100
In dieser Stelle ist zunächst der Satz hingestellt, daß der Tod
auf die, einem bestimmten Geschäfte bereits zugewendete, Thätigkeit
keinen Einfluß äußert; dasselbe ist, weil es einmal bei Lebzeiten
begonnen, zu beendigen. Dagegen sind Geschäfte des Verstorbenen ¬
neu nicht anzufangen. Uebrigens hat der Geschäftsführer
eine conservirende Thätigkeit zu beobachten, wie das zu geschehen
pflegt, wenn ein socius stirbt. Der Tod des socius löst nun
aber bekanntlich die Societät auf und verpflichtet die übrigen Gesellschafter ¬
zur Abwickelung der Geschäfte behuf Auseinandersetzung
mit den Erben des verstorbenen socius 1)
Noch weniger hat der Tod des Gestors auf dessen Verpflichtungen ¬
Einfluß. Diese gehen in unverändertem Maße auf die
Erben über und erleiden in keiner Beziehung eine Veränderung 2).
Die Beschränkung ihrer Haftpflicht auf lata culpa 3) ist durch die
1. 17. C. h. t. nicht gerechtfertigt.
Diese Constitution spricht von dem Curator, dessen Erben,
wie die eines Vormundes, allerdings nur für lata culpa haften 4).
§. 36.
V Von den Folgen der Regligenz und der culpa 1).
Die Nichterfüllung der, dem Geschäftsführer obliegenden, Verpflichtungen ¬
macht denselben für allen, daraus entstehenden, Schaden ¬
dem Geschäftsherrn verantwortlich. Es macht dabei keinen
Unterschied, ob die Nichterfüllung darin besteht, daß der Geschäftsführer ¬
in der Besorgung der Geschäfte nicht ausharrt, oder daß
er nicht sämmtliche, in den Geschäftskreis fallende, Geschäfte beførgt ¬
2), oder daß er Geschäfte in diesen Kreis hineinzieht, welche
der Geschäftsherr überall nicht zu besorgen pflegt 3) und somit als
*) Vrgl. l. 40. D. pro socio.
2) l. 3. §. 7. D. ht.: Haec autem actio, cum ex negotio gesto oriaet ¬
heredi et in heredem competit.
tur
3) Vrgl Thibaut, Pandectenrecht Bd. II. §. 629.
4) Brgl. Glossa ad legem 17. C. ht. Glück, Bd. 5. S. 368. Chambon ¬
a. a. O. §. 14. S. 109.
Chambon a. a. O. §. 12. S. 99.
2) l. 6. §. ult. D. h. t.
3) l. 11. D. ht.