Volltext : Walch, Carl Friedrich: ¬Das Näherrecht

516  Zweytes  Buch  viertes  Hauptstück  |  |
daß  z.  E.  beyde  Retrahenten  mit  dem  Verkäufer  in  gleichem =
  Grad  der  Verwandtschaft  seyn,  beyde  Gespieldergleich =
  grosse  Stücke  von  dem  gespaltenen  Guth  besitzen.
u.  s.  w.  sie  mögen  nun  alsdann  wieder  beyderseits  nur
ein  einfaches;  oder  ein  gleich  doppeltes  Näherrecht  haben, =
  wird  wieder  ein  Unterschied  gemacht  werden  müssen, =
  ob  die  Sache,  welche  retrahiret  werden  soll,  theilber =
  sey,  oder  nicht.  Jst  sie  theilbar,  müssen  sie  ohne
Bedenken  insgesammt  zum  Retract  gelassen  werden2;  daferne =
  sie  aber  nicht  theilbar,  ist  kein  Mittel  übrig,  als
die  Prävention  und  das  Loos.  Beyde  sind  in  den  Rechten =
  gegründet3/  und  es  ist  daher  Theodor  Reinkingkder =
  Meinung,  daß  wenn  einer  unter  den  Reirahenten
ehe  sich  des  Retracts  halber  gemeldet;  als  der  andere,
der  erstere  letzterem  aus  Grund  der  Prävention  vorgehe;
daferne  aber  beyderseits  sich  zugleich  angegeben,  sie  alsdann =
  loosen  müssen.  Jhm  pflichten  Matthias  Berlich
/  Dav.  Mevius7
=  Sau.
Bened.  Carpzov
8),  und  Heinr  Hildebrand2  bey.
Stryck.
1)  dieses  ereignet  sich  alsdann,  wenn  z.  E.  beyde  Retrahenten =
  eingesessen  sowohl;  als  Verwandten  sind  und  daher
theils  die  Erb=theils  die  Marklosung  bey  dem  Grundstück =
  haben.
Tiraquell  de  retractu  conuention.  §.  1.  glosl.  6num. -
  31.  Carpzov,  part.  11.  const.  1.  def.  11.  Berlichpart. =
  11.  conclus.  39.  num.  27.  Chassanäus,  ad  consuetud. -
  Burgund.  rubr.  10.  §.  1.  Sam.  Stryck,  de
success.  ab  intestato,  diss.  v.  cap.  1II.  §.  31.
3)  So  viel  die  Pravention  anlangt,  billiget  sie  in  diesen
Fällen  der  L.  33.  sin.  D.  de  leg.  1.  L.  2.  C.  de  commun. -
  diuidundo.  L.  33.  D  de  hered.  instituend.  M
gegen  von  dem  Gebrauch  des  Looses  in  dem  L.  hin.  C.
comm.
            
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