Volltext : Fein, Eduard: ¬Das Recht der Collation


Über das Strafverfahren in Piemont.

29

den hat, falls nicht die Gerichtsbehörde von Amtswegen die
wiederholte Abhör der Zeugen verordnet51)
In der nächsten Sitzung findet die Schlussverhandlung
des Prozesses statt. Hier stellt die Staatsbehörde ihre mo-
tivirten Anträge; die Anwälte können mit vollkommener
Freiheit alle zur Vertheidigung des Angeklagten dienenden
Gründe entwickeln5a).
Selbst in den Fällen, wo keine wiederholte Zeugen-
abhör statt findet, es sich jedoch von Verbrechen han-
delt, hat der Angeklagte das Recht, bei der öffentlichen
Verhandlung seines Prozesses zugegen zu sein, und, auf-
gefordert vom Präsidenten und Berichtserstatter, den Aus-
führungen seiner Vertheidiger das ihm zu diesem Zwecke
noch dienlich scheinende beizufügen. Der Angeklagte
wohnt der Sitzung bei ohne Fesseln, bloss bewacht durch
die Öffentliche Gewalt auf eine Weise, um jeden Versuch
einer Entweichung zu verhüten. Auch kann die Gerichts-
behörde von Amtswegen verordnen, dass der Angeklagte
beim schliesslichen Vortrage seines Prozesses zugegen sein
solle 53).
Der Beweis des Vergehens des Angeklagten muss aus
den schriftlichen Verhandlungen des Prozesses, in Verbin-
dung mit den Resultaten des wiederholten Zeugenverhörs
und der Aussagen des Angeklagten entnommen werden.
Wenn aus einem und andern sich ein neuer Umstand er-
geben sollte, wornach das Vergehen als erschwert, gemin-
dert oder verändert erschiene, so muss das Erkenntniss
den neuen Umständen angemessen erlassen werden, von
welcher Art auch die Gontestation gewesen sein möge54).
Bei sehr schweren Verbrechen und bei Majestätsbeleidigung
ersten Grades, wenn der Thäter auf der That betreten
worden, wenn der Thatbestand hergestellt oder das Ver-

51) Ibid. art. 20.
52) Ibid. art. 16.
53) Ibid. art. 17. 18. 19.
54) Ibid. art. 21.

Über das Strafverfahren in Piemont.

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den hat, falls nicht die Gerichtsbehörde von Amtswegen die
wiederholte Abhör der Zeugen verordnet51)
In der nächsten Sitzung findet die Schlussverhandlung
des Prozesses statt. Hier stellt die Staatsbehörde ihre mo-
tivirten Anträge; die Anwälte können mit vollkommener
Freiheit alle zur Vertheidigung des Angeklagten dienenden
Gründe entwickeln5a).
Selbst in den Fällen, wo keine wiederholte Zeugen-
abhör statt findet, es sich jedoch von Verbrechen han-
delt, hat der Angeklagte das Recht, bei der öffentlichen
Verhandlung seines Prozesses zugegen zu sein, und, auf-
gefordert vom Präsidenten und Berichtserstatter, den Aus-
führungen seiner Vertheidiger das ihm zu diesem Zwecke
noch dienlich scheinende beizufügen. Der Angeklagte
wohnt der Sitzung bei ohne Fesseln, bloss bewacht durch
die Öffentliche Gewalt auf eine Weise, um jeden Versuch
einer Entweichung zu verhüten. Auch kann die Gerichts-
behörde von Amtswegen verordnen, dass der Angeklagte
beim schliesslichen Vortrage seines Prozesses zugegen sein
solle 53).
Der Beweis des Vergehens des Angeklagten muss aus
den schriftlichen Verhandlungen des Prozesses, in Verbin-
dung mit den Resultaten des wiederholten Zeugenverhörs
und der Aussagen des Angeklagten entnommen werden.
Wenn aus einem und andern sich ein neuer Umstand er-
geben sollte, wornach das Vergehen als erschwert, gemin-
dert oder verändert erschiene, so muss das Erkenntniss
den neuen Umständen angemessen erlassen werden, von
welcher Art auch die Gontestation gewesen sein möge54).
Bei sehr schweren Verbrechen und bei Majestätsbeleidigung
ersten Grades, wenn der Thäter auf der That betreten
worden, wenn der Thatbestand hergestellt oder das Ver-

51) Ibid. art. 20.
52) Ibid. art. 16.
53) Ibid. art. 17. 18. 19.
54) Ibid. art. 21.

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