Metadaten : Löwenfeld, Hermann: ¬Das Recht der Actien-Gesellschaften

IX.  §  8.  Besondere  Aufgaben  der  ordentlichen
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einer  Actiengesellschaft,  welches  diesen  zur  täglichen  Vornahme ¬
  zahlreicher  Rechtshandlungen  für  seine  Machtgeberin
nöthigt,  in  noch  viel  höherem  Maasse  hierauf  einen  Anspruch.
Das  geltende  Recht,  welches  für  die  Rechenschaftslegung
gegenüber  der  Generalversammlung  nur  mangelhaft  gesorgt
hat,  enthält  über  die  Dechargirung  gar  keine  Dispositionen.
Je  besser  aber  in  Zukunft  durch  rechtliche  Satzungen  der
Anspruch  auf  Rechenschaftslegung  geschützt  wird,  desto  mehr
Berechtigung  hat  auch  der  Anspruch  auf  pünktliche  Leistung
der  Decharge;  denn  sie  ist  die  mit  dem  Anspruch  auf  Rechenschaftslegung -
  correspondirende  Pflicht.  Die  Verpflichtung  zur
Dechargirung  einwandsfreier  Amtshandlungen  folgt  nicht  nur
aus  dem  gemeinen  Recht,  sondern  steht  auch  in  engem
Zusammenhange  mit  der  ganzen  Position  des  Vorstandes,
welcher  das  begründete  Verlangen  hat,  mindestens  von  Jahr
zu  Jahr  die  Verantwortung  für  die  vorgenommenen,  oft
schwierigen  und  der  verschiedenartigsten  Beurtheilung  ausgesetzten ¬
  Rechtshandlungen  abgethan  zu  sehen.  Es  ist  eine
besonnene  und  aufmerksame  Amtsführung  von  dem  Vor
stande  gar  nicht  zu  erwarten,  wenn  ihm  die  Entlastung  betreffs ¬
  der  früheren  Leistungen  frivoler  Weise  oder  aus  Bosheit
vorenthalten  wird.  Ist  den  Actionären  eine  vollständige
Rechenschaft  erstattet,  so  müssen  sie  sich  über  die  Decharge
erklären,  und  zwar  sofort  und  vollständig;  sie  dürfen  ihre  Erklärung ¬
  nicht  nach  Willkür  hinausschieben  oder  hinziehen.
Eine  Ausnahme  hiervon  wäre  nur  in  dem  einzigen  Falle  zu
billigen,  dass  unter  Einsetzung  ausserordentlicher  Commissarien
eine  zweite  Generalversammlung  zur  Erledigung  der  Rechenschaft -
  berufen  würde.
Es  sollte  aber  auch  den  Actionären  die  Befugniss  nicht
zustehen,  die  Decharge  generell  zu  verweigern;  denn  niemals,
oder  doch  nur  in  den  allerseltensten  Fällen,  sind  alle  Rechtshandlungen, ¬
  welche  der  Vorstand  während  des  Geschäftsjahres ¬
  vorgenommen  hat,  rechtswidrig;  und  die  Beweislast
der  Rechtswidrigkeit  muss  hier  nach  vollständig  gelegter
Rechenschaft  dem  Machtgeber  zufallen,  zumal  dieser  in  der
Lage  ist,  sich  mit  Hilfe  der  Commissarien  jede  ergänzende
Aufklärung  über  die  Verhältnisse  zu  verschaffen.  Um  also
            
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