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§. 16. Die Kapitalsabzahlungen können nicht bei den Ortssteuereinnahmen, =
sondern nur entweder bei der Landrentenbank selbst,
Zehörden erfolgen.
eder bei den die Lokalrentenkataster führenden?
Diese Behörden sind für jetzt folgende:
A.) in den alten Erblanden:
a) die Bezirkösteuereinnahmen für die unmittelbaren Amtserischaften ¬
und die einzelnen zu keinem Communalverbande gehörigen,
mit Entrichtung der Steuern unmittelbar an sie gewiesenen Centribuenten; ¬
b) die Königlichen Kammerguts- und sämmtliche Patrimonialgerichte ¬
und Stadträthe für die die Steuern an sie entrichtenden Orte
c) die gemeinschaftliche Steuereinnahme zu Glauchau für alle
zu den Schönburg'schen Receßherrschaften gehörigen Orte;
d) die herrschaftliche Rentkammer zu Wildenfels für die zu dieser =
Herrschaft gehörigen Orte;
B.) in der Oberkausitz:
e) die Bezirkssteuereinnahme zu Budissin für sämmtliche zum
Landkreise gehörige Orte;
1) die Stadträthe der Vierstädte für diese und deren mitleidende
Dorfschaften.
§. 17. Die Kapitalabzahlungen bleiben, nach der Bestimmung
des Gesetzes über die Landrentenbank vom 17. März 1832, auch
fernerhin an die beiden Termine, den 31. März oder den 30. Sertember =
gebunden, dergestalt, daß erst nach Ablauf eines von da ab
zu rechnenden Halbjahres die Verminderung der Rente selbst eintritt.
Eben so bewendet es bei den Bestimmungen §. 10. des angezogenen =
Gesetzes, in Verbindung mit der Verordnung vom 4. Novbr.
1836 *) (im 22sten Stück des Gesetz= und Verordnungsblattes vom
Jahre 1836), wonach die Abschlagszahlungen in den Kaufbüchern
anzumerken sind, wiewohl mit der Erläuterung, daß diese Anmerkung
nur auf Verlangen der die Quittung darüber producirenden NeuteB. =
pflichtigen zu bewirken ist, wegegen die Anmelen
ing in den Rentenkatastern ¬
nach §. 19. der Generalverordnung vom 30. December 1833
jedenfalls erfolgen muß.
§. 18. Die §. 6. des Gesetzes über die Landrentenbank, ingleichen ¬
§. 38. a. des Gesetzes über Ablösungen und Gemeinheits— =
1) Vergl. 5. 261. des Ablösungsgesetzes und die derselben beigedruckten
Verordnungen.