Objekt : Beiträge zur Erläuterung des deutschen Rechts (Jg. 38 = 5.F. Jg. 3 (1894))

20.5. Hat derjenige, welcher von einem Vertrage über Handlungen abgeht und Entschädigung verlangt, den Beweis zu führen, daß der andere Theil nicht kontraktmäßig geleistet habe oder leisten könne?

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Einzelne Rechtsfälle

außer der mit Gebäuden bestandenen Fläche nur 17 Quadratruthen
Garten umfaßt, mithin seinem Hauptzweck nach nur zum Wohnen,
nicht aber zum Betriebe von Ackerbau und Viehzucht dienen kann,
ohne Rechtsirrthum für ein städtisches Grundstück im Sinne des
§ 343 a. a. O. erachtet. Die gerügte Verletzung dieses Paragraphen
liegt sonach nicht vor.
2. Ist aber die Klage (Widerklage) aus der Verletzung über
die Hälfte durch die Verjährung ausgeschlossen, so kann auch der
aus demselben Grunde erhobene Einwand nicht Platz greifen (§§ 65,
68 A.L.N. I. 11). Die Regel der Unverjährbarkeit der Einreden
(quae ad agendum sunt temporalia, ad excipiendum sunt perpetua),
die für die Minderungseinrede aus der Gewährleistung in der Praxis
Anwendung gefunden hat, kann gegenüber den ausdrücklichen Be-
stimmungen der §§ 65 ff. und 68 a. a. O., wonach der Käufer sich
des Einwandes der Verletzung nicht bedienen kann, wenn er
in der im § 343 I. 5 bestimmten Frist die Aufhebung des Vertrages
nicht nachgesucht hat, nicht in Betracht kommen (Förster-Eccius
a. a. O. Bd. l S. 330 der 6. Aust.).
Der Anspruch aus der Verletzung über die Hälfte ist sowohl
dem Rechtsgrunde nach als in seinem Zweck und seiner Wirkung
wesentlich verschieden von dem auf die Gewährleistungspflicht ge-
stützten Einwand der Preisminderung.
Nr. 55.
Hat derjenige, welcher von einem Vertrage über Handlungen abgeht und
Entschädigung verlangt, den Kewris zu führen, daß der andere Thril
nicht kontraktmäßig geleistet habe oder leisten könne?
A.L.R. I. 5 §§ 408 ff.
(Urtheil des Reichsgerichts (VI. Civilsenat) vom 2. Juli 1894 in Sachen S.,
Klägers, rvider vr. B., Beklagten. VI. 105/94.)
Die Revision des Klägers wider das Urtheil des preuß. Ober-
landesgerichts zu Königsberg i. Pr. ist zurückgewiesen.
Entscheidungsgründe:
Das Berufungsgericht sieht es als wahrscheinlich an, daß der
Beklagte dem Kläger die Heilung von seinem Rückenmarksleiden
versprochen habe, erklärt aber gleichwohl den vom ersten Richter
darüber dem Kläger auferlegten Eid für unerheblich und weist die
Klage aus Rückzahlung eines Theiles des vom Kläger vorausbezahlten
Honorars deshalb ab, weil der Kläger nach fünfmonatlicher Be-

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