Full text : Spallanzani, Lazzaro: Versuche über die Erzeugung der Thiere und Pflanzen

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§  121.
Mannigfaltige  Rücksichten  für  die  Beförderung  der  Jndustrie  überhaupt, =
  und  für  die  Aufrechthaltung  einzelner  wohl  begründeter  und
im  blühenden  Zustande  befindlicher  Privat-Gewerbe,  mußten  der
Staatsverwaltung  Anlässe  darbiethen,  von  den,  über  die  Personal=Gewerbsrechte ¬
  aufgestellten,  all  gemeinen  Grundsätzen ¬
  Ausnahmen  eintreten  zu  lassen.  Außer  den,  auf  anderen ¬
  Beweggründen  beruhenden,  gefetzlichen  Rücksichten  auf  Witwen
und  Kinder,  werden  auch  diejenigen  bey  der  Ertheilung  der  Befugnisse ¬
  vorzüglich  beachtet,  welche  das  Waarenlager,  die  Fabriks-Gebäude ¬
  und  Geräthschaften  übernehmen,  wenn  sie  sonst  die  erforderlichen ¬
  Eigenschaften  besitzen*);  eben  so  wird  nicht  felten  die  Fortführung ¬
  einzelner  aufrechter  Gewerbe  für  hinterlassene  Söhne  bis  zu  ihrer
Großjährigkeit  durch  tüchtige  Werkführer  gestattet,  wenn  der  Untergang ¬
  eines  solchen  Geschäftes  durch  die  Einziehung  des  Befugnisses  zu
besorgen  wäre;  jedoch  ist,  um  dem  Einschleichen  einer  Vererblichkeit
zu  begegnen,  der  Sohn  nach  erreichter  Großjährigkeit  zur  Erwerbung
eines  neuen  Personal=Befugnisses  verpflichtet  *).  Bey  wichtigen  Handelsgewerben ¬
  erlaubten  bereits  die  Hof=Decrete  vom  10.  August  1764
und  28.  Januar  1765  die  Fortführung  zu  Gunsten  der  Pupillen  unter ¬
  Aufsicht  eines  tüchtigen  Assistenten  so  lange,  als  die  Pupillar=Rechnungen =
  und  die  jährliche  Handels-Billanz  ausweisen  würden,  daß  die
in  Gemeinschaft  betriebenen  Handels-  oder  Wechfel-Geschäfte  gut  und
sicher  geführt  werden;  und  auch  vermög  neuerer  Verfügungen  sollen
bey  persönlichen  Handels=  und  Gewerbs=Befugnissen  Uebertragungen
an  die  Söhne,  so  wie  die  Administration  zu  Gunsten  derselben,  in
besonders  rücksichtswürdigen  Fällen  als  Ausnahme  gestattet,  und  solche
bey  der  Hof=Behörde  angesucht  werden  3).  Denn  überhaupt  soll  die
Strenge  hierin  nicht  so  weit  getrieben  werden,  daß  bürgerliche  Verhältnisse ¬
  zerstört,  und  die  schwunghafte  Fortsetzung  aufrechter  Befugnisse ¬
  durch  ganz  neue,  oft  mittellose  Bittwerber  unterbrochen  werde,
wenn  taugliche  und  verdienstvolle  Individuen,  von  altbefugter  Herkunft, ¬
  und  bereits  etablirten  Handelsverbindungen,  vorhanden  sind,
die  zu  größerer  Erwartung  für  die  gute  Bedienung  des  Publicums  be1) ¬
  Verordnung  in  Nieder=Oestreich  vom  42.  August  1800.
2)  Hofentscheidung  vom  50.  December  1810.
3)  Hof=Decret  in  Nieder=Oestreich  vom  13.  Januar  1818.
            
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