— §. 76. —
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6) Die Aufnahme auch aller andern freiwilligen
Verträge, welche zu ihrer Gültigkeit der gerichtlichen
Bestätigung bedürfen, wohin z. B. wichtige Schenkungsverträge, ¬
Einkindschaftsberedungen, Alimenten- und
Leibrentenkontrakte, Adoptions- und Emanzipationsverträge ¬
u. s. w. gehören**
7) Die Besorgung der öffentlichen Versteigerungen; ¬
sowohl der freiwilligen, als auch der vom
Richter verordneten unfreiwilligen 7).
8) Die Erhebung und Aufbewahrung gerichtlich ¬
einzuziehender Gelder o).
9) Die Erkennung der oben §. 15. bemerkten Präferenzialarreste ¬
unter der daselbst gleichzeitig bemerkten ¬
Beschränkung.
§. 77.
Fortsetzung.
Hierzu ist übrigens noch folgendes zu bemerken:
1) Alle die im vorigen §. benannten Geschäfte besorgen ¬
diese Gerichte blos gegen den damit verbundenen
geringen Gebührenbezug, und der Regel nach in
ihren gewöhnlichen ordentlichen Gerichtssitzungen;
in welchen letztern bei verschiedenen Meinungen die
Stimmenmehrheit entscheidet, und bei gleicher Zahl
die Stimme des Gerichtsschultheißen p) den Ausschlag ¬
giebt. Zu solchen Sachen hingegen, welche ihrer
Natur nach nur in den Privatwohnungen der betheiligten ¬
Personen vorgenommen werden können, z. B. Testamentsaufnahmen ¬
bei Kranken, Aufnahme von Inventarien ¬
u. s. w. pflegt das Gericht den Gerichtsschreiber
und zwei Gerichtsschöffen abzuordnen.
**) Bergl dazu unten §. 89. imgl. die Nass. Kontr.=Ordn.
§. 51 — 55.
n) Trier. Landr. Tit. 16. §. 1-17.
9) Vergl. unten §. 84. u. f.
p) Daß der Gerichtsschreiber keine entscheidende Stimme
habe, habe ich bereits §. 74. bemerkt.