Geschichtliche Darstellung. Die altfreien bäuerlichen Eigentümer.
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zu einem Gesamteigentum der Hausgenossen den Gedankeninhalt des älteren
Grunderbrechtes wiedergibt, ob überhaupt das Recht der Hausgemeinschaft
und Einzelfamilie als Ausgangspunkt und Grundlage der erbrechtlichen Entwicklung -
anzusehen ist.
Wenn die Hausgenossenschaft oder Were in der Tat zu den Rechtsbegriffen -
gehört, auf denen als den „Grund- und Ecksteinen das ganze übrige
Gebäude des Rechts sich auftürmt“, *) wenn wirklich alle Erbrechtsregeln
im Kreise der ungelösten Hausgenossenschaft erwachsen * 2) und insbesondere
Institutionen von solcher Allgemeinheit und Kraft wie das Anerbenrecht aus
dem Hauseigentum hervorgegangen sind, so muß sich jenes Rechtsverhältnis
auch als fortdauernd wirksam erweisen lassen, und daraufhin sind die
schleswig-holsteinschen Rechtsquellen nun zu prüfen.
I. Die Familie.
Die Gemeinderschaften der Hausgenossen und das eheliche Güterrecht.
A. Gemeinderschaftsverhältnisse der Hausgenossen.
1. Das Sachsenrecht. In den zahlreichen uns erhaltenen mittelalterlichen -
Kaufverträgen und Schenkungen aus Schleswig-Holstein, die meist dem
Geltungsgebiet des Sachsenrechtes angehören, findet sich keine, welche auf ein
Gesamteigentum von Eltern und Kindern an Liegenschaften und Rechten an
solchen (Renten) hindeutet. Überall wird nur der consensus heredum oder
propinquorum oder omnium quorum consensus fuerat requirendus festgestellt,
oder werden die Schenkungen und Vermächtnisse nachträglich von den Erben
bestätigt. Dagegen kommt es öfter vor, daß Brüder gemeinschaftlich in einem
Kaufakt Grundstücke veräußern. Die dabei üblichen Wendungen sind: unanimi
consensu — communi consensu et bona pariter voluntate 3) — vendidimus.
Es ist deshalb zwar kein Zweifel, daß Geschwister nach dem Tode des Vaters
oft als Gemeinder beisammen blieben, wie ja auch der Sachsenspiegel in 1, 12
von „Brüdern und anderen Leuten“ spricht, die ihr Gut zusammen haben und
auf gemeinsamen Gedeih und Verderb wirtschaften. Solange aber der Vater
lebt, hat er nicht allein wie überall sonst die Muntgewalt über die Ehefrau,
die Kinder, die sonstigen Hausgenossen auszuüben, sondern es steht ihm
auch eine rein vermögensrechtliche Herrschaft zu — und zwar nicht kraft bloßer
Vertretungsbefugnis, sondern aus eigenem Rechte. Wohl gibt es fremdes Vermögen, -
das er lediglich zu verwalten hat, wie die Liegenschaften der Ehefrau,
aber von solchem Sondergut abgesehen, verfügt er über das seiner Herrschaft
Über Fahrnis ohne alle Beunterworfene -
Vermögen als über sein Eigentum.
schränkung, über den Grundbesitz aber gebunden durch die seinen Nachkommen
*) v. DULTZIG, S. 34.
2) Ebenda S. 77.
3) Manchmal findet sich auch die im süddeutsch-fränkischen Rechtsgebiet so typische
Wendung „conjuncta manu“, und zwar in Bezug auf Versprechen, welche mit dem Verkauf -
verbunden werden. Vgl. Reg., Bd. III No. 458 und U. S. No. 60. Über den hier behandelten -
Gegenstand vgl. u. a. HEUSLER, Institutionen d. d. Privatr. I. S. 227 ff.