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letztern Falle beim Verlags=Kontrakt eigentlich ein Kauf
vorliegt, durch welchen der Verfasser
das Werk veräußert.
Der Natur der Sache nach findet
gegen den säumigen
Verfasser ein Zwangsrecht nicht statt, so daß der Verleger
nicht auf Erfüllung Klage erheben,
sondern bloß zurücktreten ¬
und Entschädigung für den etwa getroffenen Aufwand
verlangen kann, wenn der Verfasser das Werk gar nicht
herausgeben will. I. 11. 1001—1004. Das VerlagsRecht ¬
erstreckt sich in der Regel, d. h. also auch, wenn der
Verfasser nicht auf Bestellung des Verlegers gearbeitet hat,
nur auf die erste Ausgabe. Der Verleger kann also,
.
wenn nicht anderes Abkommen getroffen, ohne Zustimmung
des Verfassers keine neue Ausgabe machen, und der Verfasser ¬
nicht, so lange nicht alle Exemplare der ersten Auflage
abgesetzt oder vom Verfasser nicht gegen Buchhändler-Preis
übernommen sind. I. 11. 1016 u. f.
Schenkung.
§. 209.
Schenkung im weitern Sinne bezeichnet jeden Akt der
Freigebigkeit; im engern und hier gemeinten Sinne ist sie
eine auf Vertrag beruhende Handlung, wodurch einem
Andern, dessen Vortheil allein bezielt wird, ein Vermögentheil
aus Freigebigkeit eigenthümlich unmittelbar zugewendet wird.
Den Schenkungs=Vertrag bezeichnet das Landrecht als einen
solchen, wodurch Einer dem Andern das Eigenthum einer
Sache oder eines Rechts unenigeltlich
zu überlassen sich
verpflichtet.
Die Unentgeltlichkeit, welche eine Schenkung
bedingt, schließt eine Zweckbestimmung nicht aus, wenn
nur diese nicht den Vortheil des Schenkenden oder eines
Dritten bezielt. Die Schenkung kann also eine reine oder
eine rücksichtliche sein. Ebenso wenig wird eine Bedingung ¬
ausgeschlossen, so daß die Schenkung also eine bedingte
oder unbedingte sein kann. Zu der rücksichtlichen gehört
die donatio sub modo, sowie die remuneratoria. Zu der
bedingten gehört die donatio mortis causa. Bedingte
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