Full text : Ueber die Rechts- u. Gerichtsverfassung der, zum Regierungs-Bezirke Koblenz gehörigen, ostrheinischen Landestheile (2)

—  §.  76.  —
138
6)  Die  Aufnahme  auch  aller  andern  freiwilligen
Verträge,  welche  zu  ihrer  Gültigkeit  der  gerichtlichen
Bestätigung  bedürfen,  wohin  z.  B.  wichtige  Schenkungsverträge, ¬
  Einkindschaftsberedungen,  Alimenten-  und
Leibrentenkontrakte,  Adoptions-  und  Emanzipationsverträge ¬
  u.  s.  w.  gehören**
7)  Die  Besorgung  der  öffentlichen  Versteigerungen; ¬
  sowohl  der  freiwilligen,  als  auch  der  vom
Richter  verordneten  unfreiwilligen  7).
8)  Die  Erhebung  und  Aufbewahrung  gerichtlich ¬
  einzuziehender  Gelder  o).
9)  Die  Erkennung  der  oben  §.  15.  bemerkten  Präferenzialarreste ¬
  unter  der  daselbst  gleichzeitig  bemerkten ¬
  Beschränkung.
§.  77.
Fortsetzung.
Hierzu  ist  übrigens  noch  folgendes  zu  bemerken:
1)  Alle  die  im  vorigen  §.  benannten  Geschäfte  besorgen ¬
  diese  Gerichte  blos  gegen  den  damit  verbundenen
geringen  Gebührenbezug,  und  der  Regel  nach  in
ihren  gewöhnlichen  ordentlichen  Gerichtssitzungen;
in  welchen  letztern  bei  verschiedenen  Meinungen  die
Stimmenmehrheit  entscheidet,  und  bei  gleicher  Zahl
die  Stimme  des  Gerichtsschultheißen  p)  den  Ausschlag ¬
  giebt.  Zu  solchen  Sachen  hingegen,  welche  ihrer
Natur  nach  nur  in  den  Privatwohnungen  der  betheiligten ¬
  Personen  vorgenommen  werden  können,  z.  B.  Testamentsaufnahmen ¬
  bei  Kranken,  Aufnahme  von  Inventarien ¬
  u.  s.  w.  pflegt  das  Gericht  den  Gerichtsschreiber
und  zwei  Gerichtsschöffen  abzuordnen.
**)  Bergl  dazu  unten  §.  89.  imgl.  die  Nass.  Kontr.=Ordn.
§.  51  —  55.
n)  Trier.  Landr.  Tit.  16.  §.  1-17.
9)  Vergl.  unten  §.  84.  u.  f.
p)  Daß  der  Gerichtsschreiber  keine  entscheidende  Stimme
habe,  habe  ich  bereits  §.  74.  bemerkt.
            
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