Object : ¬Die Vererbung des ländlichen Grundbesitzes im Königreich Preussen (7)

Geschichtliche  Darstellung.  Die  altfreien  bäuerlichen  Eigentümer.
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zu  einem  Gesamteigentum  der  Hausgenossen  den  Gedankeninhalt  des  älteren
Grunderbrechtes  wiedergibt,  ob  überhaupt  das  Recht  der  Hausgemeinschaft
und  Einzelfamilie  als  Ausgangspunkt  und  Grundlage  der  erbrechtlichen  Entwicklung -
  anzusehen  ist.
Wenn  die  Hausgenossenschaft  oder  Were  in  der  Tat  zu  den  Rechtsbegriffen -
  gehört,  auf  denen  als  den  „Grund-  und  Ecksteinen  das  ganze  übrige
Gebäude  des  Rechts  sich  auftürmt“,  *)  wenn  wirklich  alle  Erbrechtsregeln
im  Kreise  der  ungelösten  Hausgenossenschaft  erwachsen  *  2)  und  insbesondere
Institutionen  von  solcher  Allgemeinheit  und  Kraft  wie  das  Anerbenrecht  aus
dem  Hauseigentum  hervorgegangen  sind,  so  muß  sich  jenes  Rechtsverhältnis
auch  als  fortdauernd  wirksam  erweisen  lassen,  und  daraufhin  sind  die
schleswig-holsteinschen  Rechtsquellen  nun  zu  prüfen.
I.  Die  Familie.
Die  Gemeinderschaften  der  Hausgenossen  und  das  eheliche  Güterrecht.
A.  Gemeinderschaftsverhältnisse  der  Hausgenossen.
1.  Das  Sachsenrecht.  In  den  zahlreichen  uns  erhaltenen  mittelalterlichen -
  Kaufverträgen  und  Schenkungen  aus  Schleswig-Holstein,  die  meist  dem
Geltungsgebiet  des  Sachsenrechtes  angehören,  findet  sich  keine,  welche  auf  ein
Gesamteigentum  von  Eltern  und  Kindern  an  Liegenschaften  und  Rechten  an
solchen  (Renten)  hindeutet.  Überall  wird  nur  der  consensus  heredum  oder
propinquorum  oder  omnium  quorum  consensus  fuerat  requirendus  festgestellt,
oder  werden  die  Schenkungen  und  Vermächtnisse  nachträglich  von  den  Erben
bestätigt.  Dagegen  kommt  es  öfter  vor,  daß  Brüder  gemeinschaftlich  in  einem
Kaufakt  Grundstücke  veräußern.  Die  dabei  üblichen  Wendungen  sind:  unanimi
consensu  —  communi  consensu  et  bona  pariter  voluntate  3)  —  vendidimus.
Es  ist  deshalb  zwar  kein  Zweifel,  daß  Geschwister  nach  dem  Tode  des  Vaters
oft  als  Gemeinder  beisammen  blieben,  wie  ja  auch  der  Sachsenspiegel  in  1,  12
von  „Brüdern  und  anderen  Leuten“  spricht,  die  ihr  Gut  zusammen  haben  und
auf  gemeinsamen  Gedeih  und  Verderb  wirtschaften.  Solange  aber  der  Vater
lebt,  hat  er  nicht  allein  wie  überall  sonst  die  Muntgewalt  über  die  Ehefrau,
die  Kinder,  die  sonstigen  Hausgenossen  auszuüben,  sondern  es  steht  ihm
auch  eine  rein  vermögensrechtliche  Herrschaft  zu  —  und  zwar  nicht  kraft  bloßer
Vertretungsbefugnis,  sondern  aus  eigenem  Rechte.  Wohl  gibt  es  fremdes  Vermögen, -
  das  er  lediglich  zu  verwalten  hat,  wie  die  Liegenschaften  der  Ehefrau,
aber  von  solchem  Sondergut  abgesehen,  verfügt  er  über  das  seiner  Herrschaft
Über  Fahrnis  ohne  alle  Beunterworfene -
  Vermögen  als  über  sein  Eigentum.
schränkung,  über  den  Grundbesitz  aber  gebunden  durch  die  seinen  Nachkommen
*)  v.  DULTZIG,  S.  34.
2)  Ebenda  S.  77.
3)  Manchmal  findet  sich  auch  die  im  süddeutsch-fränkischen  Rechtsgebiet  so  typische
Wendung  „conjuncta  manu“,  und  zwar  in  Bezug  auf  Versprechen,  welche  mit  dem  Verkauf -
  verbunden  werden.  Vgl.  Reg.,  Bd.  III  No.  458  und  U.  S.  No.  60.  Über  den  hier  behandelten -
  Gegenstand  vgl.  u.  a.  HEUSLER,  Institutionen  d.  d.  Privatr.  I.  S.  227  ff.
            
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