Objekt : Cosack, Konrad: Lehrbuch des Handelsrechts

Dritter  Abschnitt.
Der  Handelskauf.
§  34.
I.  Der  gewöhnliche  Haudelskauf.
1.  Handelskauf  ist  jeder  Kauf,  der  mindestens  auf  Seite  einer
Partei  Handelsgeschäft  ist.
Mit  Unrecht  beschränkt  das  RH.  den  H.skauf  auf  den  Kauf  gewöhnlicher ¬
  H.sware."  Vielmehr  gehört  der  Kauf  jeder  beliebigen  beweglichen
Sache,  ja  auch  der  Forderungskaufs  hierher.  —  Der  Begriff  des  Kaufs  is
aus  dem  BR.  zu  bestimmen,"  und  danach  der  Kauf  z.  B.  von  Tausch  und
Werkvertrag  zu  unterscheiden.  Nur  das  eine  bestimmt  das  HGB.  selbständig, ¬
  daß  ein  H.sgeschäft,  welches  auf  Lieferung  vertretbarer  Sachen
gegen  einen  bestimmten  Preis  geht,  als  Kauf  gelten  soll"  (Art.  338);  diese
Regel  ist  gegen  Pr.  LR.  I,  11  §  981  gerichtet,  wo  ein  derartiges  Geschäft
als  „Vertrag  über  Handlungen“  aufgefaßt  ist,  stimmt  dagegen  mit  dem
sonstigen  BR.  und  BGB.  375,  586  überein.
2.  Der  Abschluß  kann  nach  allgemeiner  Regel  (Art.  317,  BGB.
104)  formlos  erfolgen,  sogar  stillschweigend,  z.  B.  wenn  der  Empfänger ¬
  eine  ihm  unbestellt  zugesendete  Ware  in  Gebrauch  nimmt.  Doch
ist  im  Großhandel  der  schriftliche  Abschluß  allgemein  gebräuchlich,  und
Treitschke,  der  Kaufkontrakt  in  bes.  Beziehung  auf  den  Warenhandel,
2.  Aufl.  (65);  Gareis  bei  E.  S.  540.  —  Geschichtlich  G.  UGesch.  S.  314;
Conze,
Kauf  nach  hanseatischen  Quellen  (89).
RH.  1  Nr.  43,  11  Nr.  36;  s.  RG.  1  S.  58.
Abw.  RG.  26  S.  43.
RH.  2  Nr.  68,  6  Nr.  9,  13  Nr.  135,  18  Nr.  98,  19  Nr.  77
23  Nr.  30;  RG.  21  S.  205;  Bolze  12  Nr.  462.  Abw.  Gareis  S.  544.
Siehe  RH.  5  Nr.  93,  13  Nr.  133,  20  Nr.  33;  RG.  13  S.  16.
12
Cosack,  Handelsrecht.  3.  Aufl.
            
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