Volltext : Habicht, Hermann: ¬Die Einwirkung des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf zuvor entstandene Rechtsverhältnisse

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kräftet,  während  das  B.G.B.  §§  118,  119,  121  von  der  Entschuldbarkeit ¬
  des  Irrtums  die  Anfechtbarkeit  des  Geschäfts  nicht  abhängen
läßt,  so  bleiben  für  alle  Geschäfte,  die  vor  dem  1.  Januar  1900  vorgenommen ¬
  sind,  jene  früheren  Bestimmungen  in  Kraft  und  die  Gültigkeit
des  Geschäfts  wird  durch  die  neuen  Vorschriften  nicht  beeinflußt.
Wie  die  Gültigkeit  oder  Ungültigkeit  des  Geschäfts  selbst,  richtet
sich  aber  im  letzteren  Fall  auch  die  weitere  Behandlung  des  Geschäfts,
die  Geltendmachung  oder  die  Heilung  des  Mangels,  die  Wirksamkeit
gegen  Dritte  und  die  sonstigen  Folgen  nach  dem  alten  Recht.
So  hat  das  B.G.B.  für  die  Geltendmachung  des  Irrtums,  de
arglistigen  Täuschung  oder  der  widerrechtlichen  Drohung  eine  besondere
Form:  die  Anfechtung  durch  eine  außergerichtliche,  empfangsbedürftige
Willenserklärung  eingeführt,  und  diese  in  den  §§  121,  124,  142,  143
nach  Frist,  Form  und  Wirkung  geregelt.  Auch  diese  Vorschriften  können
auf  ältere  Rechtsgeschäfte  nicht  angewendet  werden,  sondern  das  bisherige ¬
  Recht  muß  bei  diesen  entscheiden,  ob  sie  wegen  des  obwaltenden
Mangels  als  nichtig,  ungültig  oder  als  anfechtbar  zu  gelten  haben,  wie
der  Mangel  geltend  zu  machen  (z.  B.  ob  dazu  überhaupt  eine  besondere
Handlung  des  Berechtigten  nötig  ist),  und  welche  Folgen  die  Geltendmachung ¬
  des  Mangels  für  den  herbeiführt,  der  sich  darauf  beruft,  z.  B.
ob  er  bei  Irrtum  zur  Leistung  des  negativen  Vertragsinteresses  verpflichtet ¬
  ist,  wie  dies  das  B.G.B.  §  122  einführt.
Nach  gemeinem  Recht  bedarf  es  also  bei  Nichtigkeit  eines  Geschäftes ¬
  überhaupt  keiner  Reaktion  dagegen.  Soweit  eine  solche  aus
das
thatsächlichen  Gründen  zur  Wiederherstellung  des  alten,  durch
nichtige  Geschäft  gelösten  Zustandes  nötig  ist,  geschieht  sie  in  Form  der
Klage  oder  Einrede,  daneben  ist  im  bisherigen  Umfang  auch  die  Wiedereinsetzung ¬
  in  den  vorigen  Stand  gegeben.?)  Im  französischen  Recht
—-1) -
  Ebenso  Lehmann  S.  91,  Anm.  148.
2)  Der  Hauptgrund  der  Wiedereinsetzung  in  den  vorigen  Stand  war  die
Minderjährigkeit.  Wo  diese,  wie  im  gemeinen  Recht  noch  einen  Wiedereinsetzungsgrund ¬
  abgiebt,  da  kann  sie  gegen  frühere  Rechtsgeschäfte  auch  noch  nach  dem
1.  Jan.  1900  begehrt  werden.  Dies  erkennen  auch  mehrere  Ausführungsgesetze,  die
dem  Vorgang  des  B.G.B.  folgend,  die  Wiedereinsetzung  in  den  vorigen  Stand  all
gemein,  also  auch  für  die  dem  Landesrecht  verbliebenen  Gebiete  aufheben,  ausdrücklich ¬
  an,  so  S.  Weimar  §4,  S.  Altenburg  §  20,  Schwarzburg=Rudol  stadt  Art.  4,
Reuß  ä.  L.  §  22:  „Die  Vorschriften  über  die  Wiedereinsetzung  in  den  vorigen  Stand
sind  aufgehoben.  —  Soweit  jedoch  ein  Recht  auf  Wiedereinsetzung  in  den  vorigen
Stand  zur  Zeit  des  Inkraftretens  des  B  G.B.  bereits  begründet  ist,  behält  es  deden ¬
  bisherigen  Vorschriften  sein  Bewenden.  Dies  gilt  auch  in  Bezug  auf  die  Geltendmachung“ ¬
  (oder:  „behält  es  in  Bezug  auf  diesen  Anspruch  bei  dem  bisherigen  Rechte
In  anderen  Ausführungsgesetzen,  wie  Hessen  Art.  267,  Anhalt
sein  Bewenden"
Art.  10,  Mecklenburg=Schw.  §  34,  Mecklenburg=Strel.  §33,  Schwarzburg=Sondersh. ¬
  Art.  66  wird  zwar  nur  die  Aufhebung  der  Wiedereinsetzung  in  den  vorigen  Stand
für  die  dem  Landesrecht  verbliebenen  Gebiete,  nicht  auch  die  Fortdauer  bereits  erworbener ¬
  Ansprüche  ausgesprochen,  doch  muß  auch  hier  diese  Fortdauer  ange
A.G.  wird  bemerkt,  „daß
nommen  werden.  In  den  Motiven  zu  dem  Hessischen
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