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datum sit.!
Im zweiten Falle wird vorausgesetzt, daß noch
kein Schaden geschehn ist, daß aber der Besitzer des Backofens
einen solchen Gebrauch davon macht, daß ein Feuerschaden zu
befürchten steht; in diesem Falle soll sich der Nachbar genügend
durch die Kaution sichern können (sufficere cautionem),
Offenbar steht ihm auch in diesem Falle kein Rechtsmittel gegen
den Besitzer des Backofens zu, weder auf Verhinderung des
Schadens, noch auf Ersatz des zu befürchtenden Schadens, und
die Kaution ist viel vortheilhafter für ihn, weil er für den Fall
eines Feuerschadens den Beweis der culpa auf Seiten des Backofenbesitzers ¬
nicht zu führen braucht, ein Beweis, welcher ihm
sehr schwer fallen kann, zumal wenn vielleicht nur ein sehr häufiger ¬
Gebrauch des Backofens den Brandschaden allmählig vorbereitet ¬
hat. Wir können also in dieser Stelle nicht den geringsten ¬
Widerspruch gegen die Subsidiarität der Kaution finden,
denn sie sagt nur: Wenn Jemand einen Backofen neben einer
gemeinschaftlichen Wand angelegt hat, so kann der Nachbar daran
ihn nicht verhindern. Befürchtet er für die Wand und sein Haus
einen Schaden von dem Gebrauche des Backofens, so kann er
die Kaution fordern und diese reicht hin, um ihn für künftigen
Schaden Ersatz zu verschaffen. Hat er aber unterlassen, die Kaution ¬
sich bestellen zu lassen, so kann ihm auch, wenn z. B. die
Wand verbrannt ist, eine actio in factum ex lege Aquilia
gegeben werden, d. h. unter der dabei gewöhnlichen Voraussetzung, ¬
daß der Schaden durch Verschuldung (culpa) des Backofen-Besitzers ¬
entstanden ist. Bei dem Gebrauche des Feuers
aber sahen die römischen Juristen auch die nachlässige Ueberwachung ¬
als genügende Verschuldung an, und gewährten eine
utilis actio ex lege Aquilia, wie wir aus dem unserer Stelle
vorangehenden §. 9. und aus 1. 30. §. D. 9, 2. ersehen.
Nun liegt klar auf der Hand, daß mit der actio ex stipulatu ¬
ein anderes Rechtsmittel konkurriren kann, ohne daß
deshalb die Subsidiarität der Kaution in Frage gestellt wird.
Denn wenn z. B. die Kaution wegen eines baufälligen Häuses
geleistet worden
ist, und der Besitzer durch unvorsichtiges Einreißen ¬
des Hauses und Wegnehmen von Balken oder Säulen
den Einsturz des Hauses und eine Beschädigung des Nachbars
veranlaßt, so trifft hier die actio ex stipulatu mit der actio