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auf Grundeigenthum nur durch Eintragung erworben werden können.
Daraus folgt, daß es nicht auf die Zeit der Entstehung einer Hypothek
oder eines andern dinglichen Rechtes, ankommt, sondern daß die früher
eingetragene Forderung der späteren ohne Ausnahme vorgeht. Das Prinzip
Priorität erheischt demnach,
der
I. daß die Rangordnung unter mehreren auf ein und
dasselbe selbstständige Grundstück eingetragenen
Hypotheken sich einzig und allein nach dem Alter
ihrer Eintragung richtet.
Dieser Grundsatz bildet das eigentlich belebende Element der öffentlichen ¬
Bücher, indem er denselben eine über jeden Zweifel erhabene Zuverlässigkeit ¬
und völlig befriedigende Vollständigkeit gewährt, die Kapitalisten
also geneigt macht, ihre Gelder auf Hypothek auszuleihen, denselben die
Garantie für die ungekränkte Fortdauer der ihnen ursprünglich gewährten
Sicherheit erhält und somit das Vertrauen ergänzt, ohne welches der
Kredit nicht bestehen kann. Im Gebiete des gemeinen Rechts ist gerade
dadurch so viel Unheil angerichtet worden, daß die Hypothek regelmäßig
von dem Zeitpunkte der Entstehung der Forderung datirt wurde, ohne zu
berücksichtigen, daß die Entstehung der Forderung doch nur einen Titel
zur Eintragung, d. h. zur Bildung einer Hypothek giebt. Jener gemeinrechtliche ¬
Grundsatz gilt sogar dann, wenn die Interessenten, ohne sich
deshalb zu binden, den Abschluß eines Rechtsgeschäfts oder einer Reihe
von solchen Geschäften nur erst in Aussicht nehmen und zur Sicherheit
für die Forderungen aus diesen in Zukunft vielleicht abzuschließenden
Rechtsgeschäften eine Hypothek bestellen. Endlich ist das dem „entarteten
Pfandrecht des sinkenden Alterthums" nachgebildete gemeine Recht förmlich
erfinderisch in der Bildung von stillschweigenden oder gesetzlichen Hypotheken ¬
gewesen, von denen viele vor bereits wohl erworbenen und förmlich
verbrieften Hypotheken den Vorrang erhielten.
Daß solche Prinzipien falsch, daß sie ein Krebsschaden für den Realkredit ¬
sind, der von der Wurzel aus beseitigt werden muß, liegt auf der
Hand und ist im vorgehenden Kapitel eingehend und unwiderleglich nachgewiesen ¬
worden. In Abrede kann indessen doch nicht gestellt werden,
daß der gedachte Zweck durch Aufstellung des obigen, schon aus dem Publizitätsprinzip ¬
folgenden Grundsatzes allein nicht erreicht wird. Recht treffend
weist dies Klepsch nach. Dieser Gelehrte sagt nämlich: „Säumt der Erwerber ¬
mit der Verbücherung und wagt es der Ueberträger, einer andern
1) §. 84 d. baier. H.=G.; v. Goenner: Kommentar, II, S. 576, 580 u. 581;
Lehner's Lehrb. d. baier. H.=R. u. d. Prioritäts=O., I, §. 137.