Volltext : Leitfaden für Pandekten-Vorlesungen (Bd. 1, Abt.2)

Zweites  Buch.  Kap.  III.  Von  der  Vormundschaft.  411
Servius  definit,  vis  ac  potestas  in  capite  libero  ad  tuendum
eum,  qui  propter  aetatem  suam  sponte  se  defendere  nequit, ¬
  jure  civili  data  ac  permissa.  (§.  1).  Tutores  autem
sunt,  qui  eam  vim  ac  potestatem  habent,  exque  re  ipsa  nomen ¬
  ceperunt;  itaque  appellantur  tutores,  quasi  tuitores
atque  defensores  sicut  aeditui  dicuntur,  qui  aedes  tuentur,
Vgl.  §.  1.  2.  J.  de  tutelis  (1,  3).  —  Schulting  Notae  ad  Dig.
ad  h.  l.  tom.  IV.  p.  387  sq.,  Glück  XXVIII.  S.  468  fag.,
XXIX.  S.  1  fgg.,  Rudorff  a.  a.  O.  I.  S.  24  fgg.,  Bethmann-Hollweg -
  im  Rhein.  Mus.  VI.  S.  221  fgg.
Was  den  Unterschied  zwischen  Tutel  und  Kuratel  anbelangt,  so
Anm.
stellte  man  darüber  gewöhnlich  bis  in  die  neueren  Zeiten  hin  den
Grundsatz  auf,  der  Tutor  habe  principaliter  für  die  Person,  also
für  die  Erziehung  und  Alimentation  des  Pupillen,  der  Kurator
aber  nur  für  die  Verwaltung  des  Vermögens  zu  sorgen;  ein
Grundsatz,  den  man  theils  auf  die  Servianische  Definition,  theils  aber
auch  auf  einige  andere  Gesetze  stützte,  namentlich  auf  1.  12-15.
de  testam.  tut.  (26,  2):
„Certarum  rerum  vel  causarum  testamento  tutor  dari
non  potest,  nec  deductis  rebus;  (l.  13)  et  si  datus  fuerit, ¬
  tota  datio  nihil  valebit,  (l.  14)  quia  personae,  non
rei  vel  causae  datur““.
Vgl.  auch  §.  4.  J.  qui  testam.  tutores  dari  possunt  (1,
14)  .certae  autem  rei  vel  causae  tutor  dari  non  potest,
quia  personae,  non  causae  vel  rei  datur“);  §.  2.  J.  de  curator; ¬
  (l.  23)  [„curator  enim  et  ad  certam  causam  dari
potest“];  l.  8.  C.  de  nupt.  (5,  4)    „curator  —  —  solam
rei  familiaris  sustinet  administrationem“).  —  So  richtig  nun
auch  der  letzte  Theil  dieses  Grundsatzes  ist,  so  ist  doch  der  Gegensatz ¬
  ganz  falsch,  was  sich  schon  vollständig  durch  die  Hinweisung ¬
  auf  die  tutela  muliebris,  die  doch  offenbar  mit  der  tutela
impuberum  denselben  Grundbegriff  hat,  erweisen  läßt;  denn  hierbei ¬
  lag  doch  gewiß  eine  Sorge  für  Erziehung  und  überhaupt  das
persönliche  Wohl  der  Frau  nicht  in  dem  Bereich  des  Vormunds,
und  konnte  nicht  darin  liegen.  In  der  That  verhält  es  sich  aber
bei  der  tutela  impuberum  ganz  eben  so,  und  es  ist  h.  z.  T.
auch  bekannt  genug,  daß  der  Tutor  mit  der  eigentlichen  Erziehung
            
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