§ 3. Einsetzung eines Nacherben.
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Nacherbfolge die Früchte der zur Erbschaft gehörenden Sache zu
beziehen (s. oben S. 68 ff. über den Begriff der Früchte). Hat nun aber der
Vorerbe Früchte im Uebermaß gezogen, sei es, indem er den Regeln
einer ordnungsmäßigen Wirthschaft zuwiderhandelte, sei es, weil die
übermäßige Fruchtziehung in Folge eines besonderen Ereignisses nothwendig ¬
geworden ist (z. B. Windbruch, Schneebruch beim Walde) so,
entsteht die Frage, wem diese im Uebermaß gezogenen Früchte zufallen?
§ 2123, welcher nur von natürlichen Früchten, und zwar
sowohl von Früchten einer Sache, als auch von Früchten eines Rechts
handelt, bestimmt hierüber:
Der Vorerbe wird auch Eigenthümer der im Uebermaß gezogenen
Früchte. Er ist jedoch dem Nacherben gegenüber zum Ersatze des
Werthes der solchergestalt im Uebermaß gezogenen Früchte verpflichtet.
Hat der Vorerbe jedoch in Folge dieser übermäßigen Fruchtziehung
Einbuße an den ihm gebührenden Nutzungen erlitten (sei es also auch
nur hinsichtlich des Gebrauchs) oder durch höhere Gewinnungskosten,
oder den Werth der Früchte ganz oder zum Theil zur Wiederherstellung ¬
der Sache verwendet (Neuanschaffung, Neuanpflanzung), so
gebührt ihm der von ihm nachzuweisende Betrag. Insoweit
vermindert sich seine Verpflichtung zum Werthersatz. Das Recht auf
den Fruchtbezug ist demnach weder dem Dritten noch dem Nacherben
gegenüber von der Voraussetzung ordnungsmäßiger Wirthschaft abhängig.
Der Vorerbe ist nur dem Nacherben gegenüber persönlich gegebenen
Falles ersatzpflichtig.
Aber auch von dieser sich aus übermäßiger Fruchtziehung ergebenden ¬
Verpflichtung kann der Erblasser den Vorerben nach § 2136
befreien.
10. Was aber gilt von Früchten im Sinne des § 99 Abs. 3 des
BGB. den Erträgen, welche eine Sache oder ein Recht vermöge eines
Rechtsverhältnisses gewährt, von sogen. juristischen Früchten für
den Fall einer Vorausverfügung oder Vorauserhebung?
a) Es gelten in dem Verhältniß zwischen Vorerben und
Nacherben lediglich die allgemeinen Grundsätze des § 101, dem Vorerben ¬
gebührt lediglich ein der Dauer seiner Berechtigung entsprechender
Theil, hat er darüber hinaus verfügt oder voraus erhoben, so ist er
insoweit dem Nacherben ersatzpflichtig.
b) Eine andere Frage ist, ob der Nacherbe gegenüber dem
Miether, Pächter, Hypothekenschuldner, zur Anerkennung der Vorauserhebung ¬
oder Vorausverfügung verpflichtet ist.