Volltext : Oken, Lorenz: Die Zeugung

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datum  sit.!
Im  zweiten  Falle  wird  vorausgesetzt,  daß  noch
kein  Schaden  geschehn  ist,  daß  aber  der  Besitzer  des  Backofens
einen  solchen  Gebrauch  davon  macht,  daß  ein  Feuerschaden  zu
befürchten  steht;  in  diesem  Falle  soll  sich  der  Nachbar  genügend
durch  die  Kaution  sichern  können  (sufficere  cautionem),
Offenbar  steht  ihm  auch  in  diesem  Falle  kein  Rechtsmittel  gegen
den  Besitzer  des  Backofens  zu,  weder  auf  Verhinderung  des
Schadens,  noch  auf  Ersatz  des  zu  befürchtenden  Schadens,  und
die  Kaution  ist  viel  vortheilhafter  für  ihn,  weil  er  für  den  Fall
eines  Feuerschadens  den  Beweis  der  culpa  auf  Seiten  des  Backofenbesitzers ¬
  nicht  zu  führen  braucht,  ein  Beweis,  welcher  ihm
sehr  schwer  fallen  kann,  zumal  wenn  vielleicht  nur  ein  sehr  häufiger ¬
  Gebrauch  des  Backofens  den  Brandschaden  allmählig  vorbereitet ¬
  hat.  Wir  können  also  in  dieser  Stelle  nicht  den  geringsten ¬
  Widerspruch  gegen  die  Subsidiarität  der  Kaution  finden,
denn  sie  sagt  nur:  Wenn  Jemand  einen  Backofen  neben  einer
gemeinschaftlichen  Wand  angelegt  hat,  so  kann  der  Nachbar  daran
ihn  nicht  verhindern.  Befürchtet  er  für  die  Wand  und  sein  Haus
einen  Schaden  von  dem  Gebrauche  des  Backofens,  so  kann  er
die  Kaution  fordern  und  diese  reicht  hin,  um  ihn  für  künftigen
Schaden  Ersatz  zu  verschaffen.  Hat  er  aber  unterlassen,  die  Kaution ¬
  sich  bestellen  zu  lassen,  so  kann  ihm  auch,  wenn  z.  B.  die
Wand  verbrannt  ist,  eine  actio  in  factum  ex  lege  Aquilia
gegeben  werden,  d.  h.  unter  der  dabei  gewöhnlichen  Voraussetzung, ¬
  daß  der  Schaden  durch  Verschuldung  (culpa)  des  Backofen-Besitzers ¬
  entstanden  ist.  Bei  dem  Gebrauche  des  Feuers
aber  sahen  die  römischen  Juristen  auch  die  nachlässige  Ueberwachung ¬
  als  genügende  Verschuldung  an,  und  gewährten  eine
utilis  actio  ex  lege  Aquilia,  wie  wir  aus  dem  unserer  Stelle
vorangehenden  §.  9.  und  aus  1.  30.  §.  D.  9,  2.  ersehen.
Nun  liegt  klar  auf  der  Hand,  daß  mit  der  actio  ex  stipulatu ¬
  ein  anderes  Rechtsmittel  konkurriren  kann,  ohne  daß
deshalb  die  Subsidiarität  der  Kaution  in  Frage  gestellt  wird.
Denn  wenn  z.  B.  die  Kaution  wegen  eines  baufälligen  Häuses
geleistet  worden
ist,  und  der  Besitzer  durch  unvorsichtiges  Einreißen ¬
  des  Hauses  und  Wegnehmen  von  Balken  oder  Säulen
den  Einsturz  des  Hauses  und  eine  Beschädigung  des  Nachbars
veranlaßt,  so  trifft  hier  die  actio  ex  stipulatu  mit  der  actio
            
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