Volltext : Rösl, Georg Erhard: ¬Das k. bayerische Gesetz vom 10. November 1861, das Notariat betreffend

Identitätszeugen. -

Urschriften.

Bekanntmachung
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Notars  gesetzlich  vorgeschrieben  ist,  solche  von  den  Betheiligten  nicht  zur  Stelle
gebracht,  so  ist  es  Sache  des  Notars,  welcher  für  die  Beobachtung  der  gesetzlich
vorgeschriebenen  Förmlichkeiten  Sorge  zu  tragen  hat,  die  beizuziehenden  Zeugen
oder  den  zweiten  Notar  auszuwählen  und  deren  Erscheinen  zu  veranlassen.
§  40.
Der  Notar  ist  zwar  verpflichtet,  sich  durch  Befragen  der  Betheiligten  und
der  Zeugen  nöthigenfalls  darüber  Kenntniß  zu  verschaffen,  ob  den  Zeugen  oder
dem  zweiten  Notare  kein  gesetzlicher  Unfähigkeitsgrund  (Art.  54,  55  des  Notariatsgesetzes) ¬
  entgegenstehe;  allein  es  ist  nicht  nothwendig,  in  der  Urkunde  ausdrücklich ¬
  zu  bemerken,  daß  dieses  geschehen  sei.
Dagegen  ist  in  der  Urkunde  anzuführen,  daß  die  beigezogenen  Zeugen
dem  Notare  persönlich  bekannt  seien.  (Art.  53,  Abs.  2  des  Notariatsgesetzes.
§  41.
Wird  bei  Aufnahme  einer  Notariatsurkunde  mit  Betheiligten,  welche
dem  Notare  nicht  bekannt  sind,  Namen,  Stand  und  Wohnort  derselben  durch
Auskunftspersonen  (Identitätszeugen)  bescheinigt,  (Art.  62  Abs.  2  des  Notariatsgesetzes) ¬
  entweder  weil  auch  die  beigezogenen  Instrumentszeugen  oder  der  zweite
Notar  die  Betheiligten  nicht  kennen,  oder  weil  solche  zur  Aufnahme  der  Urkunde ¬
  überhaupt  nicht  beigezogen  werden,  so  ist  nicht  nothwendig,  daß  die  Identitätszeugen, ¬
  insoferne  sie  schon  beim  Beginne  der  Verhandlung  beigezogen  worden ¬
  sind,  bis  zum  Schlusse  derselben  anwesend  bleiben,  dieselben  können  sich
vielmehr  entfernen,  nachdem  sie  ihre  Erklärung  über  die  Identität  der  Betheiligten ¬
  abgegeben  und  unterschrieben  haben.
§  42.
Insoferne  zur  Bescheinigung
des  Namens,  Standes  und  Wohnortes  der
Betheiligten  unter  mehreren  Auskunftspersonen  die  Wahl  freisteht,  hat  der  Notar
darauf  Bedacht  zu  nehmen,  daß  wo  möglich  ihm  persönlich  bekannte,  zum  Beweise ¬
  vollkommen  tüchtige  Personen  als  Identitätszeugen  beigezogen  werden.
§  43.
Zu  den  Urschriften  der  Notariats=Urkunden  darf  nur  ganz  haltbares,
weißes  Papier,  von  dem  Formate  des  Stempelpapieres,  gebraucht  werden.
Den  Notaren  steht  es  frei,  die  Urschriften  selbst  zu  schreiben  oder  sich
hiezu  eines  Gehilfen  zu  bedienen,  jedoch  haben  sie  dafür  Sorge  zu  tragen,  daß
sowohl  die  Urschriften,  als  auch  die  Ausfertigungen  der  Notariats=Urkunden  mit
einer  wohl  leserlichen,  nicht  zu  gedrängten  Handschrift
dann  mit  guter  dauerhafter -
  Dinte  geschrieben  werden.
§  44.
In  welchen  Fällen  zu  den  Urschriften  der  Notariatsurkunden  das  vorschriftsmäßige ¬
  Stempelpapier  anzuwenden  fei,  wird  in  der  die  Behandlung  des
Taxwesens  durch  die  Notare  regelnden  Instruktion  bestimmt.
            
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