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§ 121.
Mannigfaltige Rücksichten für die Beförderung der Jndustrie überhaupt, =
und für die Aufrechthaltung einzelner wohl begründeter und
im blühenden Zustande befindlicher Privat-Gewerbe, mußten der
Staatsverwaltung Anlässe darbiethen, von den, über die Personal=Gewerbsrechte ¬
aufgestellten, all gemeinen Grundsätzen ¬
Ausnahmen eintreten zu lassen. Außer den, auf anderen ¬
Beweggründen beruhenden, gefetzlichen Rücksichten auf Witwen
und Kinder, werden auch diejenigen bey der Ertheilung der Befugnisse ¬
vorzüglich beachtet, welche das Waarenlager, die Fabriks-Gebäude ¬
und Geräthschaften übernehmen, wenn sie sonst die erforderlichen ¬
Eigenschaften besitzen*); eben so wird nicht felten die Fortführung ¬
einzelner aufrechter Gewerbe für hinterlassene Söhne bis zu ihrer
Großjährigkeit durch tüchtige Werkführer gestattet, wenn der Untergang ¬
eines solchen Geschäftes durch die Einziehung des Befugnisses zu
besorgen wäre; jedoch ist, um dem Einschleichen einer Vererblichkeit
zu begegnen, der Sohn nach erreichter Großjährigkeit zur Erwerbung
eines neuen Personal=Befugnisses verpflichtet *). Bey wichtigen Handelsgewerben ¬
erlaubten bereits die Hof=Decrete vom 10. August 1764
und 28. Januar 1765 die Fortführung zu Gunsten der Pupillen unter ¬
Aufsicht eines tüchtigen Assistenten so lange, als die Pupillar=Rechnungen =
und die jährliche Handels-Billanz ausweisen würden, daß die
in Gemeinschaft betriebenen Handels- oder Wechfel-Geschäfte gut und
sicher geführt werden; und auch vermög neuerer Verfügungen sollen
bey persönlichen Handels= und Gewerbs=Befugnissen Uebertragungen
an die Söhne, so wie die Administration zu Gunsten derselben, in
besonders rücksichtswürdigen Fällen als Ausnahme gestattet, und solche
bey der Hof=Behörde angesucht werden 3). Denn überhaupt soll die
Strenge hierin nicht so weit getrieben werden, daß bürgerliche Verhältnisse ¬
zerstört, und die schwunghafte Fortsetzung aufrechter Befugnisse ¬
durch ganz neue, oft mittellose Bittwerber unterbrochen werde,
wenn taugliche und verdienstvolle Individuen, von altbefugter Herkunft, ¬
und bereits etablirten Handelsverbindungen, vorhanden sind,
die zu größerer Erwartung für die gute Bedienung des Publicums be1) ¬
Verordnung in Nieder=Oestreich vom 42. August 1800.
2) Hofentscheidung vom 50. December 1810.
3) Hof=Decret in Nieder=Oestreich vom 13. Januar 1818.