Volltext : Oken, Lorenz: Die Zeugung

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In  dieser  Stelle  ist  zunächst  der  Satz  hingestellt,  daß  der  Tod
auf  die,  einem  bestimmten  Geschäfte  bereits  zugewendete,  Thätigkeit
keinen  Einfluß  äußert;  dasselbe  ist,  weil  es  einmal  bei  Lebzeiten
begonnen,  zu  beendigen.  Dagegen  sind  Geschäfte  des  Verstorbenen ¬
  neu  nicht  anzufangen.  Uebrigens  hat  der  Geschäftsführer
eine  conservirende  Thätigkeit  zu  beobachten,  wie  das  zu  geschehen
pflegt,  wenn  ein  socius  stirbt.  Der  Tod  des  socius  löst  nun
aber  bekanntlich  die  Societät  auf  und  verpflichtet  die  übrigen  Gesellschafter ¬
  zur  Abwickelung  der  Geschäfte  behuf  Auseinandersetzung
mit  den  Erben  des  verstorbenen  socius  1)
Noch  weniger  hat  der  Tod  des  Gestors  auf  dessen  Verpflichtungen ¬
  Einfluß.  Diese  gehen  in  unverändertem  Maße  auf  die
Erben  über  und  erleiden  in  keiner  Beziehung  eine  Veränderung  2).
Die  Beschränkung  ihrer  Haftpflicht  auf  lata  culpa  3)  ist  durch  die
1.  17.  C.  h.  t.  nicht  gerechtfertigt.
Diese  Constitution  spricht  von  dem  Curator,  dessen  Erben,
wie  die  eines  Vormundes,  allerdings  nur  für  lata  culpa  haften  4).
§.  36.
V  Von  den  Folgen  der  Regligenz  und  der  culpa  1).
Die  Nichterfüllung  der,  dem  Geschäftsführer  obliegenden,  Verpflichtungen ¬
  macht  denselben  für  allen,  daraus  entstehenden,  Schaden ¬
  dem  Geschäftsherrn  verantwortlich.  Es  macht  dabei  keinen
Unterschied,  ob  die  Nichterfüllung  darin  besteht,  daß  der  Geschäftsführer ¬
  in  der  Besorgung  der  Geschäfte  nicht  ausharrt,  oder  daß
er  nicht  sämmtliche,  in  den  Geschäftskreis  fallende,  Geschäfte  beførgt ¬
  2),  oder  daß  er  Geschäfte  in  diesen  Kreis  hineinzieht,  welche
der  Geschäftsherr  überall  nicht  zu  besorgen  pflegt  3)  und  somit  als
*)  Vrgl.  l.  40.  D.  pro  socio.
2)  l.  3.  §.  7.  D.  ht.:  Haec  autem  actio,  cum  ex  negotio  gesto  oriaet ¬
  heredi  et  in  heredem  competit.
tur
3)  Vrgl  Thibaut,  Pandectenrecht  Bd.  II.  §.  629.
4)  Brgl.  Glossa  ad  legem  17.  C.  ht.  Glück,  Bd.  5.  S.  368.  Chambon ¬
  a.  a.  O.  §.  14.  S.  109.
Chambon  a.  a.  O.  §.  12.  S.  99.
2)  l.  6.  §.  ult.  D.  h.  t.
3)  l.  11.  D.  ht.
            
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