§. 163. Grad der durch den Eid zu bekräftigenden Ueberzeugung. 351
Verhältnissen beschworen werden solle, aus. Auch könne man dagegen ¬
weder einwenden: 1) daß der Delat ja referiren koͤnne; denn
dieses sei nur ein Recht desselben, und auch könne nicht üͤberall referirt ¬
werden; noch: 2) daß das Nichterinnern dann ein Vortheil der
Unachtsamkeit und Nachlässigkeit sein würde; denn absichtlich lasse
sich das nicht machen, auch wuͤrde der Eid dann um nichts erleichtert ¬
sein; eine besondere Sorgfalt aber auf das Erinnern zu verwenden, ¬
sei niemand pflichtig. Allein gegen diese Ansicht sprechen folgende ¬
Gründe: 1) wenn es auch wahr ist, daß der Richter, widas ¬
Eidesthema nach den vorliegenden Verhältnissen beschworen werden ¬
soll, zu bestimmen hat, so ist damit doch nicht gesagt, daß er
ohne von den Gesetzen dazu besugt zu sein, auch da, wo ein Wahrheitseid ¬
oder ein Wahrnehmungseid geleistet werden kann, ein juramentum ¬
de ignorantia für genügend erklären dürfe; 2) zur Relation ¬
hat allerdings der Delat, wenn er schwoͤren oder sein Gewissen
vertreten will, nur ein Recht; allein dann, wenn er nicht in gehoͤriger
Weise zu schwören bereit ist, insofern, als er nicht als jurare nolens
behandelt werden will, eine Pflicht; 3) eine besondere Sorgfalt auf
das Erinnern zu verwenden, ist zwar nur, aber auch insofern, jeder
pflichtig, als er nicht die rechtlichen Nachtheile, welche sich an das
Vergessen knuͤpfen, tragen, hier insbesondere daher den Eid referiren
oder sein Gewissen vertreten will. Mit Recht bemerkt daher auch
Gensler 6), daß jenes willkührliche Privilegium der Vergessenheit ¬
so gewiß gesetzlos sei, als für die Rechtsverfolgung durchaus
zweckwidrig und gefährlich. Wer seine eigene, auf Rechtsverhältnisse
Bezug habende, Handlungen (oder Wahrnehmungen) vergesse, habe
diese Schuld selbst zu tragen; dorther eine dem Gegner nachtheilige
Erleichterung der Vertheidigung abzuleiten, sei nicht nur ungerecht?
sondern führe auch unendliche Streitigkeiten in den einzelnen Processen ¬
herbei. Wo sei der Zeitpunkt, auf welchen die Vergessenheit
sich zuruͤckfuͤhren ließe? und sei nicht die Gedaͤchtnißkraft der einzelnen ¬
Subjecte so vielfach verschieden, daß man fuͤr jeden Einzelnen
einen andern Zeitraum annehmen, ja diesen auch noch nebenbei nach
der Qualität der streitigen Thatsache willkührlich abmessen müßte?
Nur dann, wenn der Delat nachweisen kann, daß keine Sorglosigkeit
oder Nachlässigkeit, deren Vermeidung, insofern Andere rechtswidrig
6) im Arch. f. civ. Prax., II, S. 29.
7) „Factum culque suum, non adversario, nocere debet“, l. 155 pr.
D. de reg. jur. (50, 17.).