§. 168. Rechte der Tauschenden in Rücksicht der Nutzungen. 255
daß der zur Übergabe Verpflichtete bis zur Zeit der bedungenen
Übergabe noch immer Eigenthümer der zu übergebenden Sache ist,
und auch alle in derselben erfolgten Verschlimmerungen und Lasten
tragen muß.
Das Wort: Nutzungen, wird hier in der weitesten Bedeutung ¬
genommen, und jeder Vortheil darunter verstanden, welcher
aus der Sache bezogen werden kann; insbesondere gehören also auch
die natürlichen oder eigentlichen Früchte dazu, da sie hier nicht so,
wie in dem §. 336 den Nutzungen entgegengesetzt werden. Der Besitzer ¬
der vertauschten Sache kann also die bis zur bestimmten Zeit
zu beziehenden natürlichen Früchte absondern, und von den CivilFrüchten, ¬
oder den Nutzungen in engerer Bedeutung einen verhältnißmäßigen ¬
Theil verlangen, wenn sie auch zur Zeit der Übergabe
noch nicht fällig sind, da sein Recht weder von dem Verfallstage
noch von der Einhebung abhängt, sondern ein bloß nach der Zeitdauer ¬
bestimmtes Recht ist. Eben dieß gilt von dem in der Zwischenzeit ¬
sich ergebenden Zuwachse, wenn er von der Sache getrennt werden ¬
kann, wie z. B. ein Schatz. Jener Zuwachs aber, welcher seiner ¬
Natur nach von der Sache nicht abgesondert werden kann, wie
z. B. ein durch die Gewalt des Wassers angesetzter Erdtheil (§. 412),
muß als Zugehör mit der Hauptsache übergeben werden (§. 1047).
Der bisherige Besitzer ist aber, in so fern die Sache dadurch am
Werthe gewonnen hat, eine Vergütung dafür anzusprechen berechtiget, ¬
weil der §. 1050 ausdrücklich anordnet, daß die Nutzungen
sammt dem Zuwachse dem Übernehmer nur von der zur Übergabe
bestimmten Zeit an gebühren.
Ob die Übergabe zur bestimmten Zeit wirklich erfolgte oder
nicht, macht rücksichtlich der Nutzungen keinen Unterschied; denn
unterblieb sie aus einem bloß zufälligen Hindernisse, so muß jeder
Theil zwar die Folgen des Zufalles tragen, in so weit sie sein Vermögen ¬
betreffen, aber die Ansprüche auf die wirklich vorhandenen
Nutzungen werden dadurch nicht geändert. Unterblieb die Übergabe
aus Verschulden desjenigen, der übergeben soll, so versteht sich von
selbst, daß seine Rechte dadurch nicht vermehrt werden; war aber
der Übernehmer Schuld an der Verzögerung, so ist er zwar übrigens ¬
für die Folgen seines Versäumnisses verantwortlich, aber es