Objekt : Electa juris publici oder die Vornehmsten Staats-Affaires von Europa (T. 3 (1711))

Hildesheimische
68
bekennen,  sondern  vielmehr  unsere  gegen  Sie
brauchende  Landes=Fürstliche  Milde  und  Gütig=  |  |
keit  mit  Danck  erkenen  und  ruͤhmen;  daß  auch
(4)  alle  Klagen  entweder  von  den  Klaͤgern  selbst
itzt  desavouiret  werden,  oder  doch  auf  lautere
Unwahrheit,  Ungrund,  Anzüglichkeit,  und  herben -
  exaggerationen  bestehen;  Gestalten  dann  (5)
gar  zu  mild,  und  wider  ihr  bessers  Wissen  angegebea -
  wird,  daß  wir  die  von  dem  loͤblichen  Kayserlichen -
  und  des  Reichs  Cammer=Gericht  /  auf
ihre  irrige  und  erdichtete  harrata  ausgewürckte
Mandata,  ohne  parition  gelassen,  da  vielmehr
ihr  Gewissen  sie  des  Gegenspiels  überzeugt,  und
ihnen  wohl  bekannt,  daß  wir  uns  gegen  wohlge=  |  |
meldtes  Cammer=Gericht  gleich  erbothen,  die
vorbrachte  Gravamina  zu  untersuchen,  und  nach
Anweisung  der  Rechte  und  Reichs=Satzungen
zu  erledigen,  welches  dann  auch  auf  dem  darauf
erfolgten  Land=Tag  dergestalt  geschehen,  daß  auf
unsere  resolutiones  nichts  weiter  eingewendet
worden,  und  wir  also  dafür  halten,  daß  Sie  dabey -
  acquiesciren  thaͤten,  bald  darauf  aber  vernehmen -
  muͤssen,  daß  Sie  mit  beflissener  Verschweigund -
  Hinterhaltung  solcher  billigmäßigen  resolutionen -
  sich  abermahls  zu  erwehntem  Cammer=Gericht -
  gewendet,  und  unter  dem  unwahren
Vorwand,  daß  von  uns  keine  Remedirung  geschehen, -
  noch  zu  hoffen  sey,  ein  Mandatum  ulterius, -
  und  gleich  darauf,  ehe  selbiges  noch  insinuiret -
  gewesen,  eine  paritoriam  erschlichen  haben.
Wie
Max-Planck-Institut  für
eurc
            
Waiting...

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.

powered by Goobi viewer