Volltext : Evelt, Joseph: ¬Das preußische Civilrecht

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letztern  Falle  beim  Verlags=Kontrakt  eigentlich  ein  Kauf
vorliegt,  durch  welchen  der  Verfasser
das  Werk  veräußert.
Der  Natur  der  Sache  nach  findet
gegen  den  säumigen
Verfasser  ein  Zwangsrecht  nicht  statt,  so  daß  der  Verleger
nicht  auf  Erfüllung  Klage  erheben,
sondern  bloß  zurücktreten ¬
  und  Entschädigung  für  den  etwa  getroffenen  Aufwand
verlangen  kann,  wenn  der  Verfasser  das  Werk  gar  nicht
herausgeben  will.  I.  11.  1001—1004.  Das  VerlagsRecht ¬
  erstreckt  sich  in  der  Regel,  d.  h.  also  auch,  wenn  der
Verfasser  nicht  auf  Bestellung  des  Verlegers  gearbeitet  hat,
nur  auf  die  erste  Ausgabe.  Der  Verleger  kann  also,
.
wenn  nicht  anderes  Abkommen  getroffen,  ohne  Zustimmung
des  Verfassers  keine  neue  Ausgabe  machen,  und  der  Verfasser ¬
  nicht,  so  lange  nicht  alle  Exemplare  der  ersten  Auflage
abgesetzt  oder  vom  Verfasser  nicht  gegen  Buchhändler-Preis
übernommen  sind.  I.  11.  1016  u.  f.
Schenkung.
§.  209.
Schenkung  im  weitern  Sinne  bezeichnet  jeden  Akt  der
Freigebigkeit;  im  engern  und  hier  gemeinten  Sinne  ist  sie
eine  auf  Vertrag  beruhende  Handlung,  wodurch  einem
Andern,  dessen  Vortheil  allein  bezielt  wird,  ein  Vermögentheil
aus  Freigebigkeit  eigenthümlich  unmittelbar  zugewendet  wird.
Den  Schenkungs=Vertrag  bezeichnet  das  Landrecht  als  einen
solchen,  wodurch  Einer  dem  Andern  das  Eigenthum  einer
Sache  oder  eines  Rechts  unenigeltlich
zu  überlassen  sich
verpflichtet.
Die  Unentgeltlichkeit,  welche  eine  Schenkung
bedingt,  schließt  eine  Zweckbestimmung  nicht  aus,  wenn
nur  diese  nicht  den  Vortheil  des  Schenkenden  oder  eines
Dritten  bezielt.  Die  Schenkung  kann  also  eine  reine  oder
eine  rücksichtliche  sein.  Ebenso  wenig  wird  eine  Bedingung ¬
  ausgeschlossen,  so  daß  die  Schenkung  also  eine  bedingte
oder  unbedingte  sein  kann.  Zu  der  rücksichtlichen  gehört
die  donatio  sub  modo,  sowie  die  remuneratoria.  Zu  der
bedingten  gehört  die  donatio  mortis  causa.  Bedingte
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