fullscreen : Mühlhäuser, Otto F.: Ueber Umfang und Geltung des Depositum irregulare

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sationsrede,  was  in  der  Praxis  3)  noch  vollständig  anerkannt ¬
  wird.  Den  übrigen  äusserlichen  Unterschieden  kann
dagegen  eine  Wirkung  wohl  nicht  mehr  zugesprochen  werden.
In  der  äusseren  wirthschaftlichen  Erscheinung
kennzeichnet  sich  das  depositum  irregulare  vor  dem  Darlehen -
  namentlich  durch  den  geringeren  Zins.  Wenn
aber  Endemann4)  diesen  Umstand  darauf  zurückführt,
dass  der  deponens  irregularis  der  Nachfragende,  der
Darleiher  dagegen  der  sei,  nach  welchem  die  Nachfrage
geht,  so  können  wir  diesem  Unterschied  keine  allgemeine
Anerkennung  geben  und  zwar  im  Hinblick  auf  die  sogen.
Depositenbanken  und  Sparkassen.  Diese  Anstalten
sind  in  die  Lage  gesetzt,  trotz  der  beliebigen  Revocabilität,
aus  der  Combination  mehrerer  Depositen,  infolge  der  Unwahrscheinlichkeit -
  von  deren  gleichzeitiger  Zurückforderung
wirklichen  Gewinn  zu  ziehen.  Sie  gewähren  aber  als
Entschädigung  für  das  stete  Bereithalten  nur  einen  geringen ¬
  Zins.  Indem  aber  dadurch  jenes  Vorrecht  des  Deponenten -
  vor  dem  Darleiher  vollständig  compensirt  erscheint, -
  ist  das  depositum  irregulare  in  diesen  Fällen  wirtschaftlich -
  von  denselben  Einwirkungen  abhängig,  wie  das
Darlehen.  Die  Depositenbanken  suchen  ebenso  Geld,  wie
der  Staat,  der  Obligationen  ausgibt,  sie  sind  also  in  der
Regel  die  nachfragenden.  Endemann's  Unterscheidung
gilt  bloss  für  das  einzelne  depositum  bei  einer  Privatperson, -
  nicht  aber  für  solche  Anstalten,  die  ja  doch  als
Erwerbsgesellschaften  betrachtet  werden  können,  da
sie  ihren  Mitgliedern  in  der  Regel  Dividenden  bezahlen.
Bei  einer  Privatperson  mit  nur  wenigen  Depositen  ist  freilich ¬
  diese  unbedingte  Revocabilität  so  störend  für  einen
aus  dem  deponirten  Geld  zu  machenden  Gewinn,  dass  allerdings ¬
  hier  der  Deponent  meist  der  Nachfragende  sein
wird.  —  Es  kann  also  im  Hinblick  auf  diese  öffentlichen
Anstalten  nicht  mit  Endemann3)  angenommen  werden.
dass  das  depositum  irregulare  „stets  ein  Darlehen,  aber
3)  Entscheidungen  des  ROHG.  Bd.  IX.  Nr.  119.  4)  In  der  angef. ¬
  Zeitschr.  pg.  63  ff.  5)  Zeitschr.  f.  Handelsr.  a.  a.  O.  pg.  64.
            
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