Identitätszeugen. -
Urschriften.
Bekanntmachung
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Notars gesetzlich vorgeschrieben ist, solche von den Betheiligten nicht zur Stelle
gebracht, so ist es Sache des Notars, welcher für die Beobachtung der gesetzlich
vorgeschriebenen Förmlichkeiten Sorge zu tragen hat, die beizuziehenden Zeugen
oder den zweiten Notar auszuwählen und deren Erscheinen zu veranlassen.
§ 40.
Der Notar ist zwar verpflichtet, sich durch Befragen der Betheiligten und
der Zeugen nöthigenfalls darüber Kenntniß zu verschaffen, ob den Zeugen oder
dem zweiten Notare kein gesetzlicher Unfähigkeitsgrund (Art. 54, 55 des Notariatsgesetzes) ¬
entgegenstehe; allein es ist nicht nothwendig, in der Urkunde ausdrücklich ¬
zu bemerken, daß dieses geschehen sei.
Dagegen ist in der Urkunde anzuführen, daß die beigezogenen Zeugen
dem Notare persönlich bekannt seien. (Art. 53, Abs. 2 des Notariatsgesetzes.
§ 41.
Wird bei Aufnahme einer Notariatsurkunde mit Betheiligten, welche
dem Notare nicht bekannt sind, Namen, Stand und Wohnort derselben durch
Auskunftspersonen (Identitätszeugen) bescheinigt, (Art. 62 Abs. 2 des Notariatsgesetzes) ¬
entweder weil auch die beigezogenen Instrumentszeugen oder der zweite
Notar die Betheiligten nicht kennen, oder weil solche zur Aufnahme der Urkunde ¬
überhaupt nicht beigezogen werden, so ist nicht nothwendig, daß die Identitätszeugen, ¬
insoferne sie schon beim Beginne der Verhandlung beigezogen worden ¬
sind, bis zum Schlusse derselben anwesend bleiben, dieselben können sich
vielmehr entfernen, nachdem sie ihre Erklärung über die Identität der Betheiligten ¬
abgegeben und unterschrieben haben.
§ 42.
Insoferne zur Bescheinigung
des Namens, Standes und Wohnortes der
Betheiligten unter mehreren Auskunftspersonen die Wahl freisteht, hat der Notar
darauf Bedacht zu nehmen, daß wo möglich ihm persönlich bekannte, zum Beweise ¬
vollkommen tüchtige Personen als Identitätszeugen beigezogen werden.
§ 43.
Zu den Urschriften der Notariats=Urkunden darf nur ganz haltbares,
weißes Papier, von dem Formate des Stempelpapieres, gebraucht werden.
Den Notaren steht es frei, die Urschriften selbst zu schreiben oder sich
hiezu eines Gehilfen zu bedienen, jedoch haben sie dafür Sorge zu tragen, daß
sowohl die Urschriften, als auch die Ausfertigungen der Notariats=Urkunden mit
einer wohl leserlichen, nicht zu gedrängten Handschrift
dann mit guter dauerhafter -
Dinte geschrieben werden.
§ 44.
In welchen Fällen zu den Urschriften der Notariatsurkunden das vorschriftsmäßige ¬
Stempelpapier anzuwenden fei, wird in der die Behandlung des
Taxwesens durch die Notare regelnden Instruktion bestimmt.