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kräftet, während das B.G.B. §§ 118, 119, 121 von der Entschuldbarkeit ¬
des Irrtums die Anfechtbarkeit des Geschäfts nicht abhängen
läßt, so bleiben für alle Geschäfte, die vor dem 1. Januar 1900 vorgenommen ¬
sind, jene früheren Bestimmungen in Kraft und die Gültigkeit
des Geschäfts wird durch die neuen Vorschriften nicht beeinflußt.
Wie die Gültigkeit oder Ungültigkeit des Geschäfts selbst, richtet
sich aber im letzteren Fall auch die weitere Behandlung des Geschäfts,
die Geltendmachung oder die Heilung des Mangels, die Wirksamkeit
gegen Dritte und die sonstigen Folgen nach dem alten Recht.
So hat das B.G.B. für die Geltendmachung des Irrtums, de
arglistigen Täuschung oder der widerrechtlichen Drohung eine besondere
Form: die Anfechtung durch eine außergerichtliche, empfangsbedürftige
Willenserklärung eingeführt, und diese in den §§ 121, 124, 142, 143
nach Frist, Form und Wirkung geregelt. Auch diese Vorschriften können
auf ältere Rechtsgeschäfte nicht angewendet werden, sondern das bisherige ¬
Recht muß bei diesen entscheiden, ob sie wegen des obwaltenden
Mangels als nichtig, ungültig oder als anfechtbar zu gelten haben, wie
der Mangel geltend zu machen (z. B. ob dazu überhaupt eine besondere
Handlung des Berechtigten nötig ist), und welche Folgen die Geltendmachung ¬
des Mangels für den herbeiführt, der sich darauf beruft, z. B.
ob er bei Irrtum zur Leistung des negativen Vertragsinteresses verpflichtet ¬
ist, wie dies das B.G.B. § 122 einführt.
Nach gemeinem Recht bedarf es also bei Nichtigkeit eines Geschäftes ¬
überhaupt keiner Reaktion dagegen. Soweit eine solche aus
das
thatsächlichen Gründen zur Wiederherstellung des alten, durch
nichtige Geschäft gelösten Zustandes nötig ist, geschieht sie in Form der
Klage oder Einrede, daneben ist im bisherigen Umfang auch die Wiedereinsetzung ¬
in den vorigen Stand gegeben.?) Im französischen Recht
—-1) -
Ebenso Lehmann S. 91, Anm. 148.
2) Der Hauptgrund der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand war die
Minderjährigkeit. Wo diese, wie im gemeinen Recht noch einen Wiedereinsetzungsgrund ¬
abgiebt, da kann sie gegen frühere Rechtsgeschäfte auch noch nach dem
1. Jan. 1900 begehrt werden. Dies erkennen auch mehrere Ausführungsgesetze, die
dem Vorgang des B.G.B. folgend, die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand all
gemein, also auch für die dem Landesrecht verbliebenen Gebiete aufheben, ausdrücklich ¬
an, so S. Weimar §4, S. Altenburg § 20, Schwarzburg=Rudol stadt Art. 4,
Reuß ä. L. § 22: „Die Vorschriften über die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
sind aufgehoben. — Soweit jedoch ein Recht auf Wiedereinsetzung in den vorigen
Stand zur Zeit des Inkraftretens des B G.B. bereits begründet ist, behält es deden ¬
bisherigen Vorschriften sein Bewenden. Dies gilt auch in Bezug auf die Geltendmachung“ ¬
(oder: „behält es in Bezug auf diesen Anspruch bei dem bisherigen Rechte
In anderen Ausführungsgesetzen, wie Hessen Art. 267, Anhalt
sein Bewenden"
Art. 10, Mecklenburg=Schw. § 34, Mecklenburg=Strel. §33, Schwarzburg=Sondersh. ¬
Art. 66 wird zwar nur die Aufhebung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
für die dem Landesrecht verbliebenen Gebiete, nicht auch die Fortdauer bereits erworbener ¬
Ansprüche ausgesprochen, doch muß auch hier diese Fortdauer ange
A.G. wird bemerkt, „daß
nommen werden. In den Motiven zu dem Hessischen
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