IX. § 8. Besondere Aufgaben der ordentlichen
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einer Actiengesellschaft, welches diesen zur täglichen Vornahme ¬
zahlreicher Rechtshandlungen für seine Machtgeberin
nöthigt, in noch viel höherem Maasse hierauf einen Anspruch.
Das geltende Recht, welches für die Rechenschaftslegung
gegenüber der Generalversammlung nur mangelhaft gesorgt
hat, enthält über die Dechargirung gar keine Dispositionen.
Je besser aber in Zukunft durch rechtliche Satzungen der
Anspruch auf Rechenschaftslegung geschützt wird, desto mehr
Berechtigung hat auch der Anspruch auf pünktliche Leistung
der Decharge; denn sie ist die mit dem Anspruch auf Rechenschaftslegung -
correspondirende Pflicht. Die Verpflichtung zur
Dechargirung einwandsfreier Amtshandlungen folgt nicht nur
aus dem gemeinen Recht, sondern steht auch in engem
Zusammenhange mit der ganzen Position des Vorstandes,
welcher das begründete Verlangen hat, mindestens von Jahr
zu Jahr die Verantwortung für die vorgenommenen, oft
schwierigen und der verschiedenartigsten Beurtheilung ausgesetzten ¬
Rechtshandlungen abgethan zu sehen. Es ist eine
besonnene und aufmerksame Amtsführung von dem Vor
stande gar nicht zu erwarten, wenn ihm die Entlastung betreffs ¬
der früheren Leistungen frivoler Weise oder aus Bosheit
vorenthalten wird. Ist den Actionären eine vollständige
Rechenschaft erstattet, so müssen sie sich über die Decharge
erklären, und zwar sofort und vollständig; sie dürfen ihre Erklärung ¬
nicht nach Willkür hinausschieben oder hinziehen.
Eine Ausnahme hiervon wäre nur in dem einzigen Falle zu
billigen, dass unter Einsetzung ausserordentlicher Commissarien
eine zweite Generalversammlung zur Erledigung der Rechenschaft -
berufen würde.
Es sollte aber auch den Actionären die Befugniss nicht
zustehen, die Decharge generell zu verweigern; denn niemals,
oder doch nur in den allerseltensten Fällen, sind alle Rechtshandlungen, ¬
welche der Vorstand während des Geschäftsjahres ¬
vorgenommen hat, rechtswidrig; und die Beweislast
der Rechtswidrigkeit muss hier nach vollständig gelegter
Rechenschaft dem Machtgeber zufallen, zumal dieser in der
Lage ist, sich mit Hilfe der Commissarien jede ergänzende
Aufklärung über die Verhältnisse zu verschaffen. Um also