Full text : Spallanzani, Lazzaro: Versuche über die Erzeugung der Thiere und Pflanzen


Systematische Darstellung des deutschen Strafverfahrens rc. Z29
nicht nachträglich zur Grundlage eines Wiederaufnahmegesuchs ge-
braucht werden. Ebensowenig kann die Wiederaufnahme mit der
Cassation verglichen werden, indem letztere einen bereits bei Er-
theilung des Erkenntnisses vorhandenen und erkennbaren Wider-
spruch mit dem Gesetze enthält. Es liegt daher nahe, die Ent-
scheidung über den Antrag aus Wiederaufnahme an das Berufungs-
gericht zu verweisen und zugleich das letztere zu ermächtigen, bei
klarer Sachlage sofort in materialibus so weit zu erkennen, als es
dieß im Falle einer, auf die gedachten Thatsachen gestützten Be-
rufung zu thun befugt gewesen wäre. In Gemäßheit dieser An-
schauung ist sodann auch die Frage zu beantworten, ob gegen die
Entscheidung über das Wiederaufnahmegesuch ein Rechtsmittel nach-
zulassen sey.
Die von dem Vers, in Anm. 18 S. 624 aufgeworfene Frage
beantwortet sich einfach durch eine Verweisung auf die einschla-
genden Bestimmungen des Strafgesetzbuchs über die Bestrafung
concurrirender Verbrechen. In den Ausführungen S. 624 flg.
wird eine Berücksichtigung der Vorschriften über Erecution von
Todesstrafen vermißt.
Bei der Verbindung mehrerer Untersuchungen gegen denselben
Thäter sowohl als bei der Verweisung derselben an verschiedene
Gerichte werden vorzugsweise die Bestimmungen des Straf-G.-B.
über die Bestrafung concurrirender Verbrechen zu beuchten seyn.
Weder die Verbindung, noch die Trennung der Untersuchungen
kann eine Aenderung in diesen Bestimmungen, weder zum Vortheile,
noch zum Nachtheile des Angeklagten, nach sich ziehen. Die Ver-
bindung wie die Trennung sind processuale, auf Zweckmäßigkeits-
gründen beruhende Verfügungen und daher ohne Einfluß auf die
Größe des von dem Verbrecher verwirkten Strafübels.
Wir schließen diese Anzeige unter wiederholter Bezugnahme
auf das oben ausgesprochene Gesammturtheil, und mit dem Wunsche,
daß das Werk des Verfassers in der Legislation und in der PrariS
allenthalben die wohlverdiente Anerkennung finden möge.
Im Juli 1858. Dr. Schwarze.

Systematische Darstellung des deutschen Strafverfahrens rc. Z29
nicht nachträglich zur Grundlage eines Wiederaufnahmegesuchs ge-
braucht werden. Ebensowenig kann die Wiederaufnahme mit der
Cassation verglichen werden, indem letztere einen bereits bei Er-
theilung des Erkenntnisses vorhandenen und erkennbaren Wider-
spruch mit dem Gesetze enthält. Es liegt daher nahe, die Ent-
scheidung über den Antrag aus Wiederaufnahme an das Berufungs-
gericht zu verweisen und zugleich das letztere zu ermächtigen, bei
klarer Sachlage sofort in materialibus so weit zu erkennen, als es
dieß im Falle einer, auf die gedachten Thatsachen gestützten Be-
rufung zu thun befugt gewesen wäre. In Gemäßheit dieser An-
schauung ist sodann auch die Frage zu beantworten, ob gegen die
Entscheidung über das Wiederaufnahmegesuch ein Rechtsmittel nach-
zulassen sey.
Die von dem Vers, in Anm. 18 S. 624 aufgeworfene Frage
beantwortet sich einfach durch eine Verweisung auf die einschla-
genden Bestimmungen des Strafgesetzbuchs über die Bestrafung
concurrirender Verbrechen. In den Ausführungen S. 624 flg.
wird eine Berücksichtigung der Vorschriften über Erecution von
Todesstrafen vermißt.
Bei der Verbindung mehrerer Untersuchungen gegen denselben
Thäter sowohl als bei der Verweisung derselben an verschiedene
Gerichte werden vorzugsweise die Bestimmungen des Straf-G.-B.
über die Bestrafung concurrirender Verbrechen zu beuchten seyn.
Weder die Verbindung, noch die Trennung der Untersuchungen
kann eine Aenderung in diesen Bestimmungen, weder zum Vortheile,
noch zum Nachtheile des Angeklagten, nach sich ziehen. Die Ver-
bindung wie die Trennung sind processuale, auf Zweckmäßigkeits-
gründen beruhende Verfügungen und daher ohne Einfluß auf die
Größe des von dem Verbrecher verwirkten Strafübels.
Wir schließen diese Anzeige unter wiederholter Bezugnahme
auf das oben ausgesprochene Gesammturtheil, und mit dem Wunsche,
daß das Werk des Verfassers in der Legislation und in der PrariS
allenthalben die wohlverdiente Anerkennung finden möge.
Im Juli 1858. Dr. Schwarze.

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