werden. Aber auch die Gesetze unmittelbar ent¬