Object : Bertram, Philipp: ¬Das Nassauische Privatrecht

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§.  602.
So  lange  die  hinterlegte  Leistung  von  dem  Gläubiger  nicht
übernommen  ist,  kann  sie  der  Schuldner  wieder  zurücknehmen,  in
welchem  Falle  seine  Verbindlichkeit  vollständig  erneuert  wird,  nicht
aber  die  Anderer,  welche  nur  accessorisch  verpflichtet  waren.
Sintenis,  §.  103.  Windscheid,  §.  347,  Note  2.
§.  603.
Die  Kosten  einer  gehörig  erfolgten  gerichtlichen  Niederlegung
fallen  dem  Berechtigten  zur  Last.
§.  103.
Sintenis,
VIII.  Klage  auf  Erfüllung.
§.  604.
Die  Klage  auf  Erfüllung  einer  Forderung  geht  auf  den  eigentlichen ¬
  Gegenstand  der  Forderung,  selbst  wenn  diese  auf  eine  persönliche, ¬
  in  einem  Thun  bestehende  Leistung  gerichtet  ist.  Auf
Schadensersatz  kann  nur  unter  den  Voraussetzungen  geklagt  werden,
welche  einen  Anspruch  darauf  besonders  begründen.
Sintenis,  §.  83.  90.  Arch.  IX.  123.  Prozeßr.  des
App.=Bez.  Wiesbaden,  §.  503.  504.
§.  605.
Ist  eine  Forderung  darauf  gerichtet,  daß  der  Verpflichtete
etwas  unterlassen  soll,  und  hat  er  dem  zuwidergehandelt,  so  kann
der  Berechtigte  auf  Beseitigung  der  dadurch  herbeigeführten  Aenderungen, ¬
  auf  Schadensersatz  und  auf  Androhung  einer  Geldstrafe
für  weitere  Zuwiderhandlungen  klagen.
Sintenis,  §.  83.  (Fenner,  VIII.  250.)  Prozeßr.  des
App.=Bez.  Wiesbaden,  §.  503.  504.
IX.  Beschränkung  der  Erfüllung  durch  Busammentreffen  der
Forderungen.
§.  606.
Sind  mehrere  Personen  aus  verschiedenen  Forderungen  gegen
denselben  Schuldner  auf  die  nämliche  Leistung  berechtigt,  und  ist
die  Leistung  von  der  Beschaffenheit,  daß  sie  nur  einer  von  ihnen
zu  Theil  werden  kann,  so  geht  der  Berechtigte,  welchem  geleistet
worden  ist,  den  übrigen  vor.
Die  nicht  zur  Befriedigung  gelangenden  Betheiligten  haben
unter  den  erforderlichen  Voraussetzungen  an  der  Stelle  des  Anspruches ¬
  auf  die  Leistung  ein  Recht  auf  Schadensersatz.
Sintenis,  §.  94.  Windscheid,  §.  121.
            
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