im Hamburg. Rechte.
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gerade das Städtbuch von 1292 und bas von
1497 anführte; und daß er nicht einmal die
oben berührte Stelle aus Langenbecks Glosse
mittheilte. (Der von ihm S. 408 §. 3- n. 5.
genannte iß ohne Zweifel der jüngere Langen-
beck, der 1729 starb. S. ZZ- n. 9.)
Wie zu Hamburg in peinlichen Sachen
verfahren wird, lehret die Samml. Hamburg.
Gesetze und Verordn. Z. Th. S. §12. f. Ist
die vor den Praetorcn eingeleikcte Sache nach
dem Urthcile des Senats zur peinlichen Klage
erwachsen, so bringt der krocurator stlealis die
Klage bcy dem 9^iedergerichte ösfentlich an, läßt
die Gefangenen Vorbringen, und nach ihnen
vorgelefenen Examinibus und angemcrkter ge-
richtlicher Antwort, muß der jüngste Procura-
tor, falls nicht die Inguistten einen besonderen
Sachwalter stch wählen, die Stelle eines Ver<
theidigers übernehmen. Nach dem Beschlüsse
giebt das Niedcrgericht die Findung ab. Von
dieser «rüsten beide Anwälde, pro confirmanda
vel reformanda fententia, ad fenatum appelli-
ren, der denn entweder interloguirt, und die
Sache an jenes Gericht zurückweifct, oder den
destnitiven Spruch abgiebt, und ein Ilrtheil,
das zu schwer ist, zu leichten» und dar^zu leicht
ist, zu schweren, besage des 14. A. im i.T. des
i.Theils alleinig die3Nacht und Gewalt hat.—
Auch in der revidirken Gerichtsordnung v. 1711
T. 5o- A. 32 heißt es, von dem Ausspruchs des
£fi. G. soll sowohl der Fiscal, als der Verthci-
digcr, stehendes Fußes an den Rath, lam pro