Metadaten : Handbuch über Ablösungen, Gemeinheitstheilungen und Grundstückenzusammenlegung

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§.  16.  Die  Kapitalsabzahlungen  können  nicht  bei  den  Ortssteuereinnahmen, =
  sondern  nur  entweder  bei  der  Landrentenbank  selbst,
Zehörden  erfolgen.
eder  bei  den  die  Lokalrentenkataster  führenden?
Diese  Behörden  sind  für  jetzt  folgende:
A.)  in  den  alten  Erblanden:
a)  die  Bezirkösteuereinnahmen  für  die  unmittelbaren  Amtserischaften ¬
  und  die  einzelnen  zu  keinem  Communalverbande  gehörigen,
mit  Entrichtung  der  Steuern  unmittelbar  an  sie  gewiesenen  Centribuenten; ¬

b)  die  Königlichen  Kammerguts-  und  sämmtliche  Patrimonialgerichte ¬
  und  Stadträthe  für  die  die  Steuern  an  sie  entrichtenden  Orte
c)  die  gemeinschaftliche  Steuereinnahme  zu  Glauchau  für  alle
zu  den  Schönburg'schen  Receßherrschaften  gehörigen  Orte;
d)  die  herrschaftliche  Rentkammer  zu  Wildenfels  für  die  zu  dieser =
  Herrschaft  gehörigen  Orte;
B.)  in  der  Oberkausitz:
e)  die  Bezirkssteuereinnahme  zu  Budissin  für  sämmtliche  zum
Landkreise  gehörige  Orte;
1)  die  Stadträthe  der  Vierstädte  für  diese  und  deren  mitleidende
Dorfschaften.
§.  17.  Die  Kapitalabzahlungen  bleiben,  nach  der  Bestimmung
des  Gesetzes  über  die  Landrentenbank  vom  17.  März  1832,  auch
fernerhin  an  die  beiden  Termine,  den  31.  März  oder  den  30.  Sertember =
  gebunden,  dergestalt,  daß  erst  nach  Ablauf  eines  von  da  ab
zu  rechnenden  Halbjahres  die  Verminderung  der  Rente  selbst  eintritt.
Eben  so  bewendet  es  bei  den  Bestimmungen  §.  10.  des  angezogenen =
  Gesetzes,  in  Verbindung  mit  der  Verordnung  vom  4.  Novbr.
1836  *)  (im  22sten  Stück  des  Gesetz=  und  Verordnungsblattes  vom
Jahre  1836),  wonach  die  Abschlagszahlungen  in  den  Kaufbüchern
anzumerken  sind,  wiewohl  mit  der  Erläuterung,  daß  diese  Anmerkung
nur  auf  Verlangen  der  die  Quittung  darüber  producirenden  NeuteB. =

pflichtigen  zu  bewirken  ist,  wegegen  die  Anmelen
ing  in  den  Rentenkatastern ¬
  nach  §.  19.  der  Generalverordnung  vom  30.  December  1833
jedenfalls  erfolgen  muß.
§.  18.  Die  §.  6.  des  Gesetzes  über  die  Landrentenbank,  ingleichen ¬
  §.  38.  a.  des  Gesetzes  über  Ablösungen  und  Gemeinheits— =

1)  Vergl.  5.  261.  des  Ablösungsgesetzes  und  die  derselben  beigedruckten
Verordnungen.
            
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