Objekt : Mascher, Heinrich Anton: ¬Das deutsche Grundbuch- und Hypothekenwesen

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auf  Grundeigenthum  nur  durch  Eintragung  erworben  werden  können.
Daraus  folgt,  daß  es  nicht  auf  die  Zeit  der  Entstehung  einer  Hypothek
oder  eines  andern  dinglichen  Rechtes,  ankommt,  sondern  daß  die  früher
eingetragene  Forderung  der  späteren  ohne  Ausnahme  vorgeht.  Das  Prinzip
Priorität  erheischt  demnach,
der
I.  daß  die  Rangordnung  unter  mehreren  auf  ein  und
dasselbe  selbstständige  Grundstück  eingetragenen
Hypotheken  sich  einzig  und  allein  nach  dem  Alter
ihrer  Eintragung  richtet.
Dieser  Grundsatz  bildet  das  eigentlich  belebende  Element  der  öffentlichen ¬
  Bücher,  indem  er  denselben  eine  über  jeden  Zweifel  erhabene  Zuverlässigkeit ¬
  und  völlig  befriedigende  Vollständigkeit  gewährt,  die  Kapitalisten
also  geneigt  macht,  ihre  Gelder  auf  Hypothek  auszuleihen,  denselben  die
Garantie  für  die  ungekränkte  Fortdauer  der  ihnen  ursprünglich  gewährten
Sicherheit  erhält  und  somit  das  Vertrauen  ergänzt,  ohne  welches  der
Kredit  nicht  bestehen  kann.  Im  Gebiete  des  gemeinen  Rechts  ist  gerade
dadurch  so  viel  Unheil  angerichtet  worden,  daß  die  Hypothek  regelmäßig
von  dem  Zeitpunkte  der  Entstehung  der  Forderung  datirt  wurde,  ohne  zu
berücksichtigen,  daß  die  Entstehung  der  Forderung  doch  nur  einen  Titel
zur  Eintragung,  d.  h.  zur  Bildung  einer  Hypothek  giebt.  Jener  gemeinrechtliche ¬
  Grundsatz  gilt  sogar  dann,  wenn  die  Interessenten,  ohne  sich
deshalb  zu  binden,  den  Abschluß  eines  Rechtsgeschäfts  oder  einer  Reihe
von  solchen  Geschäften  nur  erst  in  Aussicht  nehmen  und  zur  Sicherheit
für  die  Forderungen  aus  diesen  in  Zukunft  vielleicht  abzuschließenden
Rechtsgeschäften  eine  Hypothek  bestellen.  Endlich  ist  das  dem  „entarteten
Pfandrecht  des  sinkenden  Alterthums"  nachgebildete  gemeine  Recht  förmlich
erfinderisch  in  der  Bildung  von  stillschweigenden  oder  gesetzlichen  Hypotheken ¬
  gewesen,  von  denen  viele  vor  bereits  wohl  erworbenen  und  förmlich
verbrieften  Hypotheken  den  Vorrang  erhielten.
Daß  solche  Prinzipien  falsch,  daß  sie  ein  Krebsschaden  für  den  Realkredit ¬
  sind,  der  von  der  Wurzel  aus  beseitigt  werden  muß,  liegt  auf  der
Hand  und  ist  im  vorgehenden  Kapitel  eingehend  und  unwiderleglich  nachgewiesen ¬
  worden.  In  Abrede  kann  indessen  doch  nicht  gestellt  werden,
daß  der  gedachte  Zweck  durch  Aufstellung  des  obigen,  schon  aus  dem  Publizitätsprinzip ¬
  folgenden  Grundsatzes  allein  nicht  erreicht  wird.  Recht  treffend
weist  dies  Klepsch  nach.  Dieser  Gelehrte  sagt  nämlich:  „Säumt  der  Erwerber ¬
  mit  der  Verbücherung  und  wagt  es  der  Ueberträger,  einer  andern
1)  §.  84  d.  baier.  H.=G.;  v.  Goenner:  Kommentar,  II,  S.  576,  580  u.  581;
Lehner's  Lehrb.  d.  baier.  H.=R.  u.  d.  Prioritäts=O.,  I,  §.  137.
            
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