fullscreen : Ruhstrat, Franz: ¬Das oldenburgische Landesprivatrecht

Zweiter  Abschnitt.  Von  den  Rechten  an  Grundstücken.
76
Andrerseits  kommt  diese  Werterhöhung  selbstverständlich  auch  nicht
bei  der  Schätzung  des  abgetretenen  Grundstückteils  in  Anschlag.
Ebensowenig  „die  bloße  Neigung  des  Eigentümers"  d.  h.  seine  persönliche ¬
  Vorliebe  etwa  für  eine  bestimmte  Gegend  oder  für  sein  von
altersher  ererbtes  Grundstück.
Besondere  Bestimmungen  giebt  das  Gesetz  für  den  Fall,  daß  die
Abtretung  nur  eines  Teiles  des  Gegenstandes  erforderlich  ist.  Dann
kann  der  Eigentümer  unter  Umständen  die  Übernahme  des  Ganzen  und
Entschädigung  für  das  Ganze  verlangen,  Art.  13.
Ebenso  werden  die  Rechtsverhältnisse  bei  der  Enteignung  vermieteter ¬
  Gegenstände  eingehend  geregelt,  Art.  14.
2.  Für  dauernde  Eigentumsbeschränkungen  ist  die  Entschädigung ¬
  nach  denselben  Grundsätzen  zu  bestimmen,  wie  für  die  Entziehung ¬
  des  Grundeigentums,  Art.  15.
3.  Grunddienstbarkeiten,  die  auf  dem  abzutretenden  Grundstücke ¬
  haften,  gehen  durch  die  Enteignung  selbst  nicht  unter.  Können
sie  aber  nach  der  Abtretung  thatsächlich  nicht  mehr  ausgeübt  werden,
so  muß  der  Enteigner  auf  Verlangen  des  Dienstbarkeitsberechtigten
diesem  eine  andere,  der  früheren  entsprechende  Dienstbarkeit  bestellen
oder,  wenn  dies  nicht  thunlich  ist  oder  nicht  verlangt  wird,  den  durch
den  Verlust  der  Dienstbarkeit  entstehenden  Schaden  ersetzen,  Art.  16.
4.  Die  Feststellung  der  Entschädigung  erfolgt  zunächst
durch  die  Enteignungsbehörde  und  zwar  auf  Betreiben  des  Entschädigungsverpflichteten. ¬
  Dieser  hat  sie,  nachdem  der  Anlageplan
und  der  Gegenstand  der  Enteignung  festgestellt  sind,  unter  genauer
Bezeichnung  der  zu  enteignenden  Grundstücke  und  Anfügung  von  Auszügen ¬
  aus  dem  Grundbuche  zu  beantragen,  2)  Art.  22.
a.  Die  Enteignungsbehörde  hat  nun  zunächst  das  Grundbuchamt
zu  ersuchen,  in  das  Grundbuch  den  Vermerk  einzutragen,  daß  das
Enteignungsverfahren  der  näher  zu  bezeichnenden  Grundstücke  eingeleitet ¬
  sei.  *)  Das  Grundbuchamt  ergänzt  die  ihm  mitübersandten
*)  Vergl.  §  11  und  83  G.  B.  O.
*)  Vergl.  §  83  G.  B.  O.  und  oben  §  31  Ziffer  2c.
            
Waiting...

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.

powered by Goobi viewer