Volltext : ¬Der Gerichtssaal (Jg. 25 (1873))

338 Vorschläge zur Ergänzung des Deutschen Strafgesetzbuches rc.
satze zu §. 65 noch folgenden, allgemein gefaßten Satz hinzuzu-
fügen : (
„Ist in der Person desjenigen, der den Verletzten zu
„vertreten hat, vor Ablauf der im §. 61 vorgeschriebenen
„Frist eine Aenderung eingetreten, so hat der Nachfolger
„eine neue dreimonatliche Frist, die für ihn nicht vor dem
„Tage seiner Bestellung beginnen kann."
4) Endlich ist hier noch die Frage zu erörtern, wie es zu
Hallen, wenn der zum Anträge Berechtigte selbst, oder einer seiner
Angehörigen (§. 52), deren Verfolgung zu beantragen, ihm nicht
wohl zugemuthet werden kann, bei einer der hieher gehörigen Hand-
lungen als Thäter, Anstifter oder Gehülfe betheiligt gewesen ist.
Das Würtembergische StGB, hatte für solche Fälle im Art. 137
Absatz 3 wörtlich Folgendes bestimmt:
„Waren die Vertreter des Beschädigten selbst die Thäter,
„so ist das Verfahren von Amtswegen einzuleiten."
Aehnliche Bestimmungen, jedoch nur für specielle Fälle dieser
Art, enthielten der §. 245 des Braunschweigischen, der Art. 372
des Großherzogl. Hessischen, der §. 361 des Badenschen StGB.'s
und enthält noch jetzt der §. 10 der Hamburgischen Strafproceß-
ordnung vom 30. April 1869. Das Deutsche StGB, schweigt
darüber vollständig und läßt nur gegen gewisse Antragsberechtigte
(Vormünder), die mit ihren Pflegebefohlenen Unzucht treiben, ein
Verfahren von Amtswegen zu (§. 174 Nr. 1), was aber auch
rücksichtlich ihrer die Frage nicht erledigt, weil, wenn sie dieses
Verbrechen unter den im §. 176 aufgeführten erschwerenden Um-
ständen begehen, eine Verfolgung aus diesem Paragraphen doch
wieder nur auf Antrag erfolgen kann. Diese offenbare Unvoll-
ständigkeit des Deutschen StGB.'s hat demselben in der Praxis
große und, wie es scheint, nicht unverdiente Vorwürfe zugezogen.
Es ist vorgekommen, daß ein Vater mit seiner noch im Kin-
desalter befindlichen Tochter eines der im §. 176 vorgesehenen,
mit Zuchthausstrafe bedrohten Verbrechen verübt, oder daß ein
Vater sein Kind in einer die Grenzen der väterlichen Zucht weit
überschreitenden Weise gröblich gemißhandelt hatte. Man hatte in
solchen Fällen dem verletzten Kinde einen Specialcurator bestellt

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