Zweiter Abschnitt. Von den Rechten an Grundstücken.
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Andrerseits kommt diese Werterhöhung selbstverständlich auch nicht
bei der Schätzung des abgetretenen Grundstückteils in Anschlag.
Ebensowenig „die bloße Neigung des Eigentümers" d. h. seine persönliche ¬
Vorliebe etwa für eine bestimmte Gegend oder für sein von
altersher ererbtes Grundstück.
Besondere Bestimmungen giebt das Gesetz für den Fall, daß die
Abtretung nur eines Teiles des Gegenstandes erforderlich ist. Dann
kann der Eigentümer unter Umständen die Übernahme des Ganzen und
Entschädigung für das Ganze verlangen, Art. 13.
Ebenso werden die Rechtsverhältnisse bei der Enteignung vermieteter ¬
Gegenstände eingehend geregelt, Art. 14.
2. Für dauernde Eigentumsbeschränkungen ist die Entschädigung ¬
nach denselben Grundsätzen zu bestimmen, wie für die Entziehung ¬
des Grundeigentums, Art. 15.
3. Grunddienstbarkeiten, die auf dem abzutretenden Grundstücke ¬
haften, gehen durch die Enteignung selbst nicht unter. Können
sie aber nach der Abtretung thatsächlich nicht mehr ausgeübt werden,
so muß der Enteigner auf Verlangen des Dienstbarkeitsberechtigten
diesem eine andere, der früheren entsprechende Dienstbarkeit bestellen
oder, wenn dies nicht thunlich ist oder nicht verlangt wird, den durch
den Verlust der Dienstbarkeit entstehenden Schaden ersetzen, Art. 16.
4. Die Feststellung der Entschädigung erfolgt zunächst
durch die Enteignungsbehörde und zwar auf Betreiben des Entschädigungsverpflichteten. ¬
Dieser hat sie, nachdem der Anlageplan
und der Gegenstand der Enteignung festgestellt sind, unter genauer
Bezeichnung der zu enteignenden Grundstücke und Anfügung von Auszügen ¬
aus dem Grundbuche zu beantragen, 2) Art. 22.
a. Die Enteignungsbehörde hat nun zunächst das Grundbuchamt
zu ersuchen, in das Grundbuch den Vermerk einzutragen, daß das
Enteignungsverfahren der näher zu bezeichnenden Grundstücke eingeleitet ¬
sei. *) Das Grundbuchamt ergänzt die ihm mitübersandten
*) Vergl. § 11 und 83 G. B. O.
*) Vergl. § 83 G. B. O. und oben § 31 Ziffer 2c.