Objekt : Handbuch des gemeinen deutschen Civilprozesses (2)

§.  163.  Grad  der  durch  den  Eid  zu  bekräftigenden  Ueberzeugung.  351
Verhältnissen  beschworen  werden  solle,  aus.  Auch  könne  man  dagegen ¬
  weder  einwenden:  1)  daß  der  Delat  ja  referiren  koͤnne;  denn
dieses  sei  nur  ein  Recht  desselben,  und  auch  könne  nicht  üͤberall  referirt ¬
  werden;  noch:  2)  daß  das  Nichterinnern  dann  ein  Vortheil  der
Unachtsamkeit  und  Nachlässigkeit  sein  würde;  denn  absichtlich  lasse
sich  das  nicht  machen,  auch  wuͤrde  der  Eid  dann  um  nichts  erleichtert ¬
  sein;  eine  besondere  Sorgfalt  aber  auf  das  Erinnern  zu  verwenden, ¬
  sei  niemand  pflichtig.  Allein  gegen  diese  Ansicht  sprechen  folgende ¬
  Gründe:  1)  wenn  es  auch  wahr  ist,  daß  der  Richter,  widas ¬
  Eidesthema  nach  den  vorliegenden  Verhältnissen  beschworen  werden ¬
  soll,  zu  bestimmen  hat,  so  ist  damit  doch  nicht  gesagt,  daß  er
ohne  von  den  Gesetzen  dazu  besugt  zu  sein,  auch  da,  wo  ein  Wahrheitseid ¬
  oder  ein  Wahrnehmungseid  geleistet  werden  kann,  ein  juramentum ¬
  de  ignorantia  für  genügend  erklären  dürfe;  2)  zur  Relation ¬
  hat  allerdings  der  Delat,  wenn  er  schwoͤren  oder  sein  Gewissen
vertreten  will,  nur  ein  Recht;  allein  dann,  wenn  er  nicht  in  gehoͤriger
Weise  zu  schwören  bereit  ist,  insofern,  als  er  nicht  als  jurare  nolens
behandelt  werden  will,  eine  Pflicht;  3)  eine  besondere  Sorgfalt  auf
das  Erinnern  zu  verwenden,  ist  zwar  nur,  aber  auch  insofern,  jeder
pflichtig,  als  er  nicht  die  rechtlichen  Nachtheile,  welche  sich  an  das
Vergessen  knuͤpfen,  tragen,  hier  insbesondere  daher  den  Eid  referiren
oder  sein  Gewissen  vertreten  will.  Mit  Recht  bemerkt  daher  auch
Gensler  6),  daß  jenes  willkührliche  Privilegium  der  Vergessenheit ¬
  so  gewiß  gesetzlos  sei,  als  für  die  Rechtsverfolgung  durchaus
zweckwidrig  und  gefährlich.  Wer  seine  eigene,  auf  Rechtsverhältnisse
Bezug  habende,  Handlungen  (oder  Wahrnehmungen)  vergesse,  habe
diese  Schuld  selbst  zu  tragen;  dorther  eine  dem  Gegner  nachtheilige
Erleichterung  der  Vertheidigung  abzuleiten,  sei  nicht  nur  ungerecht?
sondern  führe  auch  unendliche  Streitigkeiten  in  den  einzelnen  Processen ¬
  herbei.  Wo  sei  der  Zeitpunkt,  auf  welchen  die  Vergessenheit
sich  zuruͤckfuͤhren  ließe?  und  sei  nicht  die  Gedaͤchtnißkraft  der  einzelnen ¬
  Subjecte  so  vielfach  verschieden,  daß  man  fuͤr  jeden  Einzelnen
einen  andern  Zeitraum  annehmen,  ja  diesen  auch  noch  nebenbei  nach
der  Qualität  der  streitigen  Thatsache  willkührlich  abmessen  müßte?
Nur  dann,  wenn  der  Delat  nachweisen  kann,  daß  keine  Sorglosigkeit
oder  Nachlässigkeit,  deren  Vermeidung,  insofern  Andere  rechtswidrig
6)  im  Arch.  f.  civ.  Prax.,  II,  S.  29.
7)  „Factum  culque  suum,  non  adversario,  nocere  debet“,  l.  155  pr.
D.  de  reg.  jur.  (50,  17.).
            
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