Objekt : ¬Das persönliche Sachenrecht nach dem Oesterreichischen allgemeinen bürgerl. Gesetzbuche (400)

§.  168.  Rechte  der  Tauschenden  in  Rücksicht  der  Nutzungen.  255
daß  der  zur  Übergabe  Verpflichtete  bis  zur  Zeit  der  bedungenen
Übergabe  noch  immer  Eigenthümer  der  zu  übergebenden  Sache  ist,
und  auch  alle  in  derselben  erfolgten  Verschlimmerungen  und  Lasten
tragen  muß.
Das  Wort:  Nutzungen,  wird  hier  in  der  weitesten  Bedeutung ¬
  genommen,  und  jeder  Vortheil  darunter  verstanden,  welcher
aus  der  Sache  bezogen  werden  kann;  insbesondere  gehören  also  auch
die  natürlichen  oder  eigentlichen  Früchte  dazu,  da  sie  hier  nicht  so,
wie  in  dem  §.  336  den  Nutzungen  entgegengesetzt  werden.  Der  Besitzer ¬
  der  vertauschten  Sache  kann  also  die  bis  zur  bestimmten  Zeit
zu  beziehenden  natürlichen  Früchte  absondern,  und  von  den  CivilFrüchten, ¬
  oder  den  Nutzungen  in  engerer  Bedeutung  einen  verhältnißmäßigen ¬
  Theil  verlangen,  wenn  sie  auch  zur  Zeit  der  Übergabe
noch  nicht  fällig  sind,  da  sein  Recht  weder  von  dem  Verfallstage
noch  von  der  Einhebung  abhängt,  sondern  ein  bloß  nach  der  Zeitdauer ¬
  bestimmtes  Recht  ist.  Eben  dieß  gilt  von  dem  in  der  Zwischenzeit ¬
  sich  ergebenden  Zuwachse,  wenn  er  von  der  Sache  getrennt  werden ¬
  kann,  wie  z.  B.  ein  Schatz.  Jener  Zuwachs  aber,  welcher  seiner ¬
  Natur  nach  von  der  Sache  nicht  abgesondert  werden  kann,  wie
z.  B.  ein  durch  die  Gewalt  des  Wassers  angesetzter  Erdtheil  (§.  412),
muß  als  Zugehör  mit  der  Hauptsache  übergeben  werden  (§.  1047).
Der  bisherige  Besitzer  ist  aber,  in  so  fern  die  Sache  dadurch  am
Werthe  gewonnen  hat,  eine  Vergütung  dafür  anzusprechen  berechtiget, ¬
  weil  der  §.  1050  ausdrücklich  anordnet,  daß  die  Nutzungen
sammt  dem  Zuwachse  dem  Übernehmer  nur  von  der  zur  Übergabe
bestimmten  Zeit  an  gebühren.
Ob  die  Übergabe  zur  bestimmten  Zeit  wirklich  erfolgte  oder
nicht,  macht  rücksichtlich  der  Nutzungen  keinen  Unterschied;  denn
unterblieb  sie  aus  einem  bloß  zufälligen  Hindernisse,  so  muß  jeder
Theil  zwar  die  Folgen  des  Zufalles  tragen,  in  so  weit  sie  sein  Vermögen ¬
  betreffen,  aber  die  Ansprüche  auf  die  wirklich  vorhandenen
Nutzungen  werden  dadurch  nicht  geändert.  Unterblieb  die  Übergabe
aus  Verschulden  desjenigen,  der  übergeben  soll,  so  versteht  sich  von
selbst,  daß  seine  Rechte  dadurch  nicht  vermehrt  werden;  war  aber
der  Übernehmer  Schuld  an  der  Verzögerung,  so  ist  er  zwar  übrigens ¬
  für  die  Folgen  seines  Versäumnisses  verantwortlich,  aber  es
            
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