Metadata : Peiser, Heinrich: Handbuch des Testamentsrechts

§  3.  Einsetzung  eines  Nacherben.
98
Nacherbfolge  die  Früchte  der  zur  Erbschaft  gehörenden  Sache  zu
beziehen  (s.  oben  S.  68  ff.  über  den  Begriff  der  Früchte).  Hat  nun  aber  der
Vorerbe  Früchte  im  Uebermaß  gezogen,  sei  es,  indem  er  den  Regeln
einer  ordnungsmäßigen  Wirthschaft  zuwiderhandelte,  sei  es,  weil  die
übermäßige  Fruchtziehung  in  Folge  eines  besonderen  Ereignisses  nothwendig ¬
  geworden  ist  (z.  B.  Windbruch,  Schneebruch  beim  Walde)  so,
entsteht  die  Frage,  wem  diese  im  Uebermaß  gezogenen  Früchte  zufallen?
§  2123,  welcher  nur  von  natürlichen  Früchten,  und  zwar
sowohl  von  Früchten  einer  Sache,  als  auch  von  Früchten  eines  Rechts
handelt,  bestimmt  hierüber:
Der  Vorerbe  wird  auch  Eigenthümer  der  im  Uebermaß  gezogenen
Früchte.  Er  ist  jedoch  dem  Nacherben  gegenüber  zum  Ersatze  des
Werthes  der  solchergestalt  im  Uebermaß  gezogenen  Früchte  verpflichtet.
Hat  der  Vorerbe  jedoch  in  Folge  dieser  übermäßigen  Fruchtziehung
Einbuße  an  den  ihm  gebührenden  Nutzungen  erlitten  (sei  es  also  auch
nur  hinsichtlich  des  Gebrauchs)  oder  durch  höhere  Gewinnungskosten,
oder  den  Werth  der  Früchte  ganz  oder  zum  Theil  zur  Wiederherstellung ¬
  der  Sache  verwendet  (Neuanschaffung,  Neuanpflanzung),  so
gebührt  ihm  der  von  ihm  nachzuweisende  Betrag.  Insoweit
vermindert  sich  seine  Verpflichtung  zum  Werthersatz.  Das  Recht  auf
den  Fruchtbezug  ist  demnach  weder  dem  Dritten  noch  dem  Nacherben
gegenüber  von  der  Voraussetzung  ordnungsmäßiger  Wirthschaft  abhängig.
Der  Vorerbe  ist  nur  dem  Nacherben  gegenüber  persönlich  gegebenen
Falles  ersatzpflichtig.
Aber  auch  von  dieser  sich  aus  übermäßiger  Fruchtziehung  ergebenden ¬
  Verpflichtung  kann  der  Erblasser  den  Vorerben  nach  §  2136
befreien.
10.  Was  aber  gilt  von  Früchten  im  Sinne  des  §  99  Abs.  3  des
BGB.  den  Erträgen,  welche  eine  Sache  oder  ein  Recht  vermöge  eines
Rechtsverhältnisses  gewährt,  von  sogen.  juristischen  Früchten  für
den  Fall  einer  Vorausverfügung  oder  Vorauserhebung?
a)  Es  gelten  in  dem  Verhältniß  zwischen  Vorerben  und
Nacherben  lediglich  die  allgemeinen  Grundsätze  des  §  101,  dem  Vorerben ¬
  gebührt  lediglich  ein  der  Dauer  seiner  Berechtigung  entsprechender
Theil,  hat  er  darüber  hinaus  verfügt  oder  voraus  erhoben,  so  ist  er
insoweit  dem  Nacherben  ersatzpflichtig.
b)  Eine  andere  Frage  ist,  ob  der  Nacherbe  gegenüber  dem
Miether,  Pächter,  Hypothekenschuldner,  zur  Anerkennung  der  Vorauserhebung ¬
  oder  Vorausverfügung  verpflichtet  ist.
            
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.

powered by Goobi viewer