278
W e st e r b u r g.
wissenschaftlich wenig haltbaren Lehre vereinigt und allge^
mein lautende Gesetzesstellen, wie daß „res judicata pro
veritate habetur,“ daß „judicio obligatio novatur,u die
1. 16 citt. u. a. m. wurden unkritisch und unhistorisch, se
nach Bedarf, bald für diesen, bald für jenen Satz in Bezug
genommen. 2 3)
Keller hat zuerst an Stelle dieser durchaus unwissen-
schaftlichen und unbrauchbaren dogmatischen Methode eine
historische Untersuchung der ganzen Lehre unternommen
und derselben dadurch eine ganz neue Basis gegeben.
Zwar hat Keller zunächst nur das klassische Recht zum
Gegenstand seiner Untersuchungen gemacht, aber die Folge-
rungen für das heutige Recht lagen in seinen Ausführungen
klar vorgezeichnet.
Diese Folgerungen haben denn hauptsächlich Wächter
(Erörterungen zum röm. deutsch, und würtemberg. Privatr.
III., p. 2 ff.) und Savig ny (Syst. VI. Bd.) gezogen,
während Ribbentrop in seinen verschiedenen einschlagenden
Schriften 3) den Keller'schen Ansichten schon im Einzelnen
vorgearbeitet hatte.
Jene Keller-Wächter-Savigny'sche Theorie besteht nun
wesentlich in Folgendem:
Sie statuirt für das klassische Recht, wie für den vor-
klasstschen Legisaktionenproceß als wichtigstes und entschei-
dendes Institut die consumirende und novirende Wirkung
der Litisconstetation. 4)
2) Ein sehr gutes Bild jener glücklicher Weise für immer über-
wundenen Methode gibt auch hier die schon öfters citirte Dissertation
von Bellmann.
3) Hierher gehört besonders die vorzügliche Commentatio ad leg.
16, §. 5 de pignor. et 1. 9, §. 1 de exc. rei judicat.
4) Der Begriff der L.-C. steht nach den Untersuchungen Keller's
fest. Keller, L.-C. 1. Abschnitt, Belker, 96 ff. Sie ist der
Endpunkt des Verfahrens in jure, ihr Wesen besteht in der defi-