516 Zweytes Buch viertes Hauptstück | |
daß z. E. beyde Retrahenten mit dem Verkäufer in gleichem =
Grad der Verwandtschaft seyn, beyde Gespieldergleich =
grosse Stücke von dem gespaltenen Guth besitzen.
u. s. w. sie mögen nun alsdann wieder beyderseits nur
ein einfaches; oder ein gleich doppeltes Näherrecht haben, =
wird wieder ein Unterschied gemacht werden müssen, =
ob die Sache, welche retrahiret werden soll, theilber =
sey, oder nicht. Jst sie theilbar, müssen sie ohne
Bedenken insgesammt zum Retract gelassen werden2; daferne =
sie aber nicht theilbar, ist kein Mittel übrig, als
die Prävention und das Loos. Beyde sind in den Rechten =
gegründet3/ und es ist daher Theodor Reinkingkder =
Meinung, daß wenn einer unter den Reirahenten
ehe sich des Retracts halber gemeldet; als der andere,
der erstere letzterem aus Grund der Prävention vorgehe;
daferne aber beyderseits sich zugleich angegeben, sie alsdann =
loosen müssen. Jhm pflichten Matthias Berlich
/ Dav. Mevius7
= Sau.
Bened. Carpzov
8), und Heinr Hildebrand2 bey.
Stryck.
1) dieses ereignet sich alsdann, wenn z. E. beyde Retrahenten =
eingesessen sowohl; als Verwandten sind und daher
theils die Erb=theils die Marklosung bey dem Grundstück =
haben.
Tiraquell de retractu conuention. §. 1. glosl. 6num. -
31. Carpzov, part. 11. const. 1. def. 11. Berlichpart. =
11. conclus. 39. num. 27. Chassanäus, ad consuetud. -
Burgund. rubr. 10. §. 1. Sam. Stryck, de
success. ab intestato, diss. v. cap. 1II. §. 31.
3) So viel die Pravention anlangt, billiget sie in diesen
Fällen der L. 33. sin. D. de leg. 1. L. 2. C. de commun. -
diuidundo. L. 33. D de hered. instituend. M
gegen von dem Gebrauch des Looses in dem L. hin. C.
comm.